Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 290/92
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an die Klägerin 1.760,00 DM
(i. B. eintausendsiebenhundertundsechzig
Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit
dem 8. Juli 1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen
die Klägerin zu 77 % und die Beklagten
zu 23 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 2.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erstattung eines
3Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.185,44 DM sowie die
4Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens
54.500,00 DM aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am
621. Dezember 1991 gegen 10.15 Uhr in I, im Bereich der
7Kreuzung "L- Straße/C-straße" ereignete
8und an dem die damals 71jährige KIägerin mit ihrem Fahrrad
9und der Beklagte zu 1.) mit seinem bei der Beklagten zu 2.)
10haftpflichtversicherten Pkw Marke Ford Granada, amtliches
11Kennzeichen ###-## ##, beteiligt waren.
12Am Unfalltage befuhr die KIägerin mit ihrem Fahrrad die
13L- Straße in Richtung X-straße und näherte
14sich der Kreuzung "L-Straße/C-straße",
15dort galt die Vorfahrtsregelung "Rechts vor links". Zur
16gleichen Zeit fuhr der Beklagte zu 1.) mit seinem Pkw aus der
17Sicht der Klägerin von rechts kommend auf die Kreuzung zu und
18hielt dort an, um sich zu vergewissern, ob aus seiner Blickrichtung
19gesehen von rechts bevorrechtigter Verkehr kam. Da
20die Klägerin aufgrund des Anhaltens des Beklagten zu 1.)
21annahm, dieser werde sie vorbeilassen, fuhr sie, ohne vorher
22angehalten zu haben, mit ihrem Fahrrad in den Kreuzungsbereich
23hinein. Als sie sich fast in Höhe des Wagens des
24Beklagten zu 1.) befand, fuhr dieser plötzlich an; vor dem
25Anfahren hatte der Beklagte zu 1.) lediglich nach rechts
26geschaut und sich nicht auch vergewissert, ob von links Verkehr
27kam. Trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung
28konnte der Beklagte zu 1.) nicht mehr verhindern, daß es zu
29einer Kollision kam; dabei wurde die Klägerin am rechten
30Unterschenkel getroffen und stürzte zu Boden.
31Nach dem Unfall wurde die Klägerin in das Evangelische
32Krankenhaus in I eingeliefert, wo sie bis zum 10. Januar
331992 verblieb. Bei dem Zusammenstoß erlitt die Klägerin neben
34Schürf- und Kratzwunden auch eine Unterschenkelprellung. In
35der Folgezeit bildete sich im Bereich des rechten Unterschenkels
36ein Hämatom, daß am 3. Januar 1992 operativ entfernt
37wurde. Nach der Operation trat im Hämatombereich ein
38etwa 5-Mark großes Geschwür auf. Dieses war auch noch zum
39Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin aus dem Krankenhaus
40vorhanden, so daß sie danach ambulant weiterbehandelt werden
41mußte. In dieser Zeit trat bei der Klägerin eine deutliche
42Gehbehinderung auf. Bis zum 7. März 1992 wurde sie arbeitsunfähig
43krank geschrieben. Endgültig abgeschlossen war der
44Heilungsverlauf erst im April 1992.
45Die Klägerin ist der Ansicht,
46die Beklagten seien aus dem Unfallereignis dem Grunde nach
47mindestens zu 80 %eintrittspflichtig. Dem Beklagten zu 1.)
48sei ein grobes Fehlverhalten anzulasten, da er nicht auf den
49von links kommenden Verkehr geachtet habe.
50Die Klägerin, die ein mit einem Einfamilien-Haus bebautes
51Hausgrundstück zu versorgen habe , habe in der Zeit. vom
5221. Dezember 1991 bis 7. März 1992 keinerlei Tätigkeiten im
53Haushalt ausführen können. Der Schaden der Klägerin sei insoweit
54mit täglich 50,00 DM zu beziffern. Wegen der in Betracht
55zu ziehenden Mithaftung der Klägerin werde von der Gesamt~
56summe von 3.800,00 DM nur ein Betrag von 3.185,44 DM geltend
57gemacht.
58Angesichts der Verletzungsfolgen sei ein Schmerzensgeld von
59mindestens 4.500,00 DM angemessen.
60Die Klägerin beantragt,
61die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
62an sie 3.185,44 DM zu zahlen sowie ein
63angemessenes Schmerzensgeld bei einer Haftungsquote
64zu Lasten der Beklagten in Höhe von 80 %,
65jeweils nebst 4 %Zinsen seit dem 8. Juli 1992.
66Die Beklagten bestellen den Antrag,
67die Klage abzuweisen.
68Die Beklagten erwidern,
69sie seien schon dem Grunde nach nicht zum Schadensersatz
70verpflichtet. Der Unfall sei allein auf eine Vorfahrtsverletzung
71der Klägerin zurückzuführen. Angesichts dieses groben
72Verschuldens komme auch eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt
73der Betriebsgefahr nicht in Betracht.
74Die Klägerin habe aufgrund ihres Alters und unfallunabhängiger Vorerkrankungen
75ohnehin keine Haushaltsleistungen erbringen
76können. Allenfalls sei der Ausfall im Bereich der Haushaltsführung
77nur teilweise als unfallbedingt anzusehen. Die Unfallbedingtheit
78habe aber keinesfalls bis zum 7. März 1992 fortgedauert.
79Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld komme schon deshalb
80nicht in Betracht, weil es an einem Verschulden des
81Beklagten zu 1.) fehle. In jedem Fall sei das verlangte
82Schmerzensgeld jedoch völlig überhöht.
83Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf
84das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 1992
85sowie auf die beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.
86E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
87Die Klage ist nur zu einem Teil begründet.
88Was den Haushaltsführungsschaden angeht, so steht der
89Klägerin gegen die Beklagten nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3
90Nr. 1 PflVG ein Anspruch auf Zahlung von 760,00 DM zu.
91Die gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung führt zu
92dem Ergebnis, daß die Beklagten 1/3 des unfallbedingten
93materiellen Schadens der Klägerin zu ersetzen haben.
94Den Beklagten zu 1.) trifft insofern ein Verschulden am Zustandekommen
95des Verkehrsunfalls, als er nach dem Anhalten an
96der Kreuzung nicht nach links schaute, bevor er mit seinem
97Pkw wieder anfuhr. Dazu wäre der Beklagte zu 1.) trotz der
98Vorfahrtsregelung "Rechts vor links" jedoch verpflichtet
99gewesen. Nach dem Anhalten an der Kreuzung mußte er damit
100rechnen, daß aufgrund seines Verhaltens bei einem aus seiner
101Sicht von links kommenden Wartepflichtigen der Eindruck entstehen
102könnte, ihm würde durch den Beklagten zu 1.) das Vorfahrtsrecht
103eingeräumt. Dementsprechend war er auch gehalten,
104vor dem Anfahren auch einen Blick nach links zu werfen (vgl.
105dazu BGH NJW 1958, Seite 259; OLG Saarbrücken VM 1982,
106Seite 4).
107Die Klägerin hat dadurch in schuldhafter Weise zur Entstehung
108des Verkehrsunfalls beigetragen, daß sie fahrlässig das Vorfahrtsrecht
109des Beklagten zu 1.) verletzt hat. Für ein
110solches Verschulden spricht bereits der Beweis des ersten
111Anscheins. Umstände, die diesen erschüttern würden, sind
112nicht ersichtlich. Insbesondere durfte die Klägerin nicht
113darauf vertrauen, daß der Beklagte zu 1.) auf sein Vorfahrtsrecht
114verzichten würde. Einen solchen Verzicht darf der
115Wartepflichtige nur dann annehmen, wenn der Vorfahrtsberechtigte
116ihn unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat.
117Dafür reicht nicht aus, daß der Berechtigte kurz an einer
118Kreuzung anhält. Vielmehr ist darüber hinaus eine Geste des
119Berechtigen erforderlich, die eindeutig erkennen läßt, daß er
120den Wartepflichtigen vorbeilassen will (vgl. dazu KG DAR
1211973, Seite 157; OLG Saarbrücken VM 1982, Seite 4).
122Die Kammer hält eine Schadensteilung im Verhältnis zu 2/3 zu
1231/3 zu Lasten der Klägerin für angemessen. Deren Vorfahrtsverletzung
124wiegt schwerer als das Verschulden des Beklagten
125zu 1.) und die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.
126Gemäß § 287 ZPO ist der Haushaltsführungsschaden der Klägerin
127auf insgesamt 2.280,00 DM zu schätzen. Aufgrund der von der
128Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste geht die Kammer davon
129aus, daß die Klägerin wegen der bei dem Unfall erlittenen
130Verletzungen an 76 Tagen nicht in der Lage war, ihren Haushalt
131zu versorgen, da sie sich zunächst im Krankenhaus befand
132und nach der Entlassung bis zum 7. März 1992 arbeitsunfähig
133krank geschrieben war. Die tägliche Arbeitsleistung der
134Klägerin im Haushalt bewertet das Gericht mit 30,00 DM. Die
135Annahme eines höheren Betrages ist nicht gerechtfertigt, da
136die Klägerin aufgrund ihres Alters und unfallunabhängiger
137Vorerkrankungen ohnehin in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war
138und sie zudem für einen weitergehenden Haushaltsführungsschaden
139nichts vorgetragen hat.
140Bei einer Schadenssumme von 2.280,00 DM und einer Haftungsquote
141der Beklagten von 1/3 verbleibt ein der Klägerin
142insoweit zuzusprechender Betrag von 760,00 DM.
143Weiterhin sind die Beklagten nach den §§ 823, 847 BGB, 3 Nr. 1
144PflVG verpflichtet, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von
1451.000,00 DM zu zahlen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
146hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, daß sich die
147Klägerin während eines dreiwöchigen stationären Krankenhausaufenthaltes
148einer Operation unterziehen mußte und sie in-
149folge der im Laufe des Heilungsprozesses eingetretenen
150Komplikationen bis zum 7. März 1992 arbeitsunfähig war. Auf
151der anderen Seite kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben,
152daß die Klägerin ein mit einer Quote von 2/3 zu bewertendes
153Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft.
154Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem § 286 Abs. 1 und 288
155Abs. 1 Satz 1 BGB.
156Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1
157und 709 Satz 1 ZPO.
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