Beschluss vom Landgericht Detmold - 2 T 16/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außerge-richtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe.
2Die nach § 127 II, 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die Beschwerde hat keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
3Auch die Kammer ist der Ansicht, dass § 569 III Nr. 2 S.2 BGB nicht verlangt, dass bereits bei der vorausgegangenen (ersten) fristlosen Kündigung aufgrund Zahlungsrückstandes eine Räumungsklage anhängig gewesen sein muss. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung. Die Formulierung des Gesetzes ergibt, dass die Befriedigung des Vermieters nicht nach Rechtshängigkeit oder nach Anhängigwerden des Räumungsanspruches, sondern bis spätestens zwei Monate nach Rechtshängigkeit erfolgen muss, mithin also auch in dem zwischen der Kündigung und der Klageerhebung liegenden Zeitraum möglich ist, um die Kündigung unwirksam zu machen.
4Nach dem vorgelegten Schriftverkehr, insbesondere nach den Schreiben der Klägerin vom 4.10.2004 und 22.10.2004 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien (bzw. die Klägerin) den Mietvertrag ohne die Zwangswirkungen des § 569 III Nr.2 BGB fortsetzen wollte. Sie war lediglich erkennbar bestrebt, eine kostenaufwendige Klage zu vermeiden, die dann aufgrund späterer Umstände (hier: Zahlung der rückständigen Miete) eine Erledigung nach § 91a ZPO finden würde. Das weitere Schreiben der Klägerin vom 19.11.2004 ist ein bloßes Formularschreiben über die Abrechnung von Nebenkosten. Es nimmt zur Kündigung des Mietvertrages und einer evtl. "freiwilligen" Fortsetzung des Mietvertrages bei nachträglichem Ausgleich der Zahlungsrückstände keine Stellung.
5Für die Beurteilung der Erfolgssaussichten der Rechtsverteidigung der Beklagten (§ 114 ZPO) ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich (OLG München FamRZ 1998, 633; OLG Hamm FamRZ 998, 1300; OLG Dresden FamRZ 2002, 891). Des gilt selbst dann, wenn das Gericht die Entscheidung über den ordnungemäß gestellten und belegten Anspruch verzögert hat und z.Zt. der Beschlussfassung die Erfolgsaussicht für die hilfsbedürftige Partei ungünstiger als anfangs zu beurteilen ist (BGH NJW 1986, 80).
6Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I , 127 IV ZPO.
7Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 II, III ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 2x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- FamRZ 1998, 633 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 998, 1300 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2002, 891 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1986, 80 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 97 I , 127 IV ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x