Urteil vom Landgericht Dortmund - 20 O 143/93
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.500.000,00 DM (i. W. einemillionfünfhundert-
tausend Deutsche Mark), nebst
9 5/8 (9,6250) % Zinsen vom 01.08.1991 bis
26.08.1991
9 3/4 (9,7500) % Zinsen vom 27.08.1991 bis
25.09.1991
9 7/8 (9,8750) % Zinsen vom 26.09.1991 bis
29.11.1991
9 11/16 (9,6875) % Zinsen vom 30.11.1991 bis
26.12.1991
10 9/16 (10,6525) % Zinsen vom 27.12.1991 bis
26.01.1992
10,5 % Zinsen vom 27.01.1992 bis 27.02.1992
10 1/8 (10,1250) % Zinsen vom 28.02.1992 bis
26.03.1992
10 5/16 (10,3125) % Zinsen vom 27.03.1992 bis
27.04.1992
10,25 % Zinsen vom 28.04.1992 bis 27.05.1992
10 3/16 (10,1875) % Zinsen vom 28.05.1992 bis
28.06.1992
10,25 % Zinsen vom 29.06.1992 bis 28.07.1992
10,55 % Zinsen vom 29.07.1992 bis 31.08.1992
10 3/8 (10,3750) % Zinsen vom 01.09.1992 bis
30.09.1992
9 3/8 (9,3750) % Zinsen vom 01.10.1992 bis
15.12.1992
9 5/16 (9,3125) % Zinsen vom 16.12.1992 bis
28.12.1992
4,0000 % Zinsen am 28.12.1992
8,0000 % Zinsen vom 30.12.1992 bis 05.01.1993
8,5625 % Zinsen vom 06.01.1993 bis 08.02.1993
8,2500 % Zinsen vom 09.02.1993 bis 08.04.1993
8,1000 % Zinsen vom 09.04.1993 bis 10.05.1993
7,6000 % Zinsen vom 11.05.1993 bis 31.05.1993
7,6250 % Zinsen vom 01.06.1993 bis 15.07.1993
7,2500 % Zinsen vom 16.07.1993 bis 29.07.1993
6,8750 % Zinsen vom 30.07.1993 bis 05.08.1993
6,5000 % Zinsen vom 06.08.1993 bis 19.09.1993
6,6875 % Zinsen vom 20.09.1993 bis 23.09.1993
6,7000 °s Zinsen vom 24.09.1993 bis 08.11.1993
4,0000 % Zinsen ab 09.11.1993 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklag-
ten zur Last.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 2.000.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand :
2Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der früher
3Mitglied ihres Aufsichtsrats war, Schadensersatz in
4Höhe von 1,5 Mio. DM.
5Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, welche zum
6damaligen Zeitpunkt mit einem Grundkapital in Höhe von
7127.000.000,00 DM ausgestattet war. 51 % der ausgegebe-
8nen Aktien erwarb im Jahre 1987 die J AG,
9die ihre Beteiligung an der Klägerin anschließend auf
1090 % aufstockte. J AG war eine 100 %ige
11Tochter der P AG (im Folgenden: P AG), deren
12beherrschender Gesellschafter der schweizer Geschäfts-
13mann S2 war.
14Die P AG unter Führung S2 widmete sich in erster Li-
15nie dem Erwerb von Unternehmen, die einige Jahre später
16gewinnbringend verkauft wurden. S2 war dabei sehr er-
17folgreich und erwarb sich ein entsprechend großes An-
18sehen in der Wirtschaft. Dieses Ansehen verhalf ihm zu
19einem starken Durchsetzungsvermögen im Aufsichtsrat der
20Klägerin, deren Vorsitzender er war.
21Der damalige Vorstand der Klägerin bestand aus den
22Herren T, I5 und I. I5 und
23I, die zuvor für die P AG tätig waren, wurden im
24November 1989 zu Vorstandsmitgliedern der Klägerin be-
25rufen, T gehörte dem Vorstand bereits seit
261985 an. Die Kompetenzen des Vorstandes der Klägerin
27waren in ihrer Satzung geregelt. In § 10 der Satzung
28war ein Katalog von Geschäften genannt, zu deren Vor-
29nahme bei Überschreiten einer vom Aufsichtsrat festge-
30legten Wertgrenze der Vorstand der Zustimmung des Auf-
31sichtsrats bedürfen sollte, darunter auch der Gewährung
32von Darlehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sat-
33zung in der Fassung vom 29.06.1990 verwiesen (K 15 rote
34Anlagenmappe).
35Der Vorsitzende des Aufsichtsrats war - wie bereits er-
36wähnt - S2, der auch hier ihm vertraute Person hinein-
37wählen ließ. Der Aufsichtsrat bestand aus 9 Personen;
38der Beklagte wurde am 29.06.1990 in den Aufsichtsrat
39berufen. Er war und blieb gleichzeitig Generaldirektor
40bei der P AG. Seine Stellung ergibt sich aus dem
41Organigramm vom 15. März 1990 (Anlage 0 in der Anlagen-
42mappe) . Der Beklagte war zuständig für die Administra-
43tion, der Zeuge S war ihm unterstellt. Die
44Administration umfasste u.a.:
45Rechnungswesen, Controlling/EDV/Operating.
46In dem Aufsichtsrat waren ferner die Zeugen L2,
47K, W.
48Der Aufsichtsrat hatte am 29.06.1990 (an dem Tage wurde
49der Beklagte in den Aufsichtsrat hineingewählt), am
5019.10.1990 und am 13.12.1990 sowie am 16.02.1991 ge-
51tagt. An diesen Sitzungen war jeweils der Beklagte an-
52wesend.
53Am 04.02.1991 gewährte die Klägerin - vertreten durch
54ihren Vorstand - der P AG ein Darlehen in Höhe von 15
55Mio. DM. Wegen dieses Darlehens sind die damaligen Vor-
56standsmitglieder durch Urteil des Landgerichts Dortmund
57vom 02.12.1993 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe
58von je 1,5 Mio. DM verurteilt worden (20 0 50/92 Land-
59gericht Dortmund). Das Urteil ist durch das Oberlandes-
60gericht Hamm am 10. Mai 1995 bestätigt worden (8 U
6159/94 OLG Hamm). Die hiergegen eingelegte Revision ist
62vom Bundesgerichtshof verworfen worden. Das Landgericht
63hatte festgestellt, dass die damaligen Vorstandsmit-
64glieder pflichtwidrig gehandelt hätten, weil sie ein
65ungesichertes Darlehen gegeben und damit objektiv und
66subjektiv pflichtwidrig gehandelt hätten. Außerdem sei
67die Darlehenshingabe eine unzulässige verdeckte Ein-
68lagenrückgewähr gewesen.
69Die Klägerin ist der Ansicht, es wäre zu der Gewährung
70des Darlehens nicht gekommen, wenn der Beklagte seine
71ihm als Aufsichtsratsmitglied zustehenden Obliegenhei-
72ten nicht verletzt hätte.
