Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (4. Zivilkammer) - 4 O 766/12

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Regelung der Verwaltung und Benutzung des im Miteigentum stehenden Grundstücks (Anschrift der Parteien), eingetragen im Grundbuch von. Blatt, Flurstück der Flur, 611 qm, bebaut mit Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung wie nachfolgend zuzustimmen und zwar entsprechend der beigefügten markierten Skizzen der Teilnutzungen, die Gegenstand des Urteils ist:

a) bezüglich der blau markierten Flächen und Gebäude/Gebäudeteilen für die Beklagte

b) bezüglich der grün markierten Flächen und Gebäude/Gebäudeteile für den Kläger,

c) bezüglich der rot markierten Flächen zur gemeinsamen Mitbenutzung

und zwar im Einzelnen wie folgt:

Zu a)

Alleinige Nutzung durch die Beklagte (blau markiert):

Von der Ecke angrenzende Grundstücke Familie E. westlich und Familie W. südlich 12,40 m in Richtung Norden bis zur Hauskante (Treppenaufgang Terrasse S.K.) Richtung Osten.

Von der Ecke angrenzende Grundstücke Familie W. und Familie E. bis zur Grundstücksgrenze östlich des Zauns und fortführend östlich in Richtung Norden bis Grundstückseingangstür. Dieser Grundstücksteil besteht aus einer erhöhten niveauvollen Terrasse, welcher mit einer aus Koniferen umlaufenden 2 m hohen Hecke besteht. Daran folgt in zwei abfallenden Ebenen ein Steingarten, welcher sich bis an das Grundstückseingangstor hinzieht. Diese Terrasse ist einmal über die Wohnterrassentür der Beklagten sowie über eine Treppe sowie auf der Westseite zu erreichen.

- Unter der Terrasse befindet sich eine 9 Kubikmeter große Dreikammer-Klärgrube aus Beton, welche seit dem Einleiten 2007 in das zentrale Abwassersystem nicht mehr genutzt wird. Das Einleiten von Regenwasser in diese Klärgrube ist mit geringem Aufwand von der südlichen Dachhälfte des Hauses möglich.

- Der zur Bewässerung der Grünanlagen gebohrte Brunnen befindet sich ebenfalls hier. Die Saugpumpe zur Förderung des Wassers hat ihren Standort im Heizungsraum.

- Des weiteren befindet sich dort der Komposter (nur noch von der Beklagten und ihrer Familie genutzt), eine Restmülltonne der Beklagten, eine Papier- sowie eine Plastiktonne je der Parteien.

- Dort befinden sich auch die gemeinsame Wäschespinne und eine rustikale Lampe sowie das Kaminholz der Beklagten und ihrer Familie.

Die Abgrenzung auf der Südseite Nachbar E. besteht aus grün ummantelten Maschendrahtzaun 1 m hoch und 15,80 m lang mit 5 Pfeilern aus Edelstahl sowie zwei Sichtfeldern. Auf der westlichen Seite befindet sich ein verzinkter Maschendrahtzaun der Familie W.. Zur Straßenseite im Osten befindet sich ein massiver Betonzaun mit Riemchen belegt, bestehend aus Sockel und Säulen. Zwischen den Säulen befinden sich Holzriegel mit unteren Holz-Segmentbögen.

Zu b)

Grundstücksteil alleinig zu nutzen vom Kläger (grün markiert):

Dieser Grundstücksteil beginnt auf der westlichen Seite ab 12,40 m in der Richtung Norden bis zur Ecke der Nachbarn W. und H., verläuft dann auf der nördlichen Seite in Richtung Osten bis zur Ecke Nachbar Familie We. und Straße. Von dort führt der Grundstücksteil an der Straße noch 7,50 m in Richtung Süden. Das auf der Straßenseite befindliche 7 m Rolltor aus Winkelstahl gefertigt mit unteren und oberen Holz-Segmentbögen sowie die Grundstückseingangstür gehört mit zur Nutzung beider Parteien.

Der Grundstücksteil besteht aus:

- einem Garagenkomplex mit 4 PKW-Stellflächen Grenzbebauung zum Nachbarn We.,

- einem Fahrradschuppen für 5 Fahrräder sowie ein Kaminholzunterstand befinden sich auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn H.,

- einem Holzpavillon mit Grill,

- unter dem Eingangsbereich und der in Richtung Westen folgenden Blumenrabatte befinden sich 4 Regenwassertanks à 2,5 Kubikmeter aus Glasfasergewebe mit PVC-Einsatz,

- an der Grundstücksgrenze Nachbar Familie W. bis zur Grundstücksgrenze im Norden befindet sich eine aus Betonpalisaden eingefasste Blumenrabatte,

- weitere Blumenrabatten mit Betonpalisaden befinden sich noch auf der Westseite des Hauses sowie am Kellergang und ein Steingarten an der Nordseite.

