Beschluss vom Landgericht Detmold - 3 T 330/06
Tenor
Der Pfändungs- und Oberweisungsbeschluss des Amtsgerichts M3 vom 6.1.2006 (Az. 14 aM #####/####) wird aufgehoben.
Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem
Streitwert von bis zu 230.000,-EUR zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
V
2Gründe:
3I.
4Ende 2005/Anfang 2006 betrieb der Gläubiger gegen den (späteren) Insolvenzschuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 210.043,13 . Er ließ der Drittschuldnerin am 22.12.2005 ein vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO) zustellen. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht M3 am 6.1.2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, in welchem wegen des genannten Schuldbetrages die Forderung des (späteren) Insolvenzschuldners aus der laufenden Geschäftsverbindung zu der Drittschuldnerin gepfändet wurde. Der Pfän-
5dungs- und Überweisungsbeschluss ist der Drittschuldnerin am 17.1.2006 zugestellt worden.
6Mit dem am 27.1.2006 beim Amtsgericht E eingegangenen Schriftsatz vom 18.1.2006 (BI. 11 d.A.) beantragte der (spätere) Insolvenzschuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dem Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 20.4.2006 (BI. 10) entsprochen.
7Mit Schriftsatz vom 20.9.2006 beantragte der Insolvenzverwalter die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 6.1.2006 mit der Begründung, dass der Beschluss gemäß § 88 InsO unwirksam geworden sei.
8Der Gläubiger hat dem unter Hinweis auf die ausgebrachte Vorpfändung widersprochen.
9Das Amtsgericht M3 hat mit Beschluss vom 8.11.2006 (BI. 22 -23 d. A., auf den Inhalt wird Bezug genommen) den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es
10ausgeführt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen der außerhalb der Frist des § 88 Insolvenzordnung erfolgten Vorpfändung nicht unwirksam geworden sei.
11II.
12Die nach §§ 11 I RPfIG, 793 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
13Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M3 vom 6.1.2006 war aufzuheben, denn er ist nach § 88 InsO unwirksam geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine von einem Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, wenn sie im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Insolvenzverfah
14ren über das Vermögen des Insolvenzschuldners ist am 20.4.2006 eröffnet worden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhte unstreitig auf dem am 25.1.2006 beim Amtsgericht E eingegangenen Eigenantrag des Insolvenzschuldners vom 18.1.2006. Der hier streitige Pfändung und Überweisungsbeschluss vom 6.1.2006 ist der Drittschuldnerin am 17.1.2006 zugestellt worden. Damit war die Pfändung bewirkt (§ 829 III ZPO), also rechtlich wirksam geworden (Zöller ZPO, § 829 Rn. 14). Dieser Zeitpunkt liegt innerhalb der Frist des § 88 Insolvenzordnung, so dass die Sicherung des Gläubigers mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden ist.
15Dass dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im vorliegenden Fall ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO vorausgegangen ist, ändert nichts. Nach
16§ 845 II ZPO hat die Benachrichtigung der bevorstehenden Pfändung an den Drittschuldner die Wirkung eines Arrestes (§ 930 ZPO), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die nachfolgende Pfändungsmaßnahme muss mit der Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 III ZPO) tatsächlich Wirksamkeit erlangen. Die Pfändung muss also Bestand haben. Daran fehlt es, wenn - wie hier - die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 88 InsO die Wirksamkeit verliert. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt rückwirkend die Unwirksamkeit der Pfändung ein. Dementsprechend nimmt die herrschende Meinung (Zöller ZPO § 845 Rn. 5; Stöber, Forderungspfändung, Rn. 805; Uhlenbruck, Insolvenzordnung § 88 Rn. 9; Hartmann ZPO § 845 Rn.17; Musielak-Becker ZPO § 845 Rn. 9; RGZ 151, 265 - für das frühere Vergleichsverfahren; LG L Rechtspfleger 1997, 268) an, dass die Vorpfändung ihre Wirkung verliert, wenn die Pfändung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig wird.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
18Die Wertfestsetzung beruht auf § 25 I Nr. 1 RVG.
19Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 II, III ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
20Q X B
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Referenzen
- ZPO § 845 Vorpfändung 2x
- InsO § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung 5x
- §§ 11 I RPfIG, 793 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- § 829 III ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- § 845 II ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen 1x
- RGZ 151, 265 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- RVG § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x