Urteil vom Landgericht Detmold - 22 NBs-21 Js 659/24-19/25
Tenor
Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 03.01.2025 wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht Detmold hat die Angeklagte mit Urteil vom 03.01.2025 wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,-- € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat keinen Erfolg.
4II.
5Die Berufung der Angeklagten war zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung noch anhängig und durch Urteil zu bescheiden. Soweit die Angeklagte mit einem am 00.00.0000 bei Gericht eingegangenen Schreiben (Bl. 59 d.A.) erklärt hat, sie nehme ihr Rechtsmittel zurück, stellt diese Erklärung keine wirksame Zurücknahme im Sinne von § 302 StPO. Die Erklärung ist nämlich nicht hinreichend eindeutig, weil die Angeklagte im weiteren Verlauf desselben Schreibens auch angeregt hat, das Verfahren gegen Zahlung eines geringeren als des erstinstanzlich ausgeurteilten Geldbetrages einzustellen. Nachdem auf die schriftliche Bitte um Klarstellung durch den Vorsitzenden zunächst keine Reaktion erfolgt ist, hat die Angeklagte auf Befragen zu Beginn der Berufungshauptverhandlung klargestellt, dass sie das Rechtsmittel weiter durchführen wolle.
6III.
7Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen zur Person getroffen:
81. Die im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 80 Jahre alte Angeklagte ist verwitwet und hat einen erwachsenen Sohn. Sie war nach einem Kunststudium in der Schweiz als Inhaberin mehrerer Friseurgeschäfte bis zu ihrem 69. Lebensjahr in Süddeutschland berufstätig und ist nun Rentnerin. Nach dem Tod ihres Mannes zog sie wieder in die Nähe ihres in Lippe lebenden Sohnes. Sie lebt von einer Rente von 2.000,-- € netto monatlich.
92. Strafrechtlich ist die Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten:
10IV.
11Nach der in der Berufungshauptverhandlung am 29.04.2025 durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben, steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:
12Nachdem sich während und nach der Coronavirus-Pandemie in der T. Innenstadt montags regelmäßig Personen, die die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen ablehnten, zu „Spaziergängen“ getroffen hatten, finden dort inzwischen montags angemeldete Demonstrationen von Personen statt, die sich zu Beginn unter dem Motto „Genug spaziert“ zusammengefunden hatten und sich inzwischen unter verschiedenen Aspekten gegen Rechtsradikalismus wenden. Auch am Montag, den 00.00.0000 fand eine solche Demonstration statt.
13Die Angeklagte, die sich an diesem Tag gegen 18:00 Uhr auf dem T. Marktplatz aufhielt, ärgerte sich über das Auftreten der Demonstrierenden und rief so laut, dass es für mehrere Teilnehmer der Versammlung deutlich vernehmbar war: „Alles für Deutschland!“. Dabei war es ihr bewusst, dass es sich bei diesen Worten um eine Parole der verbotenen nationalsozialistischen „Sturmabteilung“ (SA) handelte.
14V.
15Die Angeklagte hat sich wie festgestellt zur Person eingelassen.
16Zur Sache hat sie sich in der Berufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen, sie habe eigentlich ein anderes Ziel gehabt und sei nur zufällig an der Demonstration vorbeigegangen. Dabei habe sie die Worte „Alles für Deutschland“ von einer Dame gehört, die auf der Demonstration gesprochen habe. Hinterher habe sie erfahren, dass die Frau „eine Antifa“ gewesen sei. Hätte sie dies vorher gewusst, wäre sie von vornherein vorsichtiger gewesen. Es sei aber „keine typische Antifa“ gewesen, sondern eine 40 bis 50 Jahre alte Frau. Im Nachhinein könne sie sich vorstellen, dass diese die Worte auch in einem kritischen Zusammenhang erwähnt habe, z.B. als Negativbeispiel. Damals habe sie sich diese Gedanken noch nicht gemacht, sondern der Satz habe ihr einfach gefallen. Deutschland sei ja das Land, in dem sie lebe, und sie sei ja auch Steuerzahlerin. Die Dame von der Antifa habe sie - die Angeklagte - dann mit einem kräftigen Organ angesprochen, sei aber nicht böse, sondern eher unverständig gewesen, warum sie - die Angeklagte - nicht um die Bedeutung der Worte wisse. Das Gespräch habe vielleicht 10-15 Minuten gedauert, bis ein von anderen Demonstrationsteilnehmern, die den Ausspruch auch gehört hätten, herbeigerufener Polizist hinzugekommen sei. In der Zwischenzeit habe die Rednerin ihr - der Angeklagten - die Zusammenhänge erklärt.