73Zu der Gewährung des Darlehens ist es wie folgt gekom-
74men:
75Im Herbst 1990 beschloss der Vorstand der Klägerin auf
76Veranlassung der P AG, von deren Tochtergesellschaft,
77der P, deren mittelbare Beteili-
78gung an der International J (im Folgenden: J )
79zum Preis von 90 Mio. GBP zu übernehmen. Dazu
80sollte die Klägerin alle Anteile an einer G
81(im Folgenden: G)
82erwerben zu dem genannten Kaufpreis. Die G ver-
83mittelte über ihre 100 %ige Tochter, die O
84die in I ansässig war, eine Beteiligung an der
85I7 (im Folgenden: I7), die
86ihren Sitz in England hatte und ihrerseits alle Anteile
87an der J hielt.
88Am 19. Oktober 1990 beschloss der Aufsichtsrat der Klä-
89gerin nach Beratung, diesen Erwerb zu billigen unter
90der Bedingung, dass unter anderem ein unabhängiges Gut-
91achten eines Wirtschaftsprüfungsbüros die Angemessen-
92heit des Kaufpreises bestätige. Einen Kaufvertrag über
93die einzigen drei Aktien der G, zu nominell je 1 US
94$ unterzeichneten die Vertragsparteien am 30.10.1990.
95Aufgrund dieses Vertrages erbrachte die Klägerin eine
96Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 30 Mio. DM an
97die P AG mit Wertstellung zum 30.10.1990.
98Unter dem 27. November 1990 ging dem Vorstand der Klä-
99gerin eine sogenannte Fairness Opinion der Wirt-
100schaftsprüfer D (im Folgenden: D)
101aus M über die Angemessenheit der J -Transaktion
102zu. Hierin führen die Wirtschaftsprüfer u.a. aus, dass
103sie "- wie vereinbart - weder so etwas wie eine Wirt-
104schaftsprüfung bei G, O oder I7 durchge-
105führt noch die geschäftlichen Unterlagen der Firma
106untersucht" hätten. Ihre Meinung beruhe "ausschließlich
107auf Besprechungen mit Vorstandsmitgliedern und Mitar-
108beitern der P2-Unternehmensgruppe,
109von denen zwei ebenfalls Direktoren bei der I7 seien."
110Die vorgelegte "Fairness Opinion" erklärte die gesamte
111Transaktion - basierend auf diesen Informationen - als
112"fair".
113Am 29.11.1990 richteten die bei der Klägerin beschäf-
114tigten Herren K2 (zuständig als Projektleiter)
115und I2 (Leiter der Rechtsabteilung der Klägerin)
116ein gemeinsames Schreiben an den Vorstand, in welchem
117sie auf die Beschränkung des D-Gutach-
118tens und die Anforderungen des Aufsichtsratsbeschlusses
119vom 19.10.1990 hinwiesen.
120Anfang Dezember 1990 erstellte der Zeuge. L,
121der bei der Klägerin seit Ende 1988 als Abteilungslei-
122ter für das Rechnungs- und Finanzwesen zuständig war,
123auf Veranlassung des Vorstandsmitglieds I5 eine Auf-
124stellung über die von der Klägerin der P AG gewährten
125time-deposits. Am 10.12.1990 besprach er mit dem Zeugen
126S diese Aufstellung.
127Unstreitig ist, dass die Klägerin diese Time-Deposits
128jeweils ungesichert an die P AG gegeben hatte. Sie be-
129liefen sich zum damaligen Zeitpunkt auf 52.540.572,81
130GBP (= rund 153.090.000,-- DM einschließlich Zinsen).
131Dieses Darlehen sollte mit 34.729.556,95 GBP (=
132100.800.000,00 DM) aus dem J-Kauf verrechnet werden.
133Dementsprechend wurden die Darlehen zunächst
134"zurückgeführt" und auch buchungsmäßig bei den Banken
135erfasst. Sodann wurde der Kaufpreis für die I7 von
136I3 zurücküberwiesen, und zwar 45 Mio. GBP. Der
137überschießende Betrag in Höhe von 7.540.572,81 GBP
138wurde als neues Darlehen deklariert. Darauf bezieht
139sich der auf der Anlage (Zusammenstellung der time-
140deposits) handschriftliche Vermerk des Vorstandsmit-
141glied I5 (K 31).
142Der Beklagte bestreitet, vor der Aufsichtsratssitzung
143vom 13.12.1990 von dieser Aufstellung im Einzelnen ge-
144wusst zu haben. Ein von dem Beklagten unterschriebenes
145Schreiben an die I3 Aktiengesellschaft, in dem
146auf die u.a. Zusammenstellung Bezug genommen wird und
147in dem wegen eines anderen Dollarkurses die Summe um
1481,6 Mio. GBP reduziert worden ist, datiert erst vom
14918.12.1990.
150Der Beklagte bestreitet, vor der Aufsichtsratssitzung
151vom 13.12.1990 von der Aufstellung Kenntnis gehabt zu
152haben. Er räumt aber ein, insgesamt über die time-depo-
153sits und die beabsichtigte Verrechnung vorher durch
154I5 unterrichtet worden zu sein.
155Am II. Dezember 1990 war es zu dem erneuten Abschluss
156des Kaufs über die genannte Beteiligung gekommen, weil
157der Kaufvertrag vom 30.10.1990 nicht wirksam zustande
158gekommen war. Auf Seiten der Klägerin trat nunmehr als
159Käuferin die von ihr inzwischen zu diesem Zweck gegrün-
160dete I4 GmbH & Co. KG, vertreten durch
161I5 und T, auf.
162Am 13.12.1990 trat der Aufsichtsrat zusammen.
163In dieser Sitzung wurde in Anwesenheit des Beklagten
164erörtert, dass die Klägerin zugesagte Kreditlinie in
165Höhe von 240,5 Mio. DM voll in Anspruch genommen worden
166seien.
167Außerdem kam es zu einer sehr kontroversen Auseinander-
168setzung über das J-Geschäft. Die drei Arbeitnehmer-
169vertreter im Aufsichtsrat stimmten gegen die sechs üb-
170rigen Aufsichtsratsmitglieder der entsprechenden Vor-
171lage nicht zu. Laut Protokoll ist in der Aufsichtsrats-
172sitzung über die Zahlungsweise (Verrechnung der Time-
173Deposits) nicht gesprochen worden.
174In der Folgezeit stellte sich heraus, dass sich die J
175in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Deshalb
176wollte S2 die Klägerin veranlassen, der J eine fi-
177nanzielle Hilfe in Höhe eines mehrfachen Millionenbe-
178trages zukommen zu lassen. Auf diesen Wunsch reagierten
179die Beklagten, insbesondere T, ablehnend.
180Unter dem 01.02.1991 richtete der Vorstand der Klägerin
181durch I5 und T ein Schreiben, in dem auf
182eine beabsichtigte Erweiterung der Kapitalbasis bei J
183verwiesen war, an alle Mitglieder des Aufsichtsrats,
184darunter auch an den jetzigen Beklagten.
