Beschluss vom Landgericht Bonn - 29 KLs 410 Js 511/10 01/14
Tenor
Die Gesamtentschädigung des ehrenamtlichen Richters T für seine bisherige Mitwirkung am hiesigen Verfahren bis zum 14.08.2015 wird für Zeitversäumnis nach §§ 15, 16 JVEG auf 1.080 € und für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVEG auf 98 EUR
festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag unter Aufrechterhaltung der darüber hinaus gehenden sonstigen Festsetzungen (zu Fahrtkosten, etc.) zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Das Festsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller, der Schöffe T, ist im hiesigen, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren vor der Kammer als ehrenamtlicher Richter tätig. In dieser Funktion nahm er für den hier relevanten Zeitraum von Januar bis Mitte August 2015 an zahlreichen Sitzungsterminen teil, die er in unterschiedlichen Abrechnungstranchen der Anweisungsstelle zur Erstattung antrug.
4Hierauf gewährte ihm die zuständige Anweisungsbeamtin unter dem 12.03.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
5Datum |
Sitzungsdauer |
An- und Abreise |
Gesamt |
26.01.2015 |
4h 26 |
1h 10 |
5h 36 |
02.02.2015 |
6h 40 |
1h 10 |
7h 50 |
06.02.2015 |
6h 15 |
1h 10 |
7h 25 |
20.02.2015 |
6h 15 |
1h 10 |
7h 25 |
23.02.2015 |
7h |
1h 10 |
8h 10 |
36h 26 |
eine Erstattung – neben hier nicht beanstandeter Fahrtkostenerstattungen – von 37 Stunden á 6 EUR = 222 EUR für Zeitversäumnis (§§ 15, 16 JVEG).
7Weiter gewährte ihm die zuständige Anweisungsbeamtin unter dem 23.04.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
8Datum |
Sitzungsdauer |
An- und Abreise |
Gesamt |
06.03.2015 |
3h 56 |
1h 10 |
5h 06 |
10.03.2015 |
6h 47 |
1h 10 |
7h 57 |
13.03.2015 |
5h |
1h 10 |
6h 10 |
17.03.2015 |
7h 10 |
1h 10 |
8h 20 |
24.03.2015 |
1h 29 |
1h 10 |
2h 39 |
Selbstleseverfahren |
5h |
||
35h 12 |
eine Erstattung – neben hier nicht beanstandeter Fahrtkostenerstattungen – von 36 Stunden á 6 EUR = 216 EUR für Zeitversäumnis (§§ 15, 16 JVEG).
10Sodann gewährte ihm die zuständige Anweisungsbeamtin unter dem 22.06.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
11Datum |
Sitzungsdauer |
An- und Abreise |
Gesamt |
13.04.2015 |
6h 10 |
1h 10 |
7h 20 |
28.04.2015 |
5h 55 |
1h 10 |
7h 05 |
12.05.2015 |
1h 45 |
1h 10 |
2h 55 |
17h 20 |
eine Erstattung – neben hier nicht beanstandeter Fahrtkostenerstattungen – von 17 Stunden á 6 EUR = 102 EUR für Zeitversäumnis (§§ 15, 16 JVEG).
13Weiter gewährte ihm die zuständige Anweisungsbeamtin unter dem 07.07.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
14Datum |
Sitzungsdauer |
An- und Abreise |
Gesamt |
02.06.2015 |
6h 47 |
1h 10 |
7h 57 |
12.06.2015 |
6h 17 |
1h 10 |
7h 27 |
19.06.2015 |
5h 54 |
1h 10 |
7h 04 |
Selbstleseverfahren |
10h |
||
32h 28 |
eine Erstattung – neben hier nicht beanstandeter Fahrtkostenerstattungen – von 31,5 Stunden á 6 EUR für Zeitversäumnis (§§ 15, 16 JVEG) = 189 EUR.