Der Grundstücksteil Kopf wird abgegrenzt durch einen verzinkten Maschendrahtzaun des Eigentümers W. an der westlichen Seite. Die nördliche Seite besteht aus einem grün ummantelten Maschendrahtzaun 1 m hoch und 3 m lang der Familie H. mit 3 Pfeilern aus Edelstahl sowie 1 ½ Sichtfeldern, dem Holzunterstand und Fahrradschuppen, gefolgt vom Garagenkomplex. Zur Straßenseite im Osten befindet sich ein massiver Betonzaun mit Riemchen belegt, bestehend aus Sockel und Säulen. Zwischen den Säulen befinden sich Holzriegel mit unteren Holz-Segmentbögen. Das 7 m lange Rolltor und die Grundstückseingangstür, welche das Grundstück verschließen, werden von dem Kläger gewartet und gemeinsam benutzt. Der Schließmechanismus der Grundstückseingangstür wird von elektrisch auf mechanisch durch den Kläger umgestellt.

Zu c)

Grundstücksteil allgemein zur gemeinsamen Nutzung (rot markiert):

- Zu diesem Grundstücksteil gehört der gesamte gepflasterte Eingangsbereich mit Treppe bis zur Haustür und dem Gehweg des hinteren Hausbereiches bis zu den Abfalltonnen,

- Zur Straßenseite befindet sich ein 7 m langes Rolltor aus Winkelstahl gefertigt mit unteren und oberen Holz-Segmentbögen. Dieses Rolltor ist funkgesteuert bedienbar,

- Grundstückseingangstür

2.

Die alleinige weitere Nutzung der Wohnräume bleibt wie bisher,

a) beim Kläger hinsichtlich des Obergeschosses, 80,78 qm Wohnfläche,

b) bei der Beklagten hinsichtlich der Wohnräume im Erdgeschoss, 94,49 qm Wohnfläche.

3.

Kellernutzung:

a) Keller 1 : 33,30 qm übernimmt komplett der Kläger. Die Türen 6 – 10 des Wandschrankes der Beklagten sind zu demontieren.

b) Keller 2 und 3 : 32,47 qm übernimmt komplett die Beklagte. Die Stellflächen im Kellerflur und Vorkeller, welche bereits durch die Beklagte belegt sind, können bestehen bleiben.

c) Heizraum mit Öllager wird weiterhin von beiden Parteien als Waschraum genutzt. Dieser Raum wird nicht als Lagerstätte von Gegenständen verwendet, insbesondere die Ölauffangwanne. Zugang zum Heizraum ist dem Kläger über den Kellerflur, Vorkeller und Ausgang Keller 2 zu gewährleisten.

4.

Nutzung des Bodens (nur durch die Wohnung des Klägers möglich):

a) Weder der Kläger noch die Beklagte nutzen künftighin den Boden.

b) Der Kläger gewährt den Personen Zutritt zum Boden durch seine Wohnung, die notwendige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf dem Boden durchführen müssen.

5.

Garagenkomplex

Wie bisher nutzt die Beklagte die westliche Hälfte des Garagenkomplexes, der Kläger die östliche Hälfte. Der Garagendachboden wird entsprechend dieser Festlegung ebenfalls so geteilt.

6.

Heizkörper im Keller

Sollten der der Beklagten zugewiesenen Keller 2 oder 3 als Wohnraum genutzt werden, so ist der dortige Heizköper mit einem Heizkostenverteiler zu versehen und bei der Abrechnung zu berücksichtigen.

7.

Die gemeinsam genutzten Geräte Wäschetrockner, elektrischer Rasenmäher, elektrische Heckenschere, Gehrungssäge, Gartenschlauch mit Wagen und zwei Trimmrädern, 8 m lange zweiteilige Leiter (Ausziehleiter) werden noch solange von beiden Parteien genutzt, bis sie nicht mehr funktionsfähig sind und jeder eigene Geräte nach Bedarf angeschafft hat. Ersatzansprüche werden gegenseitig nicht erhoben.

8.

