Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 311/15
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag Nr. ########## vom 07.09.2006 über einen Nennbetrag in Höhe von 279.000,- € durch den Widerruf der Kläger vom 28.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren die Feststellung, dass sich der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
3Die Kläger unterzeichneten am 07.09.2006 einen Darlehensantrag für ein Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 279.000,- € mit einer Nominalverzinsung von 4,88 % p.a. und einer Zinsbindungsfrist bis zum 30.09.2016. In der dem Darlehensantrag auf Blatt 6 beigefügten Widerrufsbelehrung heißt es u.a.: „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.
4Für die Einzelheiten des Vertrages und des Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird auf die Kopie des Darlehensantrags (Anlagenkonvolut K 1, Bl. ## - ## d.A.) verwiesen.
5Die Beklagte nahm den Darlehensantrag der Kläger an. Das Darlehen wurde vertragsgemäß an die Kläger ausgezahlt.
6Die Kläger leisteten in der Folgezeit die vereinbarten Darlehensannuitäten.
7Am 02.02.2012 fragten die Kläger telefonisch bei der Beklagten an, in welcher Höhe im Falle eines Objektverkaufs oder einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei und baten um eine entsprechende Berechnung. Die Beklagte beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 16.03.2012. Zu einer vorzeitigen Darlehensablösung kam es nicht.
8Am 27.08.2013 fragten die Kläger telefonisch bei der Beklagten nach, ob die Möglichkeit einer Umfinanzierung zu aktuellen Konditionen möglich sei und baten um die Mitteilung aktueller Konditionen mit einer Zinsbindung von 10 – 15 Jahren. Die Beklagte bot den Klägern mit Schreiben vom 02.09.2013 Konditionen für eine vorzeitige Verlängerung des Darlehens an. Die Kläger haben auf dieses Angebot nicht weiter reagiert.
9Hinsichtlich der Einzelheiten der Anfragen und der Korrespondenz wird auf die von Beklagtenseite vorgelegten Anlagen B 2 – B 5 Bezug genommen.
10Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2015 widerriefen die Kläger ihre Vertragserklärungen gegenüber der Beklagten. Außer einer Eingangsbestätigung erhielten sie keine Reaktion der Beklagten.
11Die Kläger sind der Ansicht, die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen seien wirksam widerrufen worden, da sie – die Kläger - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie die Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe.
12Die Kläger beantragen,
131. festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag Nr. ########## vom 07.09.2006 über einen Nennbetrag in Höhe von 279.000,- € durch den Widerruf der Kläger vom 28.01.2015 wirksam widerrufen worden ist und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat;
142. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.846,51 € freizustellen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Den Klägern stehe kein Widerrufsrecht zu. Zum einen sei der Widerruf verfristet, da die verwendete Widerrufsbelehrung sowohl den gesetzlichen Vorgaben entspreche als auch der Schutzwirkung der Musterbelehrung unterfalle. Zum anderen sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger nach mehr als acht Jahren Vertragslaufzeit und Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen rechtsmissbräuchlich und verwirkt. Insbesondere durch die telefonischen Anfragen der Kläger vom Februar 2012 und August 2013 bezüglich einer vorzeitigen Ablösung bzw. Umfinanzierung des Darlehens, hätten die Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an dem Vertrag festhalten wollten.
18Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2016 (Bl. ### d.A.) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage hat mit Ausnahme des Freistellungsanspruchs bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Erfolg.
21I. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
221. Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihren ursprünglichen Feststellungsantrag klarstellend umformuliert haben, bestehen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage keine Bedenken. Der Antrag zielt nunmehr ausdrücklich auf die Klärung eines zwischen den Parteien geführten Streits über ein Rechtsverhältnis. Mit der Feststellung, dass sich das Darlehensverhältnis durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, begehren die Kläger Feststellungen zum (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverhältnisses und nicht nur die Klärung bezüglich einer Vorfrage. Das Feststellungsinteresse der Kläger entfällt auch nicht im Hinblick auf den Vorrang einer Leistungsklage. Auf eine solche Leistungsklage sind die Kläger nicht zu verweisen, denn im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses wird sich bei einer Aufrechnung der wechselseitigen Zahlungsansprüche aufgrund der Höhe der von Klägerseite zu erstattenden Darlehensvaluta im Ergebnis ein negativer Saldo zu Lasten der Kläger ergeben. Auch ist zu erwarten, dass die Beklagte als Bankinstitut im Falle eines zusprechenden Urteils der tenorierten Feststellung bei der Darlehensabwicklung Rechnung tragen wird.
232. Die Kläger haben einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der Darlehensvertrag hat sich aufgrund des von den Klägern am 28.01.2015 wirksam erklärten Widerrufs gem. §§ 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, § 495 BGB a. F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
24Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im September 2006 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV anzuwenden.
25Der von Klägerseite erklärte Widerruf war wirksam, da das gem. §§ 495 Abs.1, 355 Abs. 1 BGB a.F. bestehende Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nicht erloschen ist.
26Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt und folglich irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen - weiteren - Umstände dies sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08; Urt. v. 01.12. 2010 − VIII ZR 82/10; Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11, OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235 jeweils m.w.N.).
27Es kommt nicht darauf an, dass diese Formulierung auch in der Musterwiderrufsbelehrung verwendet wird. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV kann sich die Beklagte vorliegend nicht berufen, weil sie die Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11).