16Am 21.08.2015 hatte der Antragsteller der Anweisungsstelle vorgetragen, dass er sich nun nicht mehr in Elternzeit befinde, sondern teilzeitbeschäftigt sei und insofern Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung für die Sitzungstage vom 26.06.2015 bis 14.08.2015 begehre. Nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bonn wies die Anweisungsbeamtin das Begehren des Antragstellers zurück und gewährte ihm unter dem 27.08.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
17Datum |
Sitzungsdauer |
An- und Abreise |
Gesamt |
26.06.2015 |
7h 05 |
1h 10 |
8h 15 |
30.06.2015 |
7h 03 |
1h 10 |
8h 13 |
03.07.2015 |
6h 10 |
1h 10 |
7h 20 |
04.08.2015 |
6h 23 |
1h 10 |
7h 33 |
11.08.2015 |
6h 40 |
1h 10 |
7h 50 |
14.08.2015 |
5h 54 |
1h 10 |
7h 04 |
46h 15 |
eine Erstattung – neben hier nicht beanstandeter Fahrtkostenerstattungen – von 47,5 Stunden á 6 EUR = 285 EUR für Zeitversäumnis (§§ 15, 16 JVEG).
19Insgesamt erhielt der Antragsteller so eine Gesamtentschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 1.014 EUR für insgesamt 169 Stunden. Eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§§ 15, 17 JVEG) war dem Antragsteller bei keiner der angegriffenen Kostenanweisungen gewährt worden.
20Der Antragsteller lebte mit seiner Ehefrau im fraglichen Zeitraum bis 03.04.2015 mit einem Kind, ab der Geburt des zweiten Kindes am 04.04.2015 mit zwei Kindern in einem Haushalt. Bis zur Geburt des zweiten Kindes war der Antragsteller voll berufstätig, seine Ehefrau bis 14.02.2015. Ab 04.04.2015 bezog der Antragsteller bis 03.07.2015 in Elternzeit Elterngeld. Ab 04.07.2015 bis 31.12.2015 ist der Antragsteller nunmehr in Teilzeit mit reduzierten 28 Stunden bei seinem Arbeitgeber beschäftigt (23,5 Stunden zu gleichen Teilen verteilt auf Montag bis Donnerstag, freitags 4,5 Stunden). Seine Ehefrau war bis Ende Mai 2015 in Mutterschutz, danach in Elternzeit mit Elterngeldbezug.
21Vor diesem Hintergrund stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 03.09.2015 den Antrag, ihm – über die bisher für Zeitversäumnis gewährte Entschädigung hinaus – hinsichtlich aller ergangenen Kostenanweisungen eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVEG zu gewähren. Darüber hinaus rügte er weiter, dass entgegen der gesetzlichen Regelungen des § 15 JVEG bei der Bemessung der bisherigen Entschädigungen eine Rundung auf die letzte volle angefangene Stunde je Sitzungstag zu seinen Lasten nicht vorgenommen worden sei. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er in Teilzeit beschäftigt sei, – neben und gemeinsam mit seiner Ehefrau – den Familienhaushalt führe und ihm deshalb für über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeiten eine Entschädigung nach §§ 15, 17 JVEG zustehe. Desgleichen gelte für den Zeitraum des Bezuges von Elterngeld in Elternzeit (03.04.2015 bis 03.07.2015).
22Nachdem die Anweisungsbeamtin die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat, hat diese zunächst die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn unter dem 18.09.2015 angehört und alsdann dem Antragsteller nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
23II.
24Der Antrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.
251.
26Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 JVEG zulässig, da der Antragsteller die Festsetzung beantragt hat.
27Zur Entscheidung ist zwar grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 1. HS JVEG der Einzelrichter berufen. Die Sache war aber durch Beschluss vom 23.10.2015 gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer in voller Besetzung übertragen worden.
282.
29Der Antrag hat in der Sache indes nur teilweise Erfolg.
30a)
31Die Gesamtentschädigung bezogen auf die Entschädigung des Antragstellers für Zeitversäumnis für den hier in Frage stehenden Gesamtzeitraum war wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.
32Bei der Bemessung der Entschädigung gilt § 15 Abs. 2 S. 1 JVEG, wonach, soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt wird. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG soll dabei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet werden.
