Beschluss vom Landgericht Detmold - 1 O 330/00
Tenor
Der Anträge des Gläubigers, diesen zu ermächtigen, die dem Schuldner in dem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Detmold vom 02. Mai 2003, Az: 1 0 330/03, auferlegte Handlung, nämlich eine Abschichtungs- und Auseinandersetzungsbilanz per 02.07.1999 betreffend den Fitness und Gesundheitsclub "Fit sein", I-Straße, ####1 C, zu erstellen, sowie der hierauf aufbauende Antrag diese Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zulassen sowie den Schuldner zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten dieser Handlung zu verurteilen, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.300,- € festgesetzt.
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Gründe:
2Die Schuldner hat die sich aus dem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Detmold vom 02. Mai 2003, Az. 1 0330/03, ergebende Pflicht zur Erstellung einer Abschichtungs- und Auseinandersetzungsbilanz per 02.07.1999 betreffend den Fitness- und Gesundheitsclub "Fit sein", I-Straße, ####1 C, erfüllt. Der Schuldner hat das Gutachten des Sachverständigen W vorgelegt.
3Der Sachverständige hat in seinem Schreiben vom 21.11.2003 dargelegt, dass eine Ermittlung des Unternehmenswertes entweder nur auf Grund des von dem Steuerberater B ermittelten Zahlenmaterials (Gewinnermittlung) oder auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfungen erfolgen könne. Wenn sich der Sachverständige für eine von zwei Bearbeitungsalternativen entscheidet, ist dies zur Erfüllung des Anspruchs auf Bilanzerstellung ausreichend. Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann grundsätzlich nur die Erbringung einer formal ordnungsgemäßen Auskunftshandlung verlangt werden. Der Gläubiger wird hierdurch nicht gehindert in dem streitigen Verfahren, die Unrichtigkeit dieses Gutachtens durch Vorlage des Betriebsprüfungsergebnisses des Finanzamtes E vom 25.02.2004 sowie der dahinter stehenden Gutachten zu belegen. Im übrigen stehen ihm diese Unterlagen auch nach eigenem Vortrag zur Verfügung.
4Der Schuldner war hinsichtlich seines Erfüllungseinwands auch nicht auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass der Erfüllungseinwand in dem Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Der Erfüllungseinwand war jedoch auch nach dieser Ansicht ausnahmsweise in dem Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Erstellung der Abschichtungsbilanz als solcher ist unstreitig. Wenn der als Erfüllung zu wertende Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist und es allein um die Rechtsfrage geht, ob die unstreitig in bestimmter Weise vorgenommene Handlung als Erfüllung zu werten ist, ist der Erfüllungseinwand stets beachtlich (Schuscke/Walker, Zwangsvollstreckung §§ 704 – 915 h ZPO, § 887 Rn. 15).
5Die weiteren Anträge weisen ohne die Begründetheit des Antrags zu 1.) keinen selbständigen Charakter auf und waren deshalb ebenfalls zurückzuweisen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über den Streitwert auf
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