185Anfang Februar 1991 kam es sodann zu der Darlehensver-
186gabe der Klägerin an die P AG, die die Valuta an die
187J weiterreichte. Zu dieser Zeit befanden sich I5
188und I zu Gesprächen mit S2 in der T2. Sie
189beschlossen dort, der P AG ein Darlehen in Höhe von 15
190Mio. DM mit einer Kündigungsfrist von 48 Stunden und
191einem Zins von 10 % pro Jahr zu gewähren. Am Morgen des
19204.02.1991 ging ein Telefax des Vorstandsmitglieds I ein,
193das an den Prokuristen L gerichtet
194und in dem eine Zahlungsinstruktion über den Betrag von
19515 Mio. DM enthalten war. I5 und I führten an-
196schließend u.a. ein Telefonat mit T. In die-
197sem Telefonat soll - nach der Aussage des Zeugen
198T – I5 ihm erklärt haben, dass dieses
199Darlehen mit dem Beklagten und W abgesprochen
200worden sei. T billigte daraufhin die Auszah-
201lung und veranlasste die Überweisung der 15 Mio. DM.
202In der Folgezeit überschlugen sich die Ereignisse. Die
203wirtschaftliche Lage der Klägerin spitzte sich drama-
204tisch zu. Anfragen und Forderungen diverser finanzie-
205render Bankinstitute häuften sich. Der Vorstand empfahl
206am 07.02.1991 den Banken die Bildung eines Pools zwecks
207Umschuldung und Sicherung der Kredite.
208Am 07.03.1991 verlangte die Klägerin vergeblich die
209Rückzahlung des am 04.02.1991 gewährten Darlehens von
210der P AG. Diese ist in Vermögensverfall geraten. Der
211Klägerin steht lediglich ein Ausgleichsanspruch aus der
212Masse in Höhe von 15 °s im besten, 7 % im schlimmsten
213Falle zu.
214Die Klägerin hat die damaligen Mitglieder des Vorstan-
215des und den jetzigen Beklagten auf Schadensersatz in
216Höhe von insgesamt 6 Mio. DM in Anspruch genommen, und
217zwar I5 für den ersten Teilbetrag von 1,5 Mio. DM,
218I für den zweiten Teilbetrag in Höhe von 1,5 Mio.
219DM und T in Höhe von weiteren 1,5 Mio DM.
220Dementsprechend sind - wie bereits oben ausgeführt -
221diese in dem Verfahren 20 0 50/92 Landgericht Dortmund
222verurteilt worden. In dem jetzigen Verfahren wird der
223Beklagte auf den vierten Teilbetrag von 1,5 Mio. DM in
224Anspruch genommen.
225Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine
226Pflichten als Aufsichtsratsmitglied verletzt und be-
227hauptet hierzu;
228Der Beklagte sei von der Darlehenshingabe am 04.02.1991
229unterrichtet und damit einverstanden gewesen. Er hätte
230dies - so ihre Ansicht - verhindern können und müssen.
231Außerdem sei er vor der Aufsichtsratssitzung am
23213.12.1990 aufgrund der zuvor von S und I5
233gefertigten Zusammenstellung der time-deposits genaues-
234tens über deren Höhe unterrichtet gewesen. Es sei seine
235Pflicht gewesen, dies in der Aufsichtsratssitzung den
236übrigen Aufsichtsratsmitgliedern mitzuteilen. Diese
237Pflicht habe er auch gehabt, selbst wenn er die Zusam-
238menstellung nicht vor der Aufsichtsratssitzung gesehen
239hätte, weil - was der Beklagte auch einräumt - ihm die
240bis dahin gegebenen time-deposits bekannt gewesen und
241er von I5 darüber unterrichtet worden war, dass
242diese Gelder mit dem J-Geschäft verrechnet werden
243sollten.
244Wenn der Beklagte den Aufsichtsrat am 13.12.1990 über
245diese Darlehen und der beabsichtigten Verrechnung den
246Aufsichtsrat aufgeklärt hätte - so meint die Kläge-
247rin -, hätten entweder der Aufsichtsrat das J-Ge-
248schäft nicht genehmigt, so dass es auch später nicht zu
249dem Darlehen von 04.02.1991 gekommen wäre. Aber selbst
250wenn der Aufsichtsrat am 13.12.1991 das Geschäft geneh-
251migt hätte, wäre zumindest das frühere Vorstandsmit-
252glied T so sensibilisiert gewesen, dass er
253der Darlehenshingabe am 04.02.1991 nicht zugestimmt
254hätte.
255Die Klägerin beantragt dementsprechend,
256den Beklagten zu verurteilen, ihr 1,5 Mio. DM
257nebst den im Einzelnen angegebenen Zinsen (Blatt
258194 d.A.) seit dem 24.06.1991 zu zahlen.
259Der Beklagte beantragt,
260die Klage abzuweisen.
261Der Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit der
262erkennenden Kammer und bestreitet ein Rechtsschutzbe-
263dürfnis für die vorliegende Klage.
264Im Übrigen lässt er sich wie folgt ein:
265Er sei davon ausgegangen, dass der Aufsichtsrat, zumin-
266dest der Vorsitzende L2, von den im Jahre 1990 ge-
267währten time-deposits unterrichtet gewesen seien, fer-
268ner dass in der Aufsichtsratssitzung vor seiner Wahl in
269den Aufsichtsrat dem Vorstand eine generelle Genehmi-
270gung hierfür erteilt worden sei. Er habe sich aller-
271dings vergeblich bemüht, das entsprechende Protokoll
272der Aufsichtsratssitzung zu bekommen.
273Im Übrigen sei er immer verspätet über die Trans-
274aktionen unterrichtet worden. So habe er auch immer
275erst mit erheblicher Verspätung die sogenannten Quar-
276talsberichte erhalten. Die Aufstellung über die verge-
277benen Darlehen von Anfang Dezember 1990, die er in Auf-
278trag gegeben habe, habe er erst nach der Aufsichtsrats-
279sitzung vom 13.12.1990 gelesen. Das von ihm unter-
280schriebene Anschreiben datiere deshalb auch vom
28118.12.1990 (K 31). Am 12.12.1990, also einen Tag vor
282der Aufsichtsratssitzung, sei er in Zürich gewesen bei
283der Fa. G2, an 13.12.1990 in der Aufsichtsrats-
284sitzung in Zürich, so dass ihm das Schreiben erst am
28514.12.1990 zur Unterschrift vorgelegt worden sei.
286Er habe zwar generell von dem Darlehen gewusst, sei
287aber auch deshalb nicht beunruhigt gewesen, weil Hauff
288schon vor der Aufsichtsratssitzung erklärt habe, dass
289die Darlehen durch Verrechnung mit dem J-Geschäft zu-
290rückgeführt würden.
291Den Vorwurf der Klägerin, seit längerem von der finan-
292ziellen "Schieflage"' der P AG gewusst zu haben, weist
293er entschieden zurück. Eine solche habe es zur Zeit der
294Darlehensgewährung nicht gegeben. Dies werde belegt
295durch die noch - wie der Beklagte behauptet - nach dem
29604.02.1991 von verschiedenen Banken gewährten
297Millionenkredite. Bedenken wegen der Liquidität der
298P AG hätte er nicht haben müssen. Zwar sei ein großer
299Teil ihrer liquiden Mittel in der damals von ihr gehal-
300tenen B AG gebunden gewesen sei. Wegen des
301nach seiner Kenntnis unmittelbar bevorstehenden Ver-
302kaufes dieser Papiere sei dies aber ersichtlich eine
303vorübergehende Erscheinung gewesen.
304Unstreitig hat sich dies B-Geschäft zunächst zer-
305schlagen und ist erst Ende März 1991, allerdings zu
306anderen Bedingungen, zustande gekommen.
307Darüber hinaus - so die Behauptung des Beklagten - sei
308anhand er ab5ehbaren Zahlen des Jahresabschlusses 1990
309eine Dividende für die P AG i.H.v. 13 Mio. DM zu erwar-
310ten gewesen.
311Im Übrigen hätte eine Unterrichtung des Aufsichtsrates
312auch zu keinem anderen Verlauf des Geschehens geführt,
313da die Aufsichtsratsmitglieder ohnehin nicht anders ge-
314stimmt und dem Vorstand keine andere Anweisung gegeben
315hätten.
316Selbst wenn er in seiner Funktion als Generaldirektor
317der P AG weitergehende Informationen gehabt hätte,
318hätte er diese nicht an den Aufsichtsrat der Klägerin
319weitergeben dürfen, da er ansonsten gegen seine Ver-
320schwiegenheitspflicht gegenüber der P AG verstoßen
321hätte.
322Er ist weiter der Ansicht, als einfaches Aufsichtsrats-
323mitglied habe er nicht die Pflicht gehabt, den anderen
324Aufsichtsratsmitgliedern Informationen zukommen zu
325lassen. Der Aufsichtsrat habe als Organ allgemeine Vor-
326standsüberwachungspflichten, an denen das einzelne Mit-
327glied organschaftlich kollektiv mitzuwirken habe. Die-
328ser Pflicht sei er nachgekommen.
329Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der
330Zeugen F, S, T, L,
331W, I5, L2, E2 und K. Wegen
332des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Proto-
333kollniederschriften der Zeugen T und L
334vom 13.01.1999 und wegen der übrigen Aussagen auf die
335Vernehmungsprotokolle der schweizerischen Gerichte Be-
336zug genommen.
337Entscheidungsgründe:
338A.
339Gegen die Zuständigkeit des Gerichts- bestehen keine Be-
340denken.
341Die Frage der Zuständigkeit ist nach deutschem Recht zu
342prüfen (BGH NJW 1976, 1581). Die internationale Zustän-
343digkeit unterscheidet sich zwar ihrem Wesen und nach
344ihrer Funktion von der örtlichen Zuständigkeit (BGH NJW
3451979 1104). Nach ständiger höchstrichterlicher Recht-
346sprechung folgt sie jedoch grundsätzlich deren Regeln
347(BGHZ 69, 730, BGHZ 94, 157). Soweit daher nach den
348Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über den Gerichtsstand
349ein deutsches Gericht zuständig ist, liegt -wenn keine
350abweichende Vorschriften bestehen- gleichzeitig die
351erforderliche internationale Zuständigkeit vor (BGHZ
35263, 219, 220). Dies hat das OLG Hamm bereits in der Be-
353rufungsinstanz in dem bereits erwähnten Verfahren
354I3./. I5, I und T (8 U 59/94)
355bestätigt. Ebenso bestätigt hat es die Zuständigkeit
356des Landgerichts Dortmund. Diese folgt aus § 29 ZPO.
357Danach ist das Gericht des Erfüllungsortes für Strei-
358tigkeiten aus oder über ein Vertragsverhältnis örtlich
359zuständig. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch Klagen
360auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung
361von Haupt- und Nebenpflichten.
362Da die Klägerin ihren Sitz in E hat, hatte der
363Beklagte auch dort seine Aufgaben zu erfüllen. Bei
364Klagen aus Organhaftung ist Erfüllungsort der Gesell-
365schaftssitz (BGH NJW-RR 1992, 801) .
366Mit Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit ist auch die
367internationale gegeben.
368Der Klageantrag ist bestimmt genug.
369Insgesamt hat die Klägerin 6 Mio. DM von den drei Vor-
370standsmitgliedern und dem Beklagten gefordert, wovon
371sie jeweils 1,5 Mio. DM von den bereits verurteilten
372Vorstandmitgliedern zugesprochen bekam und nunmehr den
373letzten Teilbetrag in Höhe von 1,5 Mio. DM vom Beklag-
374ten verlangt. Damit ist der Antrag ausreichend präzise
375gefasst.
376B.
377l.
378Der Anspruch gegen den Beklagten ist gem. §§ 116, 93
379Abs. 2 AktG in voller Höhe begründet; der Beklagte hat
380seine Pflichten als Aufsichtsratsmitglied verletzt.
381Bei der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist
382die über die Verweisung in § 116 AktG in § 93 Abs. 2
383Satz 2 AktG zum Ausdruck gekommene und in der Recht-
384sprechung des BGH anerkannte Verteilung der Darlegungs-
385und Beweislast berücksichtigt worden. Danach obliegt es
386der Gesellschaft, die ein Aufsichtsratmitglied auf
387Schadensersatz in Anspruch nimmt, lediglich der Vortrag
388und der Beweis dazu, dass ein bestimmtes Verhalten des
389Aufsichtsratsmitglieds einen Schaden in bestimmter Höhe
390herbeigeführt hat. Dem in Anspruch genommenen Auf-
391sichtsratsmitglied obliegt es demgegenüber darzulegen
392und zu beweisen, dass er objektiv und subjektiv keinen
393Pflichtverstoß begangen hat. Diese Verteilung der Dar-
394legungs- und Beweislast entspricht der herrschenden
395Meinung (Hüffer Kommentar zu AktG § 93, Geßler Kommen-
396tar- zum Aktiengesetz § 39 Rz. 8 ff).
397Gemäß § III AktG hat der Aufsichtsrat einer AG in
398erster Linie Überwachungsfunktion. Überwacht werden
399soll die Geschäftsführung und, da diese damit betraut
400ist, der Vorstand und seine Handlungen (Geßler a.a.O.
401§ III Rz. 2, Hüffer AktG, § III Rz. 2).
402Grundsätzlich ist der gesamte Aufsichtsrat als Organ
403für die Ausübung seiner Überwachungsfunktion zuständig.
404Jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied muss jedoch seine
405Vorstellungen von sachgerechter Kontrolle des Vorstan-
406des auf dem Wege der Überzeugung der Aufsichtsratsmehr-
407heit durchsetzen (Geßler § III Rz. 8). Von besonderer
408Bedeutung ist die Kontrolle über die Investitionspoli-
409tik des Vorstandes (Mertens in Kölner Kommentar zum Ak-
410tiengesetz § III Rz. 29). Der Beklagte hat folglich als
411Aufsichtsratsmitglied die Pflicht gehabt, Kenntnisse
412über das unrechtmäßige Handeln des Vorstandes dem ge-
413samten Aufsichtsrat mitzuteilen. Vorzuwerfen ist dem
414Beklagten, dass er trotz Kenntnis der hohen ungesicher-
415ten time-deposits an die P AG dies dem Aufsichtsrat
416nicht mitgeteilt hat, und der Klägerin dadurch ein
417Schaden entstanden ist.
418II.
419l. Schaden
420Die Klägerin hat einen Schaden in Höhe von 15 Mio. DM
421dadurch erlitten, dass dieser Betrag als Darlehen/time-
422deposit an die P AG versprochen und bezahlt worden ist.
423Dieser Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Kläge-
424rin ein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die P AG
425zusteht. Ein Schaden entfiele nur, wenn dem eingetrete-
426nen Vermögensvorteil ein gleich hoher Vermögenszuwachs
427oder eine ausreichende Sicherheit gegenüberstünde. Das
428trifft hier nicht zu. Der Darlehensrückzahlungsanspruch
429gegen die P AG ist insofern schon nicht gleichwertig,
430weil er nicht in voller Höhe zu realisieren ist. Bisher
431hat lediglich die Vollstreckung gegen das frühere Vor-
432standsmitglied T teilweise Erfolg gehabt.
433Darüber hinaus sind keine Zahlungen zu erwarten. Wegen
434der Bezifferung des Schadensersatzes kommt es auf die
435Frage nicht an, welche Quote der Klägerin auf dem Li-
436quidationsverfahren der P AG zu erwarten hat. Die Klä-
437gerin braucht sich auf eine Quote eines etwaigen An-
438spruchs, den sie zur Zeit nicht realisieren kann, nicht
439verweisen zu lassen. Dieser Anspruch, der nicht durch-
440setzbar ist, mindert den Schaden in seiner Gesamthöhe
441von 15 Mio. DM nicht. Der Schaden kann daher bedenken-
442frei als viertrangiger Teil -nach vorangehenden 4,5
443Mio. DM, die der ehemalige Vorstand zu ersetzen hat-
444ausgeurteilt werden (siehe auch unten 4.).
445- Pflichtverstoß des Beklagten
a) Ein denkbarer Pflichtverstoß, der darin liegen
447könnte, dass der Beklagte Kenntnis von dem Darlehen am
44804.02.1991 gehabt und nicht eingegriffen hat, ist nicht
449bewiesen. Die Kenntnis des Beklagten hätte insoweit die
450Klägerin beweisen müssen.
451Zwar hat das ehemalige Vorstandsmitglied T
452als Zeuge glaubhaft bekundet, I5 habe ihm bei dem
453Telefongespräch am 04.02.1991 erklärt, die Vergabe des
454Darlehens sei mit dem Beklagten und dem weiteren Auf-
455sichtsratsmitglied W abgesprochen gewesen. Der
456Zeuge L hat ebenso glaubhaft bestätigt, dass
457ihm T dies nach dem Telefongespräch mitge-
458teilt habe.
459Damit ist jedoch keineswegs bewiesen, dass I5 bei
460dem Telefongespräch insoweit die Wahrheit gesagt hat.
461I5 als Zeuge vernommen (Bl. 146 d. A.) hat insoweit
462eine Aussage verweigert. Der Zeuge I hat keinerlei
463Aussage gemacht. Der Zeuge W hatte an das Tele-
464fonat oder an ein konkretes Darlehen von 15 Mio. DM
465keine Erinnerung mehr.
466Es konnte auch nicht geklärt werden, ob der Beklagte
467ggf. von anderer Seite von der beabsichtigten Vergabe
468informiert worden war. Sowohl die Zeugen L2, der
469stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzender der Klägerin
470im Februar 1991 war, E2 und I5 konnten darüber
471keine Angaben machen. Der Zeuge E2 konnte sich
472lediglich an ein Darlehen von SFr 15 Millionen er-
473innern, er wusste aber nicht, ob es sich dabei um das
474fragliche Darlehen handelte. Der Zeuge S
475meinte sich an ein time-deposit zu erinnern, das von
476Herrn S2 in Auftrag gegeben und von den Zeugen T und I
477gezahlt worden sei. Von diesem soll
478der Beklagte aber keine Kenntnis gehabt haben. Dabei
479steht allerdings nicht einmal fest, ob der Zeuge das
480richtige Darlehen im Kopf hatte.
481Für den Beklagten spricht, dass der Zahlungsauftrag der
482P AG an die Klägerin von den Zeugen E2 und C2 stammt, die in A
483für den Bereich Treasury zu-
484ständig waren. Dies konnte der Zeuge S bestä-
485tigen. Er hat weiter ausgesagt, dass der Beklagte die-
486sen Beleg mit 99%,-iger Sicherheit erst nach dem
48704.02.1991 erhalten hat.
488Zusammenfassend sieht es das Gericht daher nicht als
489erwiesen an, dass der Beklagte von der Vergabe des Dar-
490lehens vor oder am 04.02.1991 Kenntnis hatte.
491b) Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden,
492trotz Kenntnis der Aufstellung über die time-deposits
493per 30.II./01.12.1990 (K 31) den Aufsichtsrat am
49413.12.1990 hierüber nicht unterrichtet zu haben.
495Der Zeuge L hat insoweit ausgesagt, dass er
496die Aufstellung auf Veranlassung des Vorstandsmit-
497gliedes I5 erstellt habe. Bei den dort aufgeführten
498Darlehen habe es sich sämtlich um ungesicherte Einlagen
499gehandelt. Am 10.12. sei er in A gewesen und habe
500mit dem Zeugen S die Aufstellung besprochen.
501Dabei sei auch besprochen worden, dass die Darlehen mit
502den 45 Millionen GBP aus dem J-Geschäft verrechnet
503werden sollten, und zwar in der Weise, dass sämtliche
504Darlehen zunächst zurückgeführt und auch buchungsmäßig
505bei den Banken erfasst würden. Sodann sollte -wie es
506auch geschehen ist- der Kaufpreis für I7in Höhe von
50745 Millionen GBP zurücküberwiesen werden. Der über-
508schießende Betrag sollte als neues Darlehen in Höhe von
5097.540.522,81 GBP bestehen bleiben.
510Der Zeuge konnte aber nicht bestätigen, dass der Be-
511klagte bei diesem Gespräch zugegen gewesen war. Sein
512Gesprächspartner bei finanziellen Fachfragen sei immer
513S und nicht der Beklagte gewesen.
514S hat dies insoweit bestätigt, dass der Be-
515klagte nur selten in C, durchschnittlich nur ein bis
516zwei Tage in der Woche, gewesen sei. Dass er bei der
517besagten Aufstellung oder bei der Besprechung anwesend
518war, an der I5den handschriftlichen Vermerk vom
51906.12. auf die Aufstellung gemacht hat, hat er nicht
520bestätigt. So kann die Kammer nur davon ausgehen, dass
521der Beklagte erst Kenntnis von dieser Zusammenstellung
522am 18.12.1990 hatte, als er den Brief an die Klägerin
523unterschrieb, in dem auf diese Aufstellung Bezug genom-
524men und der Gesamtbetrag wegen eines anderen Dollarkur-
525ses um rund 1,6 Millionen GBP reduziert worden war.