33Dies zugrunde gelegt, ist die nach Auskunft der Bezirksrevisorin bisherige Anwendungspraxis seitens der Anweisungsstelle aus Sicht der Kammer nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 15 JVEG. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 S. 1 JVEG ist es, für die Bemessung der Entschädigung klarzustellen, dass eine solche Entschädigung nicht nur für die eigentliche Dauer der Heranziehung (hier: die reine Sitzungszeit), sondern für die gesamte Dauer einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten (hier: Ladungszeit / An- und Abreise zu Sitzungsterminen) zu gewähren ist. Dementsprechend kann in diesem Kontext unter der „gesamten Dauer der Heranziehung“ nicht allein die Heranziehungszeit als Schöffe in dem jeweiligen Verfahren insgesamt verstanden werden. Dies wird umso mehr auch dadurch belegt, dass der letzte Halbsatz „jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag“ die in der Norm referenzierte gesamte Dauer der Heranziehung auf zehn Stunden je Tag begrenzt. Bei Zugrundelegung dieses Normverständnisses kann § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG letztlich vom Gesetzgeber nur so konzipiert worden sein, dass er die legal angeordnete Aufrundung auf jede einzelne Teilleistung je Tag (hier: jeden einzelnen Sitzungstag) bezieht. Anderenfalls würde der praktische Zweck der Vereinfachung der Entschädigungsberechnung zugunsten des ehrenamtlichen Richters bei mehrtägigen Verhandlungen entleert, weil dann für jeden einzelnen Sitzungstag minutengenaue Abrechnungen bei mehrstündigen Heranziehungen vorgenommen werden müssten (so auch Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, JVEG u.a., 3. Aufl., § 15 Rz. 4).
34Soweit, dem widersprechend, in der Literatur die Gegenauffassung vertreten wird, kann die Kammer dieser aus den genannten Gründen nicht folgen. Insbesondere ergibt sich aus der seitens der Anweisungsbeamtin und Bezirksrevisorin referenzierten Fundstelle Meyer-Hövel-Bach, JVEG, 26. Aufl., § 15 Rz. 2 lediglich eine pauschale Feststellung, dass „unter der letzten begonnenen Stunde die letzte Stunde der gesamten Dienstleistung des ehrenamtlichen Richters nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG“ zu verstehen sei. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG a. F., nunmehr § 2 Abs. 1 S.2 Nr. 5 JVEG n. F. (geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 mit Wirkung zum 01.08.2013, BGBl. I S. 2586) verhält sich indes nur zum Fristbeginn für die Ausschlussfrist nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG bei ehrenamtlichen Richtern, die regelmäßig erst mit Beendigung ihrer Amtsperiode beginnt. Insofern soll in der referenzierten Kommentierung mit der gesamten Dienstleistung die Amtsperiode des Schöffen gemeint sein, was sich aus Sinn und Zweck des § 15 JVEG – wie dargelegt – erst recht nicht ergibt (vgl. auch Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, JVEG u.a., 3. Aufl., § 15 Rz. 4).
35Bei zutreffender Anwendung des § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG ergeben sich für die Heranziehungszeiten im fraglichen Zeitraum folgende zu entschädigende Zeiten der Zeitversäumnis nach §§ 15, 16 JVEG:
36(1) 26.01.2015 bis 23.02.2015 – 39 Stunden
37(2) 24.02.2015 bis 24.03.2015 – 38 Stunden
38(3) 25.03.2015 bis 12.05.2015 – 19 Stunden
39(4) 13.05.2015 bis 19.06.2015 – 34 Stunden
40(5) 20.06.2015 bis 14.08.2015 – 50 Stunden
41Insgesamt waren danach 180 Stunden zu entschädigen. Da im Rahmen der bisherigen Festsetzungen bereits 169 Stunden insgesamt abgegolten worden waren, verbleiben weitere 11 Stunden á 6 EUR = 66 EUR zur Auszahlung
42b)
43Soweit der Antragsteller darüber hinaus zusätzlich auch eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVEG begehrt, kann er hiermit nur im tenorierten Umfang durchdringen:
44Gemäß § 17 S. 1, 2 JVEG erhalten ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, neben der Entschädigung nach § 16 JVEG eine weitere Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind, außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden und kein Erwerbsersatzeinkommen beziehen.
45(1)
46Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller für den Zeitraum von Beginn des Prozesses bis zum 03.04.2015, innerhalb dessen er selbst voll erwerbstätig war, eine Entschädigung nach § 17 JVEG nicht zugesprochen worden war.
47(2)
48Ebenso kann dem Antragsteller für den Zeitraum seines Elterngeldbezugs von 04.04.2015 bis 03.07.2015 keine Entschädigung nach § 17 JVEG gewährt werden, weil der Bezug von Elterngeld ein Erwerbsersatzeinkommen darstellt. Gemäß § 17 S. 2 JVEG stehen ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, einem erwerbstätigen ehrenamtlichen Richter mit der Folge gleich, dass ihnen eine Entschädigung nach § 17 S. 1 JVEG nicht gewährt werden kann.
