Beschluss vom Landgericht Bonn - 52 StVK 478/15
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.10.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 01.10.2015 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Der Wert des Verfahrens wird auf bis zu 300,00 EUR (geringste Gebührenstufe) festgesetzt.
1
I.
2Der Antragsteller befindet sich seit dem 28.06.2010 in Haft. Zunächst befand er sich für die Dauer von ca. 14 Monaten in Untersuchungshaft. Derzeit verbüßt er eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen Verstoßes gegen das BtmG. Einbezogen wurde in diese Strafe eine Vorverurteilung wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Zweidrittel-Termin dieser Strafe ist auf den 23.05.2017 (TE) und das Strafende dieser Strafe auf den 26.11.2019 (TE) notiert. Nach Verbüßung dieser Strafe schließt sich die Vollstreckung eines Strafrests einer vierjährigen Freiheitsstrafe – ebenfalls wegen Verstoßes gegen das BtmG – an, sodass das gemeinsame Strafende auf den 24.03.2021 (TE) notiert ist.
3Mit Schreiben vom 08.09.2015 beantragte die Verteidigerin des Antragstellers, der Antragsgegner möge ihr die Teilnahme an der bevorstehenden Vollzugsplankonferenz gestatten.
4Mit Bescheid vom 16.09.2015 versagte der Antragsgegner ihr die Teilnahme.
5Der Antragsteller beantragt,
61. die Entscheidung der JVA S vom 16.09.2015, zugegangen am 17.09.2015, mit welcher der Verteidigerin die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz betreffend Herrn E abgelehnt wurde, aufzuheben und die JVA S zu verpflichten, die Teilnahme der Verteidigerin an der Vollzugsplankonferenz zu gestatten;
72. die JVA S im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Teilnahme der Verteidigerin an der Vollzugsplankonferenz zu gestatten.
8Der Antragsgegner beantragt,
9die Anträge zurückzuweisen.
10Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen verwiesen.
11II.
12Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, derjenige auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber unbegründet.
131.
14Die Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 StVollzG ergibt sich aus der bei Stattgabe drohenden Vorwegnahme der Hauptsache.
152.
16Der Antrag in der Hauptsache ist zulässig, aber unbegründet.
17a)
18Die Nichtzulassung der Verteidigerin zur bevorstehenden Vollzugsplankonferenz stellt hier im Ergebnis einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar, obgleich es sich hierbei grundsätzlich um eine rein interne organisatorisch-vorbereitende Entscheidung des Antragsgegners handelt, die – anders als der hierauf beruhende Vollzugsplan selbst – allein keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Antragsteller entfaltet (vgl. OLG Celle NStZ 2011, 352f. (353). Gleichwohl ist mit Blick auf die förmliche Art und Weise der Bekanntmachung der Entscheidung des Antragsgegners und deren eigene Bewertung seitens des Antragsgegners als „Bescheid“ von einer Anfechtbarkeit gemäß § 109 StVollzG auszugehen (vgl. OLG Celle a.a.O.). Die Frist des § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG ist eingehalten.
19b)
20In der Sache ist dem Antrag indes kein Erfolg beschieden, da der Verteidigerin ein Recht auf Teilnahme an der bevorstehenden Vollzugsplankonferenz nicht zusteht.
21Zwar kann dem Inhaftierten selbst gemäß § 10 Abs. 4 S. 3 VollzG NRW neuerdings die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz ermöglicht werden. Hieraus folgt jedoch nicht zugleich eine – gleichsam „abgeleitete“ – Berechtigung des Verteidigers zur Teilnahme. Vielmehr wird der Verteidiger in diesem Zusammenhang gar nicht ausdrücklich benannt, obwohl dies, wenn seine Teilnahme allgemein vorgesehen gewesen wäre, nahegelegen hätte.
22Es kann auch dahinstehen, ob der Verteidiger zu den „Personen und Stellen außerhalb des Vollzuges (zählt), die an der Behandlung, der Entlassungsvorbereitung sowie der Eingliederung der Gefangenen mitwirken“, § 10 Abs. 3 S. 2 VollzG NRW. Diese sollen an der Planung beteiligt und können auch an der Konferenz beteiligt werden. Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz lässt sich auch aus dieser Vorschrift mithin für keinen der externen Beteiligten ableiten. Vielmehr wird der Vollzugsanstalt hiermit hinsichtlich der Frage der an der Konferenz teilnehmenden Personen ein Ermessen eingeräumt. Aus welchen Gründen der Antragsgegner hier in Bezug auf die Nichtzulassung der Verteidigerin von dem ihm eingeräumten Ermessen in zu beanstandender Weise fehlerhaften Gebrauch gemacht haben sollte, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
233.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und wegen der Wertfestsetzung auf §§ 65 Satz 1, 60, 52 Abs. 1 – 3 GKG.
25Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
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Referenzen
- StVollzG § 114 Aussetzung der Maßnahme 1x
- NStZ 2011, 352 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 1x
- StVollzG § 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung 1x
- § 10 Abs. 4 S. 3 VollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 3 S. 2 VollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x