Die Beklagte wird verurteilt zuzustimmen, dass die Wertigkeit der vorstehend vorgeschlagenen Grundstücksnutzung gleich ist, so dass ein finanzieller Ausgleich wegen etwaiger mehr genutzter Quadratmeter nicht erfolgt.

9.

Nach Feststellung der Grundstücksteilung wie unter Ziffer 1. werden die beiden Papier- und Plastiktonnen aus diesem Bereich mit Unterbau entfernt.

10.

Die aus der farblich markierten Teilung übernommenen Grünflächen, Gehwege und Bordsteinrinne werden von den angrenzenden Grundstücksteileigentümern eigenverantwortlich übernommen und gepflegt. Die Beklagte ist für den Bereich ab einschließlich Grundstückseingangstür (Säule mit Briefkasten und Sprechanlage) bis zur Grundstücksgrenze im Süden, der Kläger für den Bereich ab Grundstückseingangstür (Säule mit Briefkasten und Sprechanlage) bis zur Grundstücksgrenze im Norden sowie für den gepflasterten Bereich der Hofeinfahrt verantwortlich.

11.

Die Kostenrechnungen für Heizung, Warmwasser und gemeinsam genutzten Strom sind durch eine Fremdfirma unparteiisch und objektiv vorzunehmen, etwa die ISTA oder durch ein Wohnungsunternehmen. Die Kosten hierfür werden hälftig geteilt.

12.

Wohngebäudeversicherung

Die Beklagte hat ihre Zustimmung dahingehend zu erteilen, dass der Kläger in die Wohngebäudeversicherung (Nr.) als gleichberechtigter Versicherungsnehmer eingetragen wird. Ein Original des Nachtrages ist dem Kläger zuzuleiten. Die Kosten für die Wohngebäudeversicherung werden durch die Parteien hälftig geteilt.

13.

Die Beklagte wird verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass weder durch sie noch ihren Ehemann R.K. Veränderungen der Einstellung an dem vorhandenen Ölheizofen und den Heizkreisen vorgenommen werden.

14.

Die gemeinsam genutzten Flächen und Räume sind jederzeit uneingeschränkt auch dem Anderen zur Nutzung bereit zu stellen.

15.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vom Gericht festgelegte Verwaltung und Nutzung ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 Euro angedroht.

16.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

17.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

18.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Regelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinsamen Grundstückes geltend.

2

Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Die Parteien sind Miteigentümer zu je ½ des Grundstückes (Anschrift der Parteien) Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. In der Wohnung im Obergeschoss wohnt der Kläger mit seiner Ehefrau. In der Wohnung im Erdgeschoss wohnt die Beklagte mit ihrem Ehemann.

3

Zwischen den Parteien bestehen seit geraumer Zeit Streitigkeiten das gemeinsame Grundstück betreffend, die auch gerichtlich ausgetragen werden.

4

Der Kläger ist der Auffassung, dass aufgrund der Streitigkeiten zwischen den Parteien eine Anordnung der Verwaltung und Trennung der Nutzung durch die Miteigentümer durch das Gericht erfolgen müsse. Eine funktionierende Verwaltungsregelung würde es nicht geben. Die Geschäftsgrundlage für die vormalige Handhabung habe sich geändert. Familiärer Halt und beidseitige Achtung seien nicht mehr vorhanden.

5

Der Kläger beantragt:

6

1. Die Beklagte zu verurteilen, der Regelung der Nutzung des im Miteigentum stehenden Grundstücks (Anschrift der Parteien nebst grundbuchmäßiger Bezeichnung) bebaut mit Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung wie nachfolgend zuzustimmen, und zwar entsprechend des beigefügten farblich markierten Teilnutzungsvorschlages der Gegenstand des Antrages ist

7

a) bezüglich der blau markierten Flächen und Gebäude/Gebäudeteilen für die Beklagte,
b) bezüglich der grün markierten Flächen und Gebäude/Gebäudeteile für den Kläger,
c) bezüglich der rot markierten Flächen zur gemeinsamen Mitbenutzung und zwar im Einzelnen wie folgt:

8

zu a) alleinige Nutzung durch die Beklagte (blau markiert):

9

Von der Ecke angrenzende Grundstücke Familie E. westlich und Familie W. südlich 12,40 m in Richtung Norden bis zu Hauskante (Treppenaufgang Terrasse S.K.) Richtung Osten.