526c) Vorzuwerfen ist dem Beklagten aber, dass er der PAG
527ungesicherte time-deposits in beträchtlicher Höhe gege-
528ben hat und er hierüber den Aufsichtsrat in der Sitzung
529vom 13.12.1990 nicht unterrichtet hat.
530Dass er Kenntnis von den time-deposits hatte, hat der
531Beklagte eingeräumt. Er war darüber hinaus durch die
532ihm regelmäßig vorgelegten Quartalsberichte unterrich-
533tet. Selbst wenn ihm diese -wie der Zeuge L
534bestätigt hat- erst etwa einen Monat nach Quartals-
535schluss vorgelegt worden sind, so wusste er jedenfalls
536vor der Aufsichtsratssitzung am 13.12.1990, dass und in
537welcher Höhe die time-deposits bestanden. Der Zeuge
538L hat auch anhand eines Quartalsberichtes
539überzeugend in seiner Vernehmung dargelegt, dass die
540Darlehen hieraus ersichtlich seien.
541Abgesehen davon hat die Kammer auch keinen Zweifel
542daran, dass der Beklagte in seinem Ressort
543"Administration" und als Vorgesetzter von S,
544zuständig für Rechnungswesen und das Controling, inso-
545weit umfassend unterrichtet war. Das hat insbesondere
546auch der Zeuge S in seiner Aussage bestätigt.
547Die Vergabe von ungesicherten Darlehen durch den Vor-
548stand der Klägerin an die P AG oder deren Töchter war
549rechtswidrig. Der Beklagte hätte dies wissen und den
550Aufsichtsrat darüber unterrichten müssen.
551Dass die Vergabe ungesicherter Darlehen ein Pflichtver-
552stoß des Vorstandes beinhaltet, hat das Oberlandesge-
553richt Hamm bereits in seiner Entscheidung I3 ./.
554I5 und andere bestätigt. Es hat insbesondere ausge-
555führt, dass der Vorstand gegen die in § 93 Abs. 3 Nr. l
556AktG besonders hervorgehobene Regelung (Verbot der Ein-
557lagenrückgewähr) verstoßen hat. Diese Feststeilungen,
558die sich im Urteil auf das time-deposits vom 04.02.1991
559beziehen, gelten entsprechend für die vorher gegebenen
560ungesicherten Darlehen.
561Einlagenrückgewähr ist bei einer Aktiengesellschaft
562jede Leistung an die Aktionäre oder ihnen gleichge-
563stellte Personen, die wegen der Mitgliedschaft erfolgt,
564wenn sie nicht aus Bilanzgewinn erfolgt oder ausnahms-
565weise besonders zugelassen ist (Hüffer a.a.O., § 57
566Rz. 2). Die ungesicherten time-deposits sind eine ver-
567deckte Rückgewähr der Einlage.
568Dieser Ansicht steht nicht der Wortlaut des § 57 Abs. l
569Satz l AktG entgegen, der an die konkrete Einlage-
570leistung des Aktionärs anzuknüpfen scheint, entgegen.
571Eine derartige Einschränkung würde dem Normzweck des
572§ 57 AktG entgegenlaufen. Diese Vorschrift verwirklicht
573das Gebot der Kapitalerhaltung. Damit dient es sowohl
574dem Gesellschaftsgläubiger als auch dem einzelnen Ak-
575tionär. Es wird verhindert, dass die Grenze zwischen
576Gesellschaft- und Gesellschaftsvermögen zugunsten ein-
577zelner Aktionäre unter Verletzung des Grundsatzes der
578Gleichbehandlung verschoben wird. Darüber hinaus
579sichert § 57 AktG die Kompetenzverteilung innerhalb der
580Aktiengesellschaft, da gemäß § 119 Abs. l Nr. 2 AktG
581die Entscheidung über die Gewinnverwendung in die un-
582entziehbaren Zuständigkeiten der Hauptversammlung
583fällt.
584Auch Darlehensgewährungen können und sind im vorliegen-.
585den Falle als Einlagenrückgewähr zu betrachten. Zwar
586hat gemäß § 607 BGB die Gesellschaft als Darlehensgebe-
587rin ein Rückzahlungsanspruch gegen den Aktionär.
588Andererseits trifft die Gesellschaft das Insolvenz-
589risiko des Darlehensnehmers. Auch der Normzweck des
590§ 57 Abs. l AktG stützt diese Annahme. Die Vorschrift
591dient dem Gläubiger und dem Minderheitsaktionär. Der
592Entzug liquider Mittel aus der Gesellschaft führt dazu,
593dass die Haftungsgrundlage geschmälert wird. Der Satz
594besteht in einer Ungewissen Forderung aus § 607 BGB.
595Das Risiko der Realisierung würde auf die Gläubiger ab-
596gewälzt.
597Aber auch systematische Überlegungen sprechen für eine
598Einlagerückgewähr. Nach § 27 Abs. l AktG bestehen
599strenge Mitteilungs- und Prüfungspflichten für den
600Fall, dass die grundsätzliche Bareinlagenverpflichtung
601durch eine Sacheinlage ersetzt wird. Diesem Fall ver-
602gleichbar ist, dass die zunächst gezahlte Bareinlage in
603ein Darlehen umgewandelt wird, so dass anstelle der
604liquiden Mittel nunmehr eine Forderung steht. Die Rege-
605lungen der §§ 27, 57 AktG stehen im Kontext mit dem
606Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung. Ihr
607gemeinsames Ziel ist die Sicherung der Gläubiger, so
608dass die systematischen Überlegungen auf beide Vor-
609schriften anzuwenden sind.
610Gleichwohl wäre die Hingabe der Darlehen erlaubt und
611keine unzulässige Einlagerückgewähr, wenn es sich hier
612um ein Rechtsgeschäft gehandelt hätte, wie es die Klä-
613gerin zum damaligen Zeitpunkt auch mit einem außen-
614stehenden Dritten abgeschlossen hätte oder hat.
615Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Klägerin
616eine angemessene oder sogar günstige Verzinsung zuge-
617flossen ist. Die besondere Kondition der Darlehen war
618jedoch die Tatsache, dass sie ungesichert vergeben wor-
619den waren. Lütter (Kölner Kommentar § 57 Rz. 28) sieht
620in der ungesicherten Kreditvergabe den Standardfall
621einer unzulässigen Einlagenrückgewähr. Dieser Ansicht
622ist auch das OLG Hamm in seiner bereits zitierten Ent-
623scheidung (I3 ./. I5 und andere) gefolgt. Bei
624einem vergleichbaren Dritten, so das OLG, hätten die
625damaligen Beklagten als ordentlich nach kaufmännischen
626Maßstäben handelnde Vorstandsmitglieder ganz unabhängig
627von der nicht im Einzelnen einschätzbaren Bonität des
628Schuldners das Darlehen ohne Sicherheit nicht gegeben
629und auch nicht geben dürfen.
