Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 357/07
Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 16.10.2007 und die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 07.11.2007 werden aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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G r ü n d e :
2I.
3Unter dem 28.11.2005 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 22.12.2005 eröffnete das Insolvenzgericht das Verfahren und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 2. zum Treuhänder und ordnete an, dass die angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden sollen. Den Prüfungsstichtag bestimmte das Insolvenzgericht zunächst auf den 02.05.2006; als letzter besonderer Prüfungstermin wurde der 18.12.2006 im schriftlichen Verfahren bestimmt.
4Mit Schriftsatz vom 27.06.2006 beantragte der weitere Beteiligte zu 1., dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen und begründete dies unter Hinweis auf unvollständige und unrichtige Angaben des Schuldners zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie die verschwiegene Fortführung einer selbständigen Tätigkeit. In der Folgezeit kam es zur Korrespondenz mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und den weiteren Beteiligten, weil der Schuldner den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nur zögerlich nachkam und auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig geklärt ist, ob alle relevanten Informationen offenbart sind.
5Einen Schlusstermin hat das Insolvenzgericht bislang nicht bestimmt.
6Mit Beschluss vom 16.10.2007 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
7II.
8Die gemäß §§ 4, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.
9Der angefochtene Beschluss und die Nichtabhilfeentscheidung waren aufzuheben, weil sie an einem wesentlichen Mangel leiden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt ein für die Versagung der Restsschuldbefreiung nach § 290 InsO erforderlicher Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers nicht vor.
10Gemäß § 290 Abs. 1 InsO muss der Versagungsantrag zwingend im Schlusstermin (§ 197 InsO) gestellt werden (vgl. BGH NJW 2003, 2167 [2168]; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl., § 290 Rn. 58; Hess/Weiss/Wienberg, InsO, 2. Aufl., Rn. 10; Hmb-Komm-Inso/Streck, 2. Aufl., § 290 Rn. 4 jew. m.w.N.). Ein solcher Schlusstermin ist vorliegend nicht bestimmt worden. Soweit im Rahmen des § 312 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden soll, muss die Antragstellung zwingend im Rahmen der Schlussanhörung erfolgen, wobei für die Anhörung und die Versagungsanträge einschließlich deren Glaubhaftmachung eine Frist zu setzen ist (vgl. FK-InsO/Ahrens, a.a.O. Rn. 60; Uhlenbruck/Vallander, InsO, 12. Aufl., § 290 Rn. 7; BGH NJW 2003, 2167 [2169]; OLG Celle NZI 2001, 596 [597]). Ein – wie vorliegend – vor der Bestimmung eines (schriftlichen) Schlusstermins gestellter Versagungsantrag stellt nur die Ankündigung eines solchen Antrages dar, die nicht zur Versagung führen darf (vgl. BGH NZI 2006, 481; FK-InsO/Ahrens, a.a.O., Rn. 58; Hmb-Komm-InsO/Streck, a.a.O.; Braun/Lang, InsO, 3. Aufl. § 290 Rn. 34). Hierauf hat im übrigen der weitere Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 27.07.2006 (Bl. 171 f. GA) ausdrücklich hingewiesen, dem sich das Insolvenzgericht mit Verfügung vom 07.08.2006 (Bl. 175 GA) angeschlossen hatte.
11Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Unter dem 28.11 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- InsO § 6 Sofortige Beschwerde 1x
- InsO § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- InsO § 290 Versagung der Restschuldbefreiung 2x
- InsO § 197 Schlußtermin 1x
- NJW 2003, 2167 2x (nicht zugeordnet)
- § 312 Abs. 2 InsO 1x (nicht zugeordnet)