Beschluss vom Landgericht Detmold - 3 T 84/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Zuschlag auf das im Termin vom 15.02.2006 abgegebene Meistgebot

wird nach § 85 a Abs. 1 S. 1 ZVG versagt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.800,-- €

festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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