Beschluss vom Landgericht Dortmund - 20 AktE 15/99
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichts- und die außergerichtlichen
Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.
1
Gründe
2l.
3Am 09.02.1999 beschloss die W in ihrer
4Hauptversammlung die Verschmelzung auf die E.
5Diese hat ihre Firmierung in E2 (Antragsgegnerin) geändert.
6Der Verschmelzung war im Sommer 1998 eine im Auftrag
7des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen durchge-
8führte Prüfung des Geschäftsbetriebs gemäß § 44 Abs. l
9KWG vorausgegangen. Die beauftragte Prüfungsgesell-
10schaft hatte festgestellt, dass nach dem Zwischenstand
11der Prüfung der Bestand der W gefährdet war.
12Das Bundesaufsichtsamt kündigte daraufhin an, kurzfri-
13stige Maßnahmen gemäß §§46 a, 46b KWG einzuleiten und
14ordnete mit Schreiben vom 30. Juli 1998 ein Kreditver-
15bot gemäß § 46 Abs. l KWG sowie die Bestellung einer
16Aufsichtsperson an.
17Durch diese vom Bundesaufsichtsamt erwogene Maßnahmen
18drohte der W die völlige Einstellung des Ge-
19schäftsbetriebes. Das Bundesaufsichtsamt erklärte sich
20jedoch bereit, von den erwogenen Maßnahmen abzusehen,
21wenn eine unbedingte und unbefristete Garantieerklärung
22in bilanzwirksamer Form abgegeben würde.
23Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raif-
24feisenbanken BVR war bereit, eine solche Erklärung ab-
25zugeben, um das schon seit längerer Zeit verfolgte Ziel
26der Fusion beider Institute nicht zu gefährden. Diese
27Zusagen und die dafür vorgesehenen Deckungsmittel waren
28Bestandteil eines Konzepts zur Fortführung der Geschäf-
29te sowie der Kundenbeziehungen in einer organisatorisch
30und wirtschaftlich auf die Verhältnisse der Bank und
31die regionale genossenschaftliche Bankenstruktur abge-
32stimmten Fassung.
33Im Vorfeld der Verschmelzung erstattete die D
34ein Gutachten über den Wert der W-
35Aktien. Die Gutachter sind zu dem Ergebnis gekom-
36men, dass der Wert einer Aktie im Nennwert von
3750,00 DM = 0,00 DM sei.
38Gleichwohl bot die Antragsgegnerin den durch Verschmel-
39zung aussteigenden Aktionären der W
40Geschäftsanteile an ihr und/oder eine "Vergütung" je
41Aktie von mindestens 50,00 DM je Aktie. Darüber hinaus
42erhielt jeder Aktionär, der Mitglied der Genossenschaft
43wurde, einen bedingten Zahlungsanspruch aus der zwi-
44schen der E und dem BVR damals noch abzuschließenden Besserungsabrede.
45Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 3 des Ver-
46schmelzungsvertrages vom 02 .10 ./ 20 .10 .1998 verwiesen.
47Die Antragstellerin hält das Angebot für unzureichend
48und beantragt,
49eine gerichtliche Festsetzung eines höheren Aus-
50gleiches durch bare Zuzahlung und gerichtliche
51Nachprüfung der Abfindung.
52Mit Verfügung vom 21.09.2000 hat das Gericht ihr aufge-
53geben, konkrete Einwendungen gegen die Gutachten vorzu-
54bringen. Sie hat sich zunächst - teils in leicht pole-
55mischer Form - gegen die Richtigkeit des Verschmel-
56zungsprüfungsberichts der Firma L gewandt. Sie hat
57auf einzelne Punkte hingewiesen, aus der sich ihrer An-
58sicht nach Widersprüchlichkeiten ergäben und bemängelt,
59dass ihr das dem Verschmelzungsbericht zugrunde liegen-
60de Gutachten von D nicht vorgelegen habe.
61Diese Unterlagen sind ihr sodann zugesandt worden. Mit
62Schreiben vom 25.02.2001 bemängelte sie, dass ihr eine
63Stellungnahme zu diesem Gutachten nicht möglich sei,
64bevor ihr nicht die seit der Verschmelzung erstellten
65Jahresabschlüsse vorgelegt würden. Sie hat deswegen
66ausdrücklich beantragt,
67der Antragsgegnerin nach § 12 FGG aufzugeben,
68die seit der Verschmelzung erstellten Jahresab-
69schlüsse im Volltext vorzulegen.
70Sie rügt weiter, dass die Gutachter keine Bewertung der
71Antragsgegnerin vorgenommen hätten. Insoweit könne eine
72Verschmelzungsrelation nicht vorgenommen werden. Sie
73beantragt deshalb,
74der Antragsgegnerin ebenfalls aufzugeben, auch
75bezüglich dieses Bewertungsobjektes Bewertungs-
76unterlagen verfügbar zu machen.
77Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre
78weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Ver-
79schmelzung-Hauptversammlung seinerzeit Anlass hatte,
80ein Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG zu bestellen.
81Die Sonderprüfung hat jedoch nie stattgefunden.
82Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre meint, dass
83möglicherweise Regressansprüche gegen den Vorstand und
84Aufsichtsrat bestehen könnten, die bilanziert hätten
85werden und deshalb in den Unternehmenswert hätten ein-
86gerechnet werden müssen. Auffallend sei auch, dass die
87Antragsgegenerin selbst zum 30.06.1998 die in ihrem eigenen
88Bestand befindlichen eigenen Aktien mit einem Betrag
89von 330,00 DM pro Aktie bewertet hätten, die Aktien
90dann jedoch auf ein Erinnerungsbuchwert von 1,00 DM ab-
91geschrieben hätte.
92Die Antragsgegnerin verweigert die Herausgabe der von
93der Antragstellerin geforderten Unterlagen. Sie hält
94das von ihr angebotene Abfindungsangebot für angemes-
95sen.
96II.
971.
98Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Be-
99denken .
1002.
101Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Ver-
102besserung des Umtauschverhältnisses (§§ 2 Nr. l, 15,
103305 UmwG).
104a)
105Dem Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin
106aufzugeben, die Jahresabschlüsse nach der Verschmelzung
107bekanntzugeben, brauchte nicht nachgegangen zu werden.
108Ganz allgemein besteht im Spruchstellenverfahren nur
109ein eingeschränkter Anspruch der Beteiligten auf Ein-
110sicht in die Geschäftsunterlagen der beteiligten Ge-
111sellschaften. Ein Einsichtsrecht der Aktionäre in die
112Geschäftsunterlagen der Gesellschaft ist dann auch nur
113unter besonderen Umständen gegeben, soweit nicht die
114Vorschriften des Aktien- oder Umwandlungsgesetzes ein
115Auskunftsanspruch ausdrücklich regelt (vgl. OLG Düssel-
116dorf, AG 1999, 90).
117Darüber hinaus ist vorliegend zu beachten, dass für die
118Bewertung der Bewertungsstichtag maßgebend ist. Die da-
119nach eingetretene tatsächliche Entwicklung kann zwar
120unter Umständen zur "Verprobung" oder
121"Plausibilitätsprüfung" herangezogen werden. Im vorlie-
122genden Falle ist dies jedoch schon deshalb nicht mög-
123lich, weil die W mit der Verschmelzung
124untergegangen ist und - wie die Antragsgegnerin zu
125Recht meint - die nach der Verschmelzung gemachten Ab-
126schlüsse schon wegen der Synergieeffekte keine Rück-
127schlüsse auf die Bewertung der übernommenen Gesell-
128schaft zulassen.
129b)
130Das Gericht hält den von den Gutachtern D
131ermittelten Unternehmenswert der W für zu-
132treffend und infolgedessen das Angebot der Antragsgeg-
133nerin für angemessen.
134Nach §§ 12, 305 UmwG ist für die angemessene Abfindung
135die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft im
136Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung
137zu berücksichtigen. Die Gutachter haben - wie auch der
138Verschmelzungsprüfungsbericht bestätigt hat - die Er-
139mittlung des Umtauschverhältnisses nach den anerkannten
140Bewertungsgrundsätzen und -methoden ausgeführt, die
141heute in der Theorie und Praxis der Unternehmensbewer-
142tung als gesichert gelten. Nach Ansicht der Kammer ha-
143ben die Sachverständigen die AG umfassend, vollständig
144und nachvollziehbar - gestützt auf Zahlenmaterial - be-
145wertet. Es war nicht Sache des Gerichts, die von den
146Sachverständigen zugrunde gelegten Einzelpositionen zu
147überprüfen oder sich Unterlagen und Belege zu bestimm-
148ten Feststellungen vorlegen zu lassen. Insoweit hat
149sich das Gericht - abgesehen von den konkreten Einwen-
150dungen der Antragstellerin, auf die noch einzugehen
151sein wird - im Wesentlichen darauf beschränkt, die
152aufgrund der angegebenen Zahlen gemachten Folgerungen
153zu überprüfen. Insoweit ergaben sich keine Zweifel an
154der Richtigkeit des Gutachtens.
155Soweit die Antragstellerin allgemeines Misstrauen gegen
156die Verschmelzungsprüferin und die Gutachter zum Aus-
157druck bringt, weil diese in fast allen Wirtschaftsprü-
158fungsskandale der letzten Jahre verwickelt seien, ge-
159nügt dies einer seriösen Auseinandersetzung mit den
160Gutachten nicht. Wenn die Antragstellerin für sich in
161Anspruch nimmt, diesen Gutachtern nicht glauben zu kön-
162nen, was nicht zahlenmäßig nachvollzogen werden könne
163und wenn sie von" Geheimgutachten" der Firmen D
164spricht, so sind dies nur polemische Angriffe ