Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
JVEG § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeugin
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 PS 157/22
18. August 2022
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13 PS 157/22 | 18. August 2022 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 797/15
29. Dezember 2015
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2 Ws 797/15 | 29. Dezember 2015 |
Beschluss vom Landgericht Bonn - 29 KLs 410 Js 511/10 01/14
26. Oktober 2015
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29 KLs 410 Js 511/10 01/14 | 26. Oktober 2015 |