10

Von der Ecke angrenzende Grundstücke Familie W. und Familie E. bis zur Grundstücksgrenze östlich des Zauns und fortführend östlich in Richtung Norden bis Grundstückseingangstür. Dieser Grundstücksteil besteht aus einer erhöhten niveauvollen Terrasse, welcher mit einer aus Koniferen umlaufenden 2 m hohen Hecke besteht. Daran folgt in zwei abfallenden Ebenen ein Steingarten, welcher sich bis an das Grundstückseingangstor hinzieht. Diese Terrasse ist einmal über die Wohnterrassentür der Beklagten sowie über eine Treppe sowie auf der Westseite zu erreichen.

11

- Unter dieser Terrasse befindet sich eine 9 Kubikmeter große Dreikammer-Klärgrube aus Beton, welche seit dem Einleiten 2007 in das zentrale Abwassersystem nicht mehr genutzt wird. Das Einleiten von Regenwasser in diese Klärgrube ist mit geringem Aufwand von der südlichen Dachhälfte des Hauses möglich.

12

- Der zur Bewässerung der Grünanlagen gebohrte Brunnen befindet sich ebenfalls hier. Die Saugpumpe zur Förderung des Wassers hat ihren Standort im Heizungsraum.

13

- Des weiteren befindet sich dort der Komposter (nur noch von der Beklagten und ihrer Familie genutzt), eine Restmülltonne der Beklagten, eine Papier- sowie eine Plastiktonne je der Parteien.

14

- Dort befinden sich auch die gemeinsame Wäschespinne und eine rustikale Lampe sowie das Kaminholz der Beklagten und ihrer Familie.

15

Die Abgrenzung auf der Südseite Nachbar E. besteht aus grün ummanteltem Maschendrahtzaun 1 m hoch und 15,80 m lang mit 5 Pfeilern aus Edelstahl sowie zwei Sichtfeldern. Auf der westlichen Seite befindet sich ein verzinkter Maschendrahtzaun der Familie W.. Zur Straßenseite im Osten befindet sich ein massiver Betonzaun mit Riemchen belegt, bestehend aus Sockel und Säulen. Zwischen den Säulen befinden sich Holzriegel mit unteren Holz-Segmentbögen.

16

Zu b) Grundstücksteil alleinig zu nutzen vom Kläger (grün markiert):

17

Dieser Grundstücksteil beginnt auf der westlichen Seite ab 12,40 m in Richtung Norden bis zur Ecke der Nachbarn W. und H., verläuft dann auf der nördlichen Seite in Richtung Osten bis zur Ecke Nachbar Familie We. und Straße. Von dort führt der Grundstücksteil an der Straße noch 7,50 m in Richtung Süden. Das auf der Straßenseite befindliche 7 m Rolltor aus Winkelstahl gefertigt mit unteren und oberen Holz-Segmentbögen sowie die Grundstückseingangstür gehört mit zur Nutzung beider Parteien.

18

Der Grundstücksteil besteht aus:

19

- einem Garagenkomplex mit 4 PKW-Stellflächen Grenzbebauung zum Nachbarn We..

20

- einem Fahrradschuppen für 5 Fahrräder sowie ein Kaminholzunterstand befinden sich auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn H. (beides Eigentum des Klägers).

21

- einem Holzpavillon mit Grill (bisheriges gemeinsames Eigentum).

22

- unter dem Eingangsbereich und der in Richtung Westen folgenden Blumenrabatte befinden sich 4 Regenwassertanks à 2,5 Kubikmeter aus Glasfasergewebe mit PVC-Einsatz.

23

- an der Grundstücksgrenze Nachbar Familie W. bis zur Grundstücksgrenze im Norden befindet sich eine aus Betonpalisaden eingefasste Blumenrabatte.

24

- weitere Blumenrabatten mit Betonpalisaden befinden sich noch auf der Westseite des Hauses sowie am Kellergang und ein Steingarten an der Nordseite.

25

Der Grundstücksteil Kopf wird abgegrenzt durch einen verzinkten Maschendrahtzaun des Eigentümers W. an der westlichen Seite. Die nördliche Seite besteht aus einem grün ummantelten Maschendrahtzaun 1 m hoch und 3 m lang der Familie H. mit 3 Pfeilern aus Edelstahl sowie 1 ½ Sichtfeldern (gemeinsames Eigentum der Parteien), dem Holzunterstand und Fahrradschuppen, gefolgt vom Garagenkomplex. Zur Straßenseite im Osten befindet sich ein massiver Betonzaun mit Riemchen belegt, bestehend aus Sockel und Säulen. Zwischen den Säulen befinden sich Holzriegel mit unteren Holz-Segmentbögen. Das 7 m lange Rolltor und die Grundstückseingangstür, welche das Grundstück verschließen, werden von dem Kläger gewartet und gemeinsam benutzt. Der Schließmechanismus der Grundstückseingangstür wird von elektrisch auf mechanisch durch den Kläger umgestellt.