17Von dem AfD-Politiker W. habe sie schon einmal etwas gehört, sie sei aber über die im Frühjahr, u.a. im Laufe des April 2024 erfolgte mediale Vorberichterstattung zu der gegen diesen im Mai 2024 stattgefundenen Strafverhandlung wegen der Verwendung derselben Formulierung nicht informiert gewesen. Sie lebe „relativ autark von Massenmedien“, lese keine Zeitung und sehe nicht fern.
18VI.
191. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren Einlassung in der Berufungshauptverhandlung und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21.03.2025.
202. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser zu folgen war, und im Übrigen auf der Aussage des vernommenen Zeugen PHK L..
21a) Die Feststellungen zum Vorgeschehen, zum Charakter der Demonstration und zu deren Teilnehmerkreis beruhen auf der glaubhaften und gut nachvollziehbaren Aussage des Zeugen L.. Dieser hat angegeben, am Tattag zum Schutz der angemeldeten Demonstration vor Ort eingeteilt gewesen zu sein. Anlässlich dieser Demonstrationen seien regelmäßig noch einige ehemalige „Spaziergänger“ und andere Gegendemonstranten vor Ort, so dass „konträre Gedanken auf dem Marktplatz vereint“ seien. Ein polizeiliches Eingreifen zur Trennung dieser Gruppen sei aber bisher kaum erforderlich geworden. Daher sei die Polizeipräsenz gegenüber der Zeit der „Spaziergänge“, aus denen heraus es regelmäßig zu Ordnungswidrigkeiten und teilweise auch zu Straftaten gekommen sei, deutlich reduziert worden. Die Schilderungen des Zeugen waren ruhig und sachlich und ließen hinsichtlich keiner der beteiligten Gruppen besondere Sympathien oder Antipathien erkennen. Er hat die Teilnehmer der angemeldeten Demonstration zwar tendenziell politisch eher dem linken Spektrum zugeordnet, wobei es eine große Bandbreite gebe, aber auch auf mehrfaches suggestives Befragen durch den Verteidiger diese Teilnehmer nicht einer linksextremistischen Szene zugeordnet und auch nicht bestätigen können, dass diese vom Staatsschutz überwacht würden.
22In diesem Zusammenhang hat der Zeuge auch seine Einschätzung wiedergegeben, eine Provokation des Verhaltens der Angeklagten durch Demonstrationsteilnehmer sei - auch wenn er die Situation der Äußerung der Angeklagten nicht selbst wahrgenommen habe - äußerst unwahrscheinlich. Die Demonstrationsteilnehmer seien zwar sehr sensibel im Hinblick auf „Worte und Armbewegungen“ und brächten ihrer Ansicht nach strafbares Verhalten konsequent zur Anzeige. Auf eine entsprechende Befragung durch den Verteidiger gab er aber an, man bemerke nicht, dass die Demonstrierenden sich freuten, andere Menschen anzeigen zu können. Auch die Frau, die das Verhalten der Angeklagten ihm gegenüber angezeigt habe, sei eher aufgeregt gewesen. Insgesamt könne man das Verhalten der Teilnehmer nur insofern als „provokant“ betrachten, als diese versuchten, teils auch gegen den Willen der Umstehenden mit diesen in einen Dialog zu treten.
23b) Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte die Worte „Alles für Deutschland“ so laut geäußert hat, dass mehrere Demonstrierende diese hörten und auf sie reagierten, beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten.
