JVEG § 15 Grundsatz der Entschädigung

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeugin

(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).

(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,

1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden,
2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 PS 157/22
18. August 2022
13 PS 157/22 18. August 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 PS 135/22
31. Mai 2022
13 PS 135/22 31. Mai 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (7. Kammer) - 7 A 132/16
30. November 2017
7 A 132/16 30. November 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 797/15
29. Dezember 2015
2 Ws 797/15 29. Dezember 2015
Beschluss vom Landgericht Bonn - 29 KLs 410 Js 511/10 01/14
26. Oktober 2015
29 KLs 410 Js 511/10 01/14 26. Oktober 2015