26

Zu c) Grundstücksteil allgemein zur gemeinsamen Nutzung (rot markiert):

27

- Zu diesem Grundstücksteil gehört der gesamte gepflasterte Eingangsbereich mit Treppe bis zur Haustür und den Gehweg des hinteren Hausbereichs bis zu den Abfalltonnen.

28

- Zur Straßenseite befindet sich ein 7 m langes Rolltor aus Winkelstahl gefertigt mit unteren und oberen Holz-Segmentbögen. Dieses Rolltor ist funkgesteuert bedienbar.

29

- Grundstückseingangstür.

30

2. Die alleinige weitere Nutzung der Wohnräume bleibt wie bisher,

31

a) beim Kläger hinsichtlich des Obergeschosses, 80,78 qm Wohnfläche,
b) bei der Beklagten hinsichtlich der Wohnräume im Erdgeschoss, 94,49 qm Wohnfläche.

32

3. Die Beklagte ferner zu verurteilen, nachfolgender getrennter Kellernutzung zuzustimmen:

33

a) Keller 1 : 33,30 qm übernimmt komplett der Kläger. Die Türen 6 – 10 des Wandschrankes der Beklagten sind zu demontieren.
b) Keller 2 und 3: 32,47 qm übernimmt komplett die Beklagte. Die Stellflächen im Kellerflur und Vorkeller, welche bereits durch die Beklagte belegt sind, können bestehen bleiben.
c) Heizraum mit Öllager muss weiterhin von beiden Parteien als Waschraum genutzt werden. Dieser Raum wird nicht als Lagerstätte von Gegenständen verwendet, insbesondere die Ölauffangwanne. Zugang zum Heizraum ist dem Kläger über den Kellerflur, Vorkeller und Ausgang Keller 2 zu gewährleisten.

34

Hilfsweise,

35

a) Keller 1: 33,30 qm übernimmt komplett die Beklagte. Die Türen 1 – 5 des Wandschrankes der Beklagten sind zu demontieren.
b) Keller 2 und 3: 32,47 qm übernimmt komplett der Kläger. Die Stellflächen im Kellerflur und Vorkeller, welche bereits durch die Beklagte belegt sind, sind zu räumen.
c) Heizraum mit Öllager muss weiterhin von beiden Parteien als Waschraum genutzt werden. Dieser Raum wird nicht als Lagerstätte von Gegenständen verwendet, insbesondere die Ölauffangwanne. Zugang zum Heizraum ist der Beklagten über den Kellerflur, Vorkeller und Ausgang Keller 2 zu gewährleisten.

36

4. Nutzung des Bodens (nur durch die Wohnung des Klägers möglich):

37

a) Weder der Kläger noch die Beklagte nutzen künftighin den Boden.
b) Es gewährt der Kläger dem vom Gericht zu bestimmenden Verwalter Zutritt zum Boden durch seine Wohnung, sofern dies zu Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich ist.

38

5. Garagenkomplex:

39

Wie bisher nutzt die Beklagte die westliche Hälfte des Garagenkomplexes, der Kläger die östliche Hälfte. Der Garagendachboden wird entsprechend dieser Festlegung ebenfalls so geteilt.

40

6. Alle Steckdosen, welche vom gemeinsamen Stromzähler gespeist werden, sind einschließlich der Anschlusskabel zu demontieren mit Ausnahme der Stromkreise für Heizung, Solaranlage, Klingel mit Sprechanlage außen sowie Garagenbeleuchtung. Die dafür entstehenden Kosten werden hälftig geteilt. Dem Kläger wird gestattet, diese Arbeiten unentgeltlich durchzuführen.

41

7. Alle Heizkörper im Kellerbereich sind zu demontieren. Der Keller bleibt künftig unbeheizt. Sollte der Keller 3 bzw. der Keller, den die Beklagte letztlich zugewiesen bekommt, weiter als Wohnraum genutzt werden, so ist der dortige Heizkörper mit einem Heizkostenverteiler zu versehen und bei der Abrechnung zu berücksichtigen.

