Beschluss vom Landgericht Bonn - 29 KLs 410 Js 511/10 01/14

Tenor

Die Gesamtentschädigung des ehrenamtlichen Richters T für seine bisherige Mitwirkung am hiesigen Verfahren bis zum 14.08.2015 wird für Zeitversäumnis nach §§ 15, 16 JVEG auf 1.080 € und für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVEG auf 98 EUR

festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag unter Aufrechterhaltung der darüber hinaus gehenden sonstigen Festsetzungen (zu Fahrtkosten, etc.) zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Das Festsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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