Urteil vom Landgericht Detmold - 1 O 97/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Drittwiderklage wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten die in der Klageschrift vom 20.07.2012 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft O zum Nominalbetrag von 200.000,00 DM (= 102.258,38 €) gegen die Beklagte nicht zustehen.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstandenen Gerichtskosten trägt der Kläger. Von den übrigen Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger 95 % und die Drittwiderbeklagte 5 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen Kläger und Drittwiderbeklagte selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Gründe

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