49Zwar ist es zutreffend, dass in z. B. in § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV, der Erwerbsersatzeinkommen in Nr. 2 legal definiert als Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen, hiervon separat in Nr. 4 Elterngeld aufführt, was auf dessen unterschiedliche Qualifizierung hindeuten könnte. Nichtsdestotrotz stellt das Elterngeld aus Sicht der Kammer eine vom Gesetzgeber intendierte Ersatzleistung für das Erwerbseinkommen dar. Entsprechend geht auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung hierzu davon aus, dass das Elterngeld zwar keine sozialversicherungsrechtliche, wohl aber eine steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung darstellt (BVerfG NJW 2012, 214, 215; VG Frankfurt (Oder), Urteil v. 09.09.2014, Az. VG 2 K 1079/11).
50Ein derartiges, das Erwerbseinkommen während des Bezugs substituierendes Ersatzeinkommen steht einem Erwerbseinkommen wertungsmäßig gleich, da kein Anlass besteht, einen Bezieher von Ersatzeinkommen materiell besser zu stellen, als voll erwerbstätige ehrenamtliche Richter, die neben dieser Tätigkeit einen Haushalt mit mehreren Personen führen, dann jedoch lediglich eine Entschädigung für erlittenen Verdienstausfall und eben keine Entschädigung nach § 17 JVEG erhalten (wie hier auch KG NStZ 2011, 240).
51(3)
52Dem Antragsteller war aber für die Zeit ab dem 04.07.2015, ab der der Antragsteller mit 28 Stunden in Teilzeit arbeitete, eine Entschädigung nach § 17 JVEG zu gewähren.
53Ausgehend von der historischen Genese der heutigen Vorschrift des § 17 JVEG war deren ursprünglicher Sinn und Zweck vor allem, dass nichterwerbstätige Hausfrauen, denen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft die Führung des Haushalts vollständig übertragen war und die dadurch einen der Erwerbstätigkeit des Ehemannes gleichwertigen Beitrag zur Existenzsicherung der Familie leisteten, ein Kompensation für die Einbußen in ihrer Arbeitszeit im Haushalt gewährt werden sollte. Insoweit wurde die Vorschrift bis zu ihrer Integration in das JVEG kontinuierlich weitergeführt, ohne dass damit aber gleichsam eine inhaltliche Anpassung an die moderne Lebenswirklichkeit ehelichen Zusammenlebens einherging (zum Ganzen instruktiv LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.05.2010 – Az. L2 SF 159/09). Dies vorangestellt, war ursprüngliche Voraussetzung einer Entschädigung, dass der zu Entschädigende in dem gemeinsamen Haushalt bei typisierender Betrachtung überwiegend den Haushalt führte und im Heranziehungszeitraum als Schöffe, die Haushaltsführung die eigentlich prägende Tätigkeit des Berechtigten war (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.05.2010 – Az. L2 SF 159/09 mwN).
