Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 S 83/22
Tenor
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vom 24.11.2022 wird auf Kosten des Berufungsklägers als unzulässig verworfen.
1
Gründe:
2Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 321a ZPO, als die das Schreiben des Berufungsklägers vom 24.11.2022 ausgelegt wird, ist unzulässig.
3Der Berufungskläger hat entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt, dass die Kammer im angegriffenen Beschluss vom 14.11.2022 in entscheidungserheblicher Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hätte (BGH NJW 2009, 1609). Daher war die Gehörsrüge nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ein Bezug zwischen den Ausführungen des Berufungsklägers in seinen Schreiben vom 24.11.2022 und vom 30.11.2022 und seinem als Berufung ausgelegten Schreiben vom 16.09.2022 ist nicht erkennbar. Die Kammer hat den Berufungskläger mit Schreiben vom 17.10.2022 darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht formgerecht eingelegt worden ist, da sie nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Über das Erfordernis, sich bei der Einlegung und Begründung der Berufung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wurde der Berufungskläger mit der Rechtsbehelfsbelehrung im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2022 auch belehrt. Das Vertretungserfordernis ergibt sich unmittelbar aus § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO und ist insofern nicht geeignet, das rechtliche Gehör einer Partei zu verletzen.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
5Die Entscheidung ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO unanfechtbar.
6Eine Festsetzung des Gegenstandswerts ist entbehrlich, da eine Festgebühr anfällt (KV 1700).
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