42

8. Geräte

43

Die gemeinsam genutzten Geräte Wäschetrockner, elektrischer Rasenmäher, elektrischer Trimmer, elektrische Heckenschere, Bohrmaschine, Gehrungssäge, Gartenschlauch mit Wagen und zwei Trimmrädern, 8 m lange zweiteilige Leiter (Ausziehleiter) werden noch solange von beiden Parteien genutzt, bis sie nicht mehr funktionsfähig sind und jeder eigene Geräte nach Bedarf abgeschafft hat. Ersatzansprüche werden gegenseitig nicht erhoben.

44

Die Beklagte wird verpflichtet, den bereits der gemeinsamen Nutzung entzogenen elektrischen Rasentrimmer, die Bohrmaschine, die Gehrungssäge unverzüglich der gemeinsamen Nutzung zuzuführen.

45

9. Die Beklagte zu verurteilen, zuzustimmen, dass die Wertigkeit der vorstehend vorgeschlagenen Grundstücksnutzung gleich ist, so dass ein finanzieller Ausgleich wegen etwaiger mehr genutzter Quadratmeter nicht erfolgt.

46

10. Nach Feststellung der Grundstücksteilung wie unter Ziffer 1. werden die beiden Papier- und Plastiktonnen aus diesem Bereich mit Unterbau entfernt.

47

11. Die aus dem farblich markierten Teilungsvorschlag übernommenen Grünflächen, Gehwege und Bordsteinrinne werden von den angrenzenden Grundstücksteileigentümern eigenverantwortlich übernommen und gepflegt.

48

Die Beklagte ist für den Bereich ab einschließlich Grundstückseingangstür (Säule mit Briefkasten und Sprechanlage) bis zur Grundstücksgrenze im Süden, der Kläger für den Bereich ab Grundstückseingangstür (Säule mit Briefkasten und Sprechanlage) bis zur Grundstücksgrenze im Norden sowie für den gepflasterten Bereich der Hofeinfahrt verantwortlich.

49

12. Die Kostenrechnung für Heizung, Warmwasser und gemeinsam genutzten Strom sind durch eine Fremdfirma unparteiisch und objektiv vorzunehmen, etwa die ISTA oder durch ein Wohnungsunternehmen. Die Kosten hierfür werden hälftig geteilt.

50

13. In die Wohngebäudeversicherung:

51

(Nr.) ist der Kläger als gleichberechtigter Versicherungsnehmer einzutragen und ein Original des Nachtrages dem Kläger zuzuleiten. Die Kosten für die Wohngebäudeversicherung werden hälftig geteilt. Die Beklagte wird zur Zustimmung verurteilt.

52

14. Die Beklagte zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, dass weder durch sie noch ihren Ehemann Herrn R.K., Veränderungen der Einstellung an dem vorhandenen Ölheizofen und den Heizkreisen vorgenommen wird.

53

15. Die gemeinsam genutzten Flächen und Räume sind jederzeit uneingeschränkt auch dem Anderen zur Nutzung bereit zu stellen.

54

16. Der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vom Gericht festgesetzte Nutzung Zwangsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

55

Die Beklagte beantragt,

56

die Klage abzuweisen.

57

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine einvernehmliche Verwaltungsregelung der Eigentümergemeinschaft durch konkludentes Verhalten bereits seit 1995 bestehe. Es sei nicht erkennbar, dass eine tatsächliche Veränderung eingetreten sei, welche ein Festhalten an dieser Vereinbarung unerträglich erscheinen lasse.

58

Die Beklagte trägt weiterhin vor, dass der Kläger seit dem Jahre 2009 regelmäßig zu Lasten der Beklagten und ihrer Familienangehörigen Rechtsbrüche in Bezug auf die Nutzung des gemeinsamen Grundstückes begehe. Der Kläger behaupte wahrheitswidrig, dass die Beklagte und ihre Familienangehörigen zu seinen Lasten Manipulationen oder sonstige schikanöse Verhaltensweisen vornehmen würden. Das rechtswidrige Verhalten des Klägers könne kein Grund sein, die bestehende Verwaltungsregelung einseitig zu seinem Gunsten abzuändern. Der Kläger versuche eigenen Interessen zu Lasten der Beklagten durchzusetzen.

59

Letztlich bestehe zwischen den Parteien bereits weitgehend eine Trennung der Nutzung des gemeinsamen Grundstückes, so dass sich im Ergebnis nichts an der gegenwärtigen Situation zwischen den Parteien ändern würde.