54An diesen Vorgaben kann aus Sicht der Kammer in Bezug auf Entschädigungen für Teilzeitbeschäftigte indes nicht festgehalten werden. Denn gerade bei Teilzeitbeschäftigung ist es regelmäßig wesenstypisch, dass der diese in Anspruch nehmende das Teilzeitmodell vor allem deshalb wählt, um darüber hinaus gehende weitere Verpflichtungen, insbesondere auch bei Haushaltsführung und Kinderbetreuung, erfüllen zu können. Gerade dann, wenn die Reduktion einer Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeit bei Erwerbstätigen in jungen Familien eigeninitiativ unter bewusster Inkaufnahme von Einkommenseinbußen deshalb erfolgt, um den gemeinsamen Haushalt mit kleinen Kindern gemeinsam zu entlasten und den wachsenden Anforderungen im Haushalt gemeinsam besser begegnen zu können, ist die die (Teilzeit-)Arbeitszeit überschießende verbleibende Zeit regelmäßig durch die (Mit-)Führung des gemeinsamen Haushalts geprägt. Zwar mag diese Lebenswirklichkeit nicht dem ursprünglichen, freilich auch tradierten Bild der Einverdienerehe als Leitbild der Norm entsprechen. Sie deckt sich aber dennoch mit dem vom Gesetzgeber intendierten Wesenskern der Vorschrift, nach dem der Unterbewertung der Arbeit in Haushalt und Familie durch deren Gleichstellung mit der Erwerbstätigkeit entgegenzuwirken ist. Insbesondere ist es Sinn und Zweck des § 17 JVEG, dem haushaltsführenden Schöffen einen materiellen Ausgleich für die Heranziehung zu einer Zeit zu gewähren, die er für die Verrichtung von Hausarbeit vorgesehen hat, unabhängig davon, wie er konkret die Teilzeit eingeteilt hat (OLG München, Beschluss v. 19.12.2013, Az. 4c Ws 1/13). Jedenfalls für Teilzeitbeschäftigte ist aus Sicht der Kammer daher ein arbeitsteiliges gemeinsames Führen des Haushalts notwendig, aber auch ausreichend für die Gewährung einer Entschädigung (so wohl auch Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, JVEG u.a., 3. Aufl., § 21 Rz. 2). Hierfür spricht insbesondere auch bereits der Wortlaut der Vorschrift selbst, der eine Vorgabe einer alleinigen Haushaltsführung nicht vorsieht, deren Bestehen beispielsweise bei zwei zusammen lebenden Teilzeitbeschäftigten ohnehin lebensfremd wäre.
55Gemessen daran führt der Antragsteller im Sinne des § 17 S. 1 JVEG einen eigenen Haushalt, gemeinsam mit seiner Ehefrau, für mehrere Personen. Nach seinen eigenen Ausführungen umfasst die Tätigkeit des Antragstellers nach Beendigung seiner Arbeit die Verrichtung der anfallenden Haushaltsarbeiten wie Waschen, Kochen, Einkaufen, Saubermachen sowie die Betreuung der Kinder. Die Reduktion seiner Arbeitszeit habe zum Ziel gehabt, mehr Zeit für die durch die zwei kleinen Kinder (0 und 2 Jahre) stark gestiegenen Anforderungen der gemeinsamen Haushaltsführung aufbringen zu können. Diese Angaben des Antragstellers sind insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, weil er plausibel dargelegt hat, dass er vor Ort nicht über ein verwandtschaftliches Netzwerk verfüge und Eltern und Schwiegereltern je rund 400 km entfernt wohnten. Zudem hat er dargelegt, dass seine Ehefrau unter chronischem allergischem Asthma leide und bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht übernehmen könne.
56Dass seine Ehefrau selbst nicht berufstätig und in Elternzeit bei Elterngeldbezug ist, steht dem nicht entgegen, denn der Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn außer dem Berechtigten auch die andere Person, für die der Haushalt geführt wird, nicht erwerbstätig ist und hierfür selbst Erwerbsersatzeinkommen bezieht (OLG Köln NStZ-RR 2002, 32). Insofern kann für Teilzeitbeschäftigte nichts anderes gelten als für nicht Erwerbstätige ohne Erwerbsersatzeinkommen.
57Bei zutreffender Anwendung des § 17 S. 1, 3 JVEG ergeben sich danach für die Heranziehungszeiten im fraglichen Zeitraum folgende zu entschädigende Zeiten nach §§ 15, 17 JVEG:
58Datum |
Gesamt |
Arbeitszeit |
Zeit |
04.08.2015 |
7h 33 |
5h 52 |
1h 41 |
11.08.2015 |
7h 50 |
5h 52 |
1h 58 |
14.08.2015 |
7h 04 |
4h 30 |
2h 34 |
6h 13 |
Insgesamt waren danach nach Anwendung des § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG (tägliche Aufrundung) weitere 7 Stunden à 14 EUR = 98 EUR zu entschädigen.
60III.
61Die Beschwerde war gemäß § 4 Abs. 3 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die aus Kostengründen bedeutsame Frage zu klären war, in welcher Weise die Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG anzuwenden ist. Hierzu gibt es – soweit nach mündlicher Anhörung der Bezirksrevisorin erkennbar – bislang weder veröffentlichte Rechtsprechung noch dezidierte, mit Begründungen versehene Meinungen in der Fachliteratur. Zum Anderen war die Auslegung des „Führen des Haushalts“ nach § 17 JVEG bei Teilzeitbeschäftigten zu klären.
62IV.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
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