28Die Beklagte hat gegenüber der Klägerseite in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung keine Formulierung verwendet, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.12.2004 (BGBl I 2004, 3110) vollständig entspricht. Dass die Beklagte die von ihr verwendete Belehrung an dieses Muster angelehnt hat, genügt für ein Berufen auf dessen Schutzwirkung nicht. Wie der BGH wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10; Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11). Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, a.a.O.).
29Dabei kommt es auch nicht auf die Frage an, ob sich die Abweichung zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werden kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235).
30Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung. Sie weicht vielmehr an verschiedenen Stellen inhaltlich und gestalterisch vom Muster ab.
31Beispielsweise enthält sie den Zusatz „oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger“ hinter der Bestimmung, dass der Widerruf in Textform erklärt werden muss, und reiht die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf anders auf als das Muster. Ferner sind die Widerrufsfolgen gegenüber dem Muster eigenständig formuliert. Es fehlt zudem die Angabe, dass die „beiderseits“ empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Zudem fehlen im Vergleich zu der Musterwiderrufsbelehrung die Zwischenüberschriften wie „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“. Gerade die Überschriften haben für die Wahrung des Deutlichkeitsgebots eine besondere Bedeutung, so dass das Weglassen der in der Musterbelehrung verwendeten Zwischenüberschriften eine erhebliche Veränderung des Musters zum Nachteil des Verbrauchers darstellt (vgl. zur Relevanz von Überschriften: OLG Dresden Urteil v. 11.06.2015, 8 U 1760/15; BGH Urteil v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10).
32Die vorgenannten Abweichungen haben insgesamt nicht nur formellen oder redaktionellen, unerheblichen Charakter, sondern stellen eine inhaltliche Bearbeitung dar und lassen die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung für die im Darlehensantrag enthaltene Widerrufsbelehrung entfallen.
333. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt.
34Insbesondere begründen die etwaigen Motive der Klägerseite für den Widerruf keinen Rechtsmissbrauch. Die Kammer folgt insofern nicht der zum Teil in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen abweichenden Ansicht, wonach u.a. die Motivation des Widerrufenden den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen kann. Nach Auffassung der Kammer haben die Motive für eine Widerrufserklärung keinen Einfluss auf deren Wirksamkeit (vgl. zur Unbeachtlichkeit der Motivlage: BGH NJW 1986, 1679, 1681; Habersack/Schürnbrand ZIP 2014, 749, 756 m.w.N.). Vielmehr trägt das Risiko, dass bei unzureichender Belehrung auch auf eine lange Laufzeit angelegte Verträge widerrufen werden können, wenn sich die wirtschaftliche Entwicklung für den Verbraucher nachteilig darstellt, nach der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen der Unternehmer (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.05.2009 - 14 U 60/08- Rz. 51 – zitiert nach juris; Habersack/Schürnbrand ZIP 2014, 749, 756). Dieser wird durch die anzuwendenden Rückabwicklungsvorschriften vor unbilligen Nachteilen geschützt (ebenso: LG Stuttgart, Urt. v. 09.04.2014 – 12 O 293/14 Rz. 82 - zitiert nach juris).
35Auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Widerrufsrechts sind vorliegend nach Ansicht der Kammer nicht gegeben.
36Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13; Urt. v. 14.06. 2004 - II ZR 395/01). Ob das notwendige Zeitmoment angesichts der Zeitspanne zwischen Abschluss des Darlehensvertrags und der Widerrufserklärung vorliegend zu bejahen ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urt. v. 09.10.2013 - XII ZR 59/12). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 09.10.2013 a.a.O.). Hierzu bot das Verhalten der Klägerseite indes keinen Anlass. Nach Ansicht der Kammer kann ein Umstandsmoment nicht darin gesehen werden, dass die Klägerseite ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag erfüllt und vereinbarungsgemäß die Darlehensraten gezahlt hat. Auch die telefonischen Anfragen der Kläger vom Februar 2012 und August 2013 bezüglich der Möglichkeiten einer vorzeitigen Darlehensablösung bzw. Umfinanzierung begründen nach Auffassung der Kammer keine Umstände, aufgrund derer eine Verwirkung des Widerrufsrechts angenommen werden könnte. Es waren nur unverbindliche Anfragen, die zu keinen weiteren Erklärungen der Kläger führten, aufgrund derer sich die Beklagte darauf hätte einrichten dürfen, dass die Kläger unbedingt am Vertrag festhalten wollen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte aufgrund dieser Anfragen irgendwelche schutzwürdigen Vermögensdispositionen getroffen hätte.
37II. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist indes nicht gegeben.
38Auf §§ 286, 280 BGB können die Kläger den Anspruch nicht stützen. Die Beklagte befand sich vor Beauftragung der Prozessbevollmächtigten nicht im Schuldnerverzug. Der Widerruf ist vielmehr erst durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger erklärt worden.
39Es ist auch unter keinem anderen Gesichtspunkt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegeben. Ein Schadensersatzanspruch wegen Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung scheitert jedenfalls an einem fehlenden Verschulden der Beklagten, da im Jahr 2006 die Rechtsfrage der Reichweite der Schutzwirkung der Musterbelehrung noch ungeklärt war. Auch die Tatsache, dass die Beklagte sodann den Widerruf des Darlehens nicht akzeptiert hat, begründet keine Schadensersatzverpflichtung. Es gibt keine allgemeine Rechtspflicht, die richtige Rechtsansicht zu vertreten, so dass auch die Zurückweisung eines berechtigten Widerrufs keine Schadensersatzpflicht auslöst (OLG Köln Hinweis v. 19.08.2015 – 13 U 19/15).
40III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die hinsichtlich der Kostenentscheidung zu treffende Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
41Streitwert: 203.034,90 €
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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