Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 360/10

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung nach den §§ 39 Abs. 1 b, 40 Abs. 1 OBG NRW zu leisten für alle Schäden, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Beklagte am 11.09.2006 –anstelle des von ihr erlassenen Ablehnungsbescheides- das M O, mit Ausnahme der Fassade „ N ## “, nicht aus der Denkmalliste gelöscht hat.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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