Beschluss vom Landgericht Bonn - 52 StVK 478/15

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.10.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 01.10.2015 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Der Wert des Verfahrens wird auf bis zu 300,00 EUR (geringste Gebührenstufe) festgesetzt.


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