Beschluss vom Landgericht Detmold - 3 T 217/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf den Widerspruch der Schuldnerin wird die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers B vom 15.05.2014 (DR II-#####/####) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.000 EUR werden der Schuldnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.