60

Die Beklagte behauptet, dass der Kläger nicht alleiniger Eigentümer des auf dem Grundstück befindlichen Fahrradschuppens sei.

61

Die Sicherung des defekten Rolltores habe sich erforderlich gemacht, da es eine Unfallgefahr darstelle.

62

Die Heizungsanlage sei Gegenstand eines anderen Rechtsstreits. Einstellungen an der Heizungsanlage könne der Kläger der Beklagten nicht untersagen. Die Forderung auf Entfernung aller Heizkörper im Kellerbereich sei unbegründet.

63

Der Kläger begehre die alleinige Nutzungsmöglichkeit des Bodens unter Ausschluss des Nutzungsrechtes der Beklagten als Miteigentümerin.

64

Im Übrigen wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinseinnahme des Grundstückes der Parteien. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24.10.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

65

Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet.

66

Dem Kläger stehen die Ansprüche auf Regelung der Verwaltung und Benutzung des Grundstückes der Parteien wie erkannt zu (§§ 744, 745 BGB). Darüber hinausgehend war die Klage abzuweisen.

67

Die Parteien sind zu je ½ Miteigentümer an dem streitgegenständlichen Grundstück. Gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Ist die Verwaltung und Benutzung des gemeinsamen Grundstücks weder einstimmig (§ 744 Abs. 1 BGB) noch durch Mehrheitsbeschluss geregelt, hat, solange die Nutzungsgemeinschaft besteht, der einzelne Teilhaber Anspruch gegen die Widersprechenden auf Zustimmung zu einer bestimmten, konkret zu formulierenden Verwaltungs- und Benutzungsregelung, auch Verfügung, die dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht. Dem Fehlen steht das Entfallen der bisherigen Regelung gleich; ebenso eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die ein Festhalten an der bisherigen Regelung unerträglich erscheinen lässt (Palandt, BGB, 72. Auflage, § 745, Rn. 5, m.w.N.).

68

Zwischen den Parteien bestehen hinsichtlich der Verwaltung und Benutzung des streitgegenständlichen Grundstückes zahlreiche Streitigkeiten, die auch bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren waren. Diese Streitigkeiten stellen die Parteien nicht ernsthaft in Frage. Es ist auch nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Verwaltung und Benutzung des Grundstückes zunächst einvernehmlich zwischen den Parteien geregelt war. Nunmehr ist jedoch offensichtlich, dass diese einvernehmliche Regelung entfallen ist, so dass das Gericht zu prüfen hat, ob die vom Kläger begehrte Regelung dem Interesse beider Parteien nach billigem Ermessen entspricht. Die Regelung muss sämtliche Umstände und die konkreten Verhältnisse berücksichtigen.

69

Aufgrund der gemachten Ausführungen hat das Gericht die Verwaltung und Benutzung des gemeinsamen Grundstückes wie erfolgt bestimmt. Soweit den Anträgen des Klägers nicht entsprochen worden ist, entsprach die verlangte Regelung nicht billigem Ermessen. Hierbei war nicht zu prüfen, ob eine andere Regelung interessengerecht wäre (Palandt, a.a.O.). Feststellungen zum Eigentum der Parteien waren nicht zu treffen.

70

Außenflächen und Gebäude/Gebäudeteile

71

Die Benutzung der Außenflächen und Gebäude/Gebäudeteile war wie vom Kläger beantragt zu regeln, weil die erfolgte Aufteilung im Interesse der Parteien billig und angemessen erscheint. Aufgrund der Streitigkeiten der Parteien hat eine Trennung der Flächen, die die Parteien jeweils nutzen sollen, zu erfolgen.

72

Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, Beete vor dem Haus zu pflegen, sind für diese Einwendungen gewichtige Gründe nicht ersichtlich. Bezüglich der unteren Terrasse, welche überdacht ist, war die Nutzung dem Kläger zu überlassen. Der Beklagten ist es zuzumuten, die Terrasse zu nutzen, die sich an ihre Wohnung anschließt und über die Steintreppe zu erreichen ist. Auch wenn diese Terrasse nicht überdacht ist und sich der Grill auf der unteren Terrasse befindet, ist es nicht unbillig, dem Kläger die Nutzung der unteren überdachten Terrasse und der Beklagten die Nutzung der oberen Terrasse zu überlassen.

73

Über das Grundstück einen Zaun zu ziehen, um die genutzten Flächen der Parteien abzugrenzen, hält das Gericht nicht für billig.

