Beschluss vom Landgericht Bonn - 10 O 61/08

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 08.02.2008 zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).


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