24c) Soweit sich die Angeklagte weiter dahingehend eingelassen hat, sie habe bei Tätigung des Ausrufs nicht gewusst, dass es sich um eine Parole der verbotenen Organisation SA handelt, wird ihre Einlassung durch die Aussage des Zeugen L. widerlegt.
25Der Zeuge hat gut nachvollziehbar bekundet, er sei unmittelbar nach Erstattung der Anzeige mit zu der Angeklagten gegangen. Es sei zwar theoretisch möglich, dass diese in der Zwischenzeit mit einer Demonstrationsteilnehmerin kommuniziert habe. Er halte dies aber für unwahrscheinlich und die Angeklagte habe ihm gegenüber vor Ort auch nicht von so einem Gespräch berichtet. Vielmehr habe sie sich nach eingangs des Gesprächs erfolgter Belehrung als Beschuldigte auf die Frage, warum sie die Worte gesagt habe, dahingehend geäußert, dass sie sich über das Auftreten der Demonstranten geärgert habe. Insofern korrespondiert die Aussage des Zeugen mit der Einlassung der Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung, in der sie eine Demonstrationsteilnehmerin mehrfach in zumindest deutlich negativ besetzter Weise als „Antifa“ bezeichnete.
26Der Zeuge L. hat weiter bekundet, die Angeklagte habe sich im Verlauf des Gesprächs mit ihm als politisch interessiert und „medial auf der Höhe“ gezeigt. Sie habe angegeben, vor Äußerung der Worte gewusst zu haben, woher die Parole „Alles für Deutschland“ historisch stamme, und er habe sich mit ihr längere Zeit über den anstehenden Strafprozess gegen W. unterhalten. Auch insoweit sei die Angeklagte im Thema gewesen und man habe auch darüber gesprochen, dass ja am 00.00.0000 noch nicht festgestanden habe, ob Herr W. verurteilt werde, da er geltend gemacht habe, die - in den Berichten regelmäßig thematisierte - Herkunft der Parole nicht gekannt zu haben. Daher ärgere er sich zwar im Nachhinein darüber, die Personalien der Anzeigeerstatterin als einer unmittelbaren Zeugin des Geschehens nicht aufgenommen zu haben, habe dies aber vor Ort nicht für erforderlich gehalten, weil die Sachlage angesichts der geständigen Einlassung der Angeklagten eindeutig gewesen sei. Durch die lebensnahe und plausible Aussage des Zeugen L., die wie dargestellt mit dem Verhalten der Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung korrespondiert, wird die Einlassung der Angeklagten, sie habe die Herkunft der verwendeten Parole nicht gekannt, als Schutzbehauptung entlarvt.
27VII.
28Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich die Angeklagte eines Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StGB schuldig gemacht. Sie befand sich weder in einem Tatbestands- noch in einem Verbotsirrtum. Bzgl. beider Irrtümer kommt es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht darauf an, ob die Angeklagte wusste oder vorhersehen konnte, ob Herr W. später für die Äußerung derselben Worte bestraft werden würde oder nicht. Vielmehr geht es vorliegend schlicht um die Frage der Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und insofern hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Angeklagte wusste, was sie tat, insbesondere um was für eine Parole es sich handelte.
29VIII.
301. Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 86a Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
312. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese sich in inzwischen 80 Lebensjahren bisher nicht strafbar gemacht hatte, sich teilweise geständig eingelassen und sich in dem am 00.00.0000 eingegangenen Schreiben für ihr Verhalten entschuldigt hat.
32Zu Lasten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass diese die Äußerung gegenüber einer Vielzahl von Personen in der Öffentlichkeit getätigt hat.
33Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände liegt keine geringe Schuld vor, so dass ein Absehen von Strafe gemäß den §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 5 StGB nicht in Betracht kommt. Vielmehr hält die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots des § 331 Abs. 1 StPO wie das Amtsgericht die Verhängung einer
34Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,-- €
35für tat- und schuldangemessen.
36Die Höhe der jeweiligen Tagessätze ergeben sich aus den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, welche keine Veranlassung zur Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB bieten.
37IX.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 302 Zurücknahme und Verzicht 1x
- StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen 3x
- StPO § 331 Verbot der Verschlechterung 1x
- StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x