630Der Einwand des Beklagten, er sei davon ausgegangen,
631dass der Aufsichtsrat in einer vor seinem Eintritt in
632das Gremium gefassten Beschluss die Gewährung solcher
633Darlehen generell genehmigt hätte, kann ihn schon des-
634halb nicht entlasten, weil auch der Aufsichtsrat nicht
635befugt gewesen wäre, den Vorstand zu einer Einlagen-
636rückgewähr zu ermächtigen. Abgesehen davon räumt der
637Beklagte selbst ein, einen entsprechenden Beschluss
638niemals gesehen zu haben, da man ihm trotz Verlangens
639die Protokolle früherer Aufsichtsratssitzungen nicht
640zur Einsicht gegeben hätte.
641Zusammenfassend ist die Kammer daher der Ansicht, dass
642der Beklagte seine Kenntnis über das rechtswidrige Ver-
643halten des Vorstandsaufsichtsrats spätestens in der
644Sitzung vom 13.12.1990 hätte mitteilen müssen. Soweit
645er sich darauf beruft, der Aufsichtsrat hätte von die-
646sen ungesicherten Darlehen gewusst, hat er dies nicht
647beweisen können. Der Zeuge L2, damaliger Aufsichts-
648ratsvorsitzender, hat zwar ausgesagt, dass die von der
649Klägerin in den S2-Konzern gesteckten Gelder in den
650Berichten an den Aufsichtsrat als Festgeldanlagen
651deklariert worden seien. Darunter habe aber niemand
652eine konzerninterne Verschiebung von Geldern gesehen,
653sondern man sei davon ausgegangen, dass es sich um bei
654Banken liegenden Festgeldern gehandelt hätte. Erst
655später, als der Vorfall mit der J bekannt geworden
656sei, sei dem Aufsichtsrat bewusst gewesen, dass die
657Gelder an den S2-Konzern geflossen seien.
658Die Pflicht des Beklagten, den Aufsichtsrat zu unter-
659richten, wird dadurch verstärkt, dass er in der Auf-
660sichtsratssitzung vom 13.12. die heftige Diskussion um
661die Frage des Ankaufes des J-Projekts mitbekommen
662hat. Die Vertreter der Arbeitnehmer hatten größte Be-
663denken und brachten dies deutlich zum Ausdruck, ob der
664ausgehandelte Preis für die Transaktion angemessen sei
665(Punkt 3 der Hauptversammlung, Bl. 19 des Protokolls).
666Sie wiesen darauf hin, dass die 2-seitige Stellungnahme
667von D3 sich ausschließlich auf
668Angaben der Verkäuferin stütze und deshalb von der Er-
669mittlung eines "fairen"' Preises nicht ausgegangen wer-
670den könne. Bei dieser Diskussion wäre der Beklagte ob-
671jektiv verpflichtet gewesen, sein Wissen darüber, dass
672erhebliche Darlehen an die P AG geflossen waren und
673diese mit dem J -Geschäft verrechnet werden sollten zu
674offenbaren, zudem er in der Aufsichtsratssitzung erfah-
675ren hat, dass die Kreditlinie der Klägerin mit
676240,5 Mio. DM zum damaligen Zeitpunkt erschöpft war.
677Somit war dem Beklagten ein objektiver Pflichtenverstoß
678vorzuwerfen. Der Beklagte hat aber auch subjektiv vor-
679werfbar gehandelt. Davon muss zumindest mangels Exkul-
680pation ausgegangen werden.
681Der Sorgfaltsmaß5tab für ein Aufsichtsratsmitglied be-
682stimmt sich nach § III Abs. l AktG. Dem Aufsichtsrat
683steht die Aufgabe zu, "die Geschäftsführung" zu über-
684wachen. Dies bedeutet nicht nur eine in die Vergangen-
685heit bezogene Kontrolle der Vorstandstätigkeit, viel-
686mehr ist die Überwachung auch präventiv angelegt, sie
687muss in die Zukunft hineinwirken (ausführlich hierzu
688Henze in NJW 1998, 3309 m. w. N.). Die Kontrolle be-
689zieht sich nicht nur auf abgeschlossene Sachverhalte,
690sondern erstreckt sich auch auf grundsätzliche Fragen
691der zukünftigen Geschäftspolitik. Um diese Aufgaben er-
692füllen zu können, kann der Aufsichtsrat beratende Ge-
693spräche mit dem Vorstand führen, er kann die Erstattung
694zusätzlicher Berichte nach § 90 Abs. 3 Satz l AktG ver-
695langen oder ein Zustimmungsvorbehalt im Sinne des § III
696Abs. 4 Satz 2 AktG anordnen; er kann auch auf die Ab-
697lösung des Vorstandes hinwirken (§ 84 Abs. 3 Satz l
698und 2 AktG).
699Der Einwand des Beklagten, als einzelnes Aufsichtsrats-
700mitglied hätte ihn diese Pflicht nicht getroffen, ist
701unbeachtlich. Wenn der Vorstand seine Geschäftsfüh-
702rungspflichten verletzt hat, hat sowohl der Aufsichts-
703rat als auch jedes einzelne Mitglied einzuschreiten
704(Mertens in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz § 116
705Rz. 16). Dazu umfasst die Pflicht der Mitglieder jeden-
706falls die Information des Aufsichtsrats (Mertens
707a.a.O.).
708Wenn der Beklagte sich über den Umfang seiner Aufgaben
709als Aufsichtsratsmitglied nicht im Klaren war, hätte er
710notfalls auch Rechtsrat einholen müssen. Entsprechendes
711gilt für den Einwand, er habe sich wegen seiner
712Stellung bei der P AG in einem Interessenkonflikt be-
713funden. In seinem Aufgabenbereich als Aufsichtsratsmit-
714glied der Klägerin war er verpflichtet, allein die
715Interessen dieser Gesellschaft wahrzunehmen. Die Recht-
716sprechung hat zu Recht entschieden, dass man sich auf
717eine mögliche Interessenkollision nicht zurückziehen
718kann. Solche Interessenkollisionen sind grundsätzlich
719nicht in dem Sinne entlastend, dass die Pflichterfül-
720lung gegenüber der einen die Pflichtverletzung gegen-
721über der anderen Gesellschaft rechtfertigen könnte
722(Mertens in Kölner Kommentar § 93 Abs. 22, BGH WM 1980
723173, BGH ZIP 1984, 578) .
724Soweit sich der Beklagte darauf beruft, von einer gene-
725rellen Genehmigung der time-deposits durch den Auf-
726sichtsrat ausgegangen zu sein, kann ihn dies nicht ent-
727lasten. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, hier weitere
728Nachforschungen anzustellen. Er räumt selbst ein, die
729Aufsichtsratsprotokolle, in denen er die generelle Zu-
730stimmung vermutet hatte, nicht eingesehen zu haben. Dem
731Einwand, dass er sie verlangt aber nicht bekommen habe,
732ist entgegenzuhalten, dass er als Aufsichtsratsmitglied
733hierauf hätte intensiver drängen müssen.
