Urteil vom Landgericht Bonn - 14 O 86/13

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. Staatlich geprüften Technikern die Erstellung einer Bescheinigung mit folgendem Inhalt anzubieten:

Zertifikat / Certificate

Hiermit wird bescheinigt, dass

... (Name)

auf Grund seiner ingenieurgemäßen Ausbildung

...

befähigt ist, ingenieurgemäße Tätigkeiten auszuführen

...

State-certified Engineer C“

2. zu behaupten, dass mit dem Zertifikat und dem Titel „State-certified Engineer C“

„Ihnen ermöglicht (wird), Ihre ingenieurgemäße ... Ausbildung in Deutschland sowie im Ausland zu dokumentieren“,

soweit das geschieht, wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich ist:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:

a) betreffend den Ausspruch in der Hauptsache: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,00;

b) wegen der Kosten: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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