Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 8/21 LG Bonn 900 Js 751/21 StA Bonn
Tenor
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 und 5 StPO)
3A.
4Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
5B.
6Mit Anklageschrift vom 09.07.2021 hat die Staatsanwaltschaft Bonn der Angeklagten vorgeworfen zwischen dem 04.02.2021 und 07.02.2021 in X
7durch dieselbe Handlung
8a) versucht zu haben, einen Menschen zu töten, ohne Mörder zu sein, und
9b) eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeuges und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
10Dabei ging die Staatsanwaltschaft von folgendem Sachverhalt aus:
11In der Zeit zwischen dem 04.02.2021 und 07.02.2021, vermutlich in der Nacht von dem 04.02.2021 auf den 05.02.2021, schlug die Angeklagte dem ##-jährigen Geschädigten in dessen Schlafzimmer aus Wut mit einer Axt mehrfach auf den Kopf und nahm hierbei den Tod des Geschädigten zumindest billigend in Kauf.
12Er erlitt hierdurch unter anderem eine beidseitige Blutung unter der harten Hirnhaut, eine Blutung unter der Spinnengewebshaut linksseitig im Bereich des Scheitels bzw. des Hinterhauptes, einen Bruch des Oberkiefers und des Nasenbeins, eine beidseitige zentrale Mittelgesichtsfraktur, eine Jochbogenfraktur links, einen traumatischen Abriss der beiden oberen linken Schneidezähne und des äußeren unteren linken Schneidezahns, acht Hieb- bzw. Schnittverletzungen am Gesicht und Hinterkopf sowie vier Schnittwunden und eine Stichwunde am linken Arm bzw. der linken Hand.
13Obwohl sie erkannte, dass der Geschädigte aufgrund der Verletzungen in akuter Lebensgefahr schwebte, ließ sie ihn in seiner Wohnung zurück. Er wurde erst am späten Nachmittag des 07.02.2021 von Rettungskräften gefunden, die der Zeuge J A alarmierte, weil er den Geschädigten seit zwei Tagen nicht mehr erreicht hatte. Seit der Tat befindet sich der Geschädigte im Wachkoma im Krankenhaus.
14C.
15Der Geschädigte ist am 22.07.2021 im Krankenhaus X1 verstorben. Bei der Obduktion stellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität X2 als Todesursache eine beidseitige Lungenentzündung fest. Ursächlich für die todesursächliche Lungenentzündung sind nach den Feststellungen der Rechtsmedizin die Folgen der erlittenen Kopfverletzungen.
16Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 18.08.2022 die Angeklagte und ihre Verteidiger darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt.
17D.
18Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
19Die Angeklagte hat die Vorwürfe im Ermittlungsverfahren bestritten, in der Hauptverhandlung hat sie von ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht. Auf Grundlage der übrigen Beweismittel konnte der ihr zur Last gelegte Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
20Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zwar davon überzeugt, dass der Geschädigte keinen Suizid – wie zunächst von den ersten Polizeibeamten am Tatort angenommen – begangen hat. Zum einen wies der Geschädigte entsprechend dem nachvollziehbaren rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. B am linken Arm zahlreiche Verletzungen auf, die sich an für passive Abwehrverletzungen typischen Lokalisationen befanden – wie wenn der Arm und die Hand bei scharfer Gewalteinwirkung schützend vor das Gesicht gehalten wird. Derartige Abwehrverletzungen seien mit einem Geschehen, bei dem sich der Geschädigte die Verletzungen am Kopf und dem Gesicht selbst zugefügt hat, nicht vereinbar. Darüber hinaus hat die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. C in ihrem mündlichen Gutachten verständlich erläutert, dass die Blutspuren an der Schlafzimmerwand ein sehr dynamisches Geschehen belegten, dass nur durch einen Fremdtäter, der das Tatwerkzeug führe, zu erklären sei. Schließlich hat der Geschädigte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu keinem Zeitpunkt Suizidabsichten geäußert. Vielmehr war er äußerst gesundheitsbewusst und nahm regelmäßig an Kontrolluntersuchungen teil sowie Impftermine wahr.
21Zudem ist die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung auch zu der Überzeugung gelangt, dass der/die Täter/in die Wohnung des Geschädigten mithilfe eines Schlüssels betreten hat.
22Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass es die Angeklagte war, die die Wohnung des Geschädigten mithilfe eines Schlüssels betreten und die Tat begangen hat.
23Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagte während des Tatzeitraums die Möglichkeit hatte, von der von ihr bewohnten Souterrain-Wohnung durch die Zwischentür in die Wohnung des Geschädigten zu gelangen. Diese Zwischentür war abgeschlossen, der Schlüssel steckte von Seiten der Wohnung des Geschädigten. Ein Aufschließen der Tür von Seiten der Wohnung der Angeklagten wäre bei dieser Sachlage nur möglich gewesen, wenn der Schlüssel von Seiten der Wohnung des Geschädigten exakt senkrecht gestanden hätte. Dies konnte die Kammer jedoch nicht feststellen.
24Darüber hinaus gab es zu der Wohnung des Geschädigten mithilfe eines Schlüssels noch weitere Zugangsmöglichkeiten, bei denen der/die Täter/in von der Videoaufzeichnung der Nachbarn D nicht erfasst worden wäre. So hätte der/die Täter/in von der Gartenseite des Objekts die Wohnung sowohl über die Garagentür als auch die Hauseingangstür betreten und verlassen können, ohne von der Kamera aufgezeichnet zu werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zwingend, dass der/die Täter/in die Wohnung des Geschädigten über die hausinterne Zwischentür betreten hat.
25Die Angeklagte war daher freizusprechen.
26E.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
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