734Aber selbst wenn eine Genehmigung vorgelegen hätte,
735hätte er bei der besonderen Situation der Diskussion
736über das J -Geschäft und der Kenntnis des ausgeschöpf-
737ten Kreditrahmens die Frage der time-deposits zur
738Sprache bringen müssen.
739- Ursächlichkeit
Sein Verhalten ist ursächlich für den eingetretenen
741Schaden.
742Hätte der Beklagte in der Aufsichtsratssitzung vom
74313.12.1990 die Problematik angesprochen, wäre nach An-
744sicht der Kammer entweder bereits in dieser Sitzung das
745J -Geschäft nicht genehmigt und damit auch das Dar-
746lehen vom 04.02.1991 nicht gegeben worden. Aber selbst
747wenn der Aufsichtsrat in der Sitzung nicht anders ent-
748schieden hätte, so wäre doch das Vorstandsmitglied
749T bei seiner Entscheidung am 04.02.1991 so
750sensibilisiert gewesen, dass er nicht ohne ausdrück-
751liche Zustimmung des Aufsichtsrats seine Zustimmung zu
752dem Darlehen gegeben hätte. Dass T die Mög-
753lichkeit gehabt hätte, sich zum damaligen Zeitpunkt
754nicht von den anderen Vorstandsmitgliedern
755"überstimmen" oder "überrennen" zu lassen, hat das OLG
756Hamm bereits ausführlich in dem bereits zitierten Ur-
757teil ausgeführt. Insoweit wird hierauf verwiesen. Der
758Einwand des Beklagten, auch dann, wenn er sich pflicht-
759gemäß verhalten habe, wäre der Geschehensablauf nicht
760anders gewesen, ist grundsätzlich als Berufung auf
761rechtmäßiges Alternativverhalten beachtlich. Jedoch
762trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei
763einem rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten
764wäre, der Schädiger, hier also der Beklagte. Der Be-
765klagte hat den hypothetischen Vorgang, wie er sich zu-
766getragen hätte, wenn er in der Aufsichtsratssitzung ak-
767tiv geworden wäre zwar vorgetragen, jedoch nicht bewei-
768sen können. Der als Zeuge vernommene Aufsichtsratsvor-
769sitzende L2 hat bekundet, dass der Aufsichtsrat
770nicht darüber unterrichtet gewesen sei, dass die erste
771Anzahlung für das J-Geschäft durch Verrechnung mit
772den time-deposits erfolgen sollte. Er hat weiter ausge-
773sagt, dass er Anfang 1991 seine Zustimmung zu einer
774weiteren Überweisung des Kaufpreises versagt hätte, be-
775vor das Thema nicht in einer Aufsichtsratssitzung be-
776handelt worden wäre.
777Dieses Verhalten L2 spricht gerade nicht für den
778Vortrag des Beklagten, bestärkt vielmehr das Gericht in
779der Auffassung, dass L2 bereits in der Aufsichts-
780ratssitzung am 13.12.1990 gegen den Kauf und die Ver-
781rechnung gestimmt hätte.
782Auch der als Zeuge vernommene K, ebenfalls
783damals Aufsichtsratsmitglied, hat ausgesagt, dass ihm
784nichts von den sogenannten konzerninternen Darlehen
785oder time-deposits bekannt gewesen sei, ebensowenig wie
786von der Verrechnungsabrede. Er konnte sich nur daran
787erinnern, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass Über-
788schussliquidität bei erstklassigen Banken angelegt wor-
789den sei. Wäre ihm dies bekannt gewesen, hätte er sicher
790interveniert.
791Aber selbst wenn es in dieser Aufsichtsratssitzung zu
792keinem anderen Abstimmungsverhältnis gekommen wäre, so
793ist die Kammer doch der Ansicht, dass T
794-sensibilisiert durch die Diskussion in dieser Auf-
795sichtsratssitzung- das Darlehen vom 04.02.1991 entweder
796abgelehnt oder die Zustimmung des Aufsichtsrats einge-
797holt hätte. Es mag zwar möglich sein, dass die Zeugen
798L2 und K aus Eigeninteresse ihre Aussagen
799"geschönt" haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass
800der Beklagte für seine Behauptung, dass sein Fehlver-
801halten nicht ursächlich für den Schaden gewesen sei,
802beweispflichtig geblieben ist. Im Ergebnis bleibt daher
803festzuhalten, dass der Einwand des rechtmäßigen Alter-
804nativverhaltens dem Beklagten hinsichtlich der Ursäch-
805lichkeit seines Verhaltens für den Schadenseintritt
806nicht zum Erfolg verhelfen kann.
807- Höhe des Schadens
Der Beklagte ist daher zum Schadensersatz in der gel-
809tend gemachten Höhe verpflichtet. Wegen der Bezifferung
810des Schadensersatzes kommt es auf die möglicherweise
811noch streitige Frage nicht an, welche Quote die Kläge-
812rin aus dem Liquidationsverfahren der P AG zu erwarten
813hat. Die Klägerin braucht sich auf diese Quote und de.
814dortigen Anspruch, den sie zur Zeit nicht realisieren
815kann, nicht verweisen lassen. Dies hat das OLG bereits
816in seinem zitierten Urteil ausgeführt. Dieser Anspruch,
817der nicht durchsetzbar ist, mindert den Schaden in
818seiner Gesamthöhe von 15 Mio. DM nicht. Der Beklagte
819war daher zu dem viertrangigen Teil des Schadens -nach
820vorangegangenen 4,5 Millionen, zu verurteilen.
821Der Zinsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden
822Anwendung des § 849 BGB. Die Inanspruchnahme von Kredit
823und die Zinshöhe hat die Klägerin durch die Vorlage
824entsprechender Unterlagen bis zum 08.11.1993 bewiesen.
825Von diesem Zeitpunkt an kann sie nur, da sie einen
826höheren Schaden nicht nachgewiesen hat, den gesetz-
827lichen Zinssatz verlangen.
828Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Ent-
829scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
830Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 53 Am 04.02 1x (nicht zugeordnet)
- 13 Am 29.11 1x (nicht zugeordnet)
- 62 Am 13.12 1x (nicht zugeordnet)
- 80 Unter dem 01.02 1x (nicht zugeordnet)
- 08 Am 07.03 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1976, 1581 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 69, 730 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 94, 157 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 12 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 59/94 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts 1x
- NJW-RR 1992, 801 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder 1x
- AktG § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder 1x
- AktG § 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen 5x
- AktG § 119 Rechte der Hauptversammlung 1x
- BGB § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag 2x
- AktG § 27 Sacheinlagen, Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen 2x
- NJW 1998, 3309 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 90 Berichte an den Aufsichtsrat 1x
- AktG § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands 1x
- ZIP 1984, 578 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 849 Verzinsung der Ersatzsumme 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x