74

Wohnräume

75

Hinsichtlich der Wohnräume verbleibt es bei der Nutzung wie bisher. Zwischen den Parteien besteht hierzu kein Streit.

76

Keller

77

Die Keller waren wie im Hauptantrag des Klägers begehrt aufzuteilen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Parteien jeweils etwa gleich große Flächen nutzen können. Die Gericht erachtet die Nutzung des großen Kellers durch den Kläger und der zwei kleinen Keller durch die Beklagte für billig, zumal die Beklagte selbst erklärt hat, den kleinen Kellerraum, der zunächst ihren Kindern gehörte, nutzen zu wollen. Dass die Beklagte diesen Keller und den großen Keller nutzt, ist nicht möglich, weil die Flächenverteilung insofern ungleich wäre. Der Kläger kann auch nicht auf den Dachboden verwiesen werden. Hierzu folgen die Gründe.

78

Der Heizraum mit Öllager ist gemeinsam zu nutzen. Soweit die Ölheizung zur Zeit nicht betrieben wird, ist dieses für die Entscheidung unerheblich. Gleiches gilt dafür, dass der Kläger erklärt hat, er habe die Leitung für den Warmwasserboiler durchschnitten.

79

(Dach)Boden

80

Hinsichtlich des Bodens folgt das Gericht dem Kläger insoweit, als eine künftige Benutzung weder durch den Kläger noch durch die Beklagte erfolgen soll. Der Boden ist nur über die Wohnung des Klägers mittels einer Leiter erreichbar. Für die Lagerung von Gegenständen ist der Boden nicht zuletzt aufgrund der Sicherheit der Bewohner des Hauses nicht geeignet. Sollten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf dem Boden notwendig werden, hat der Kläger den hierfür bestimmten Personen Zutritt zu gewähren. Die Bestimmung eines Verwalters durch das Gericht kommt nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, welche Aufgabe einem Verwalter zukommen soll.

81

Garagenkomplex

82

Zur Nutzung der Garagen besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass die linke Seite für zwei PKW der Beklagten und die rechte Seite für zwei PKW des Klägers genutzt wird.

83

Steckdosen

84

Dieser Antrag betrifft alle Steckdosen im Keller und an der Garage. Der Kläger hat diesen Antrag damit begründet, dass die Beklagte behauptet, dass der Kläger unberechtigt Strom vom gemeinsamen Zähler entnehme.

85

Der Antrag war abzuweisen, da keine Gründe vorliegen, die die Demontage der Steckdosen rechtfertigen würden.

86

Heizkörper im Kellerbereich

87

Der Antrag des Klägers auf Demontage aller Heizköper im Keller war ebenfalls abzuweisen, da kein Grund ersichtlich ist, warum diese Heizkörper abgebaut werden sollen.

88

Sollte ein Keller durch die Beklagte als Wohnraum genutzt werden, ist dieses in der Abrechnung zu berücksichtigen, so dass auszusprechen war, dass der Heizkörper in dem Keller, der als Wohnraum benutzt wird, mit einem Heizkostenverteiler zu versehen ist.

89

Geräte

90

Hinsichtlich der Geräte haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass diese noch immer gemeinsam genutzt werden. Ein Rasentrimmer ist nicht mehr vorhanden. Die bewegliche Bohrmaschine wird der Kläger zukünftig allein nutzen. Insofern waren der Rasentrimmer und die Bohrmaschine aus der Regelung herauszunehmen.

91

Wohngebäudeversicherung

92

Die Beklagte ist alleinige Versicherungsnehmerin der Wohngebäudeversicherung für das gemeinsame Grundstück. Der Kläger begehrt seine Eintragung als gleichberechtigter Versicherungsnehmer mit hälftiger Zahlungsverpflichtung. Dieser Anspruch steht dem Kläger als Miteigentümer zu ½ an dem Grundstück zu. Damit hat er auch die Kosten der Versicherung zur Hälfte zu tragen. Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe den Anspruch erst, wenn er auch die Hälfte sämtlicher anderer Kosten für das Grundstück wie Kreditkosten bezahlt, kann sie hiermit nicht gehört werden, weil die Wohngebäudeversicherung nicht im Zusammenhang mit der Zahlung anderer Kosten für das Grundstück durch den Kläger steht.

93

Gegen die weiterhin vom Kläger beantragten und für billig erkannten Regelungen hat die Beklagte keine begründeten Einwendungen erhoben.

94

Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf § 888 ZPO

95

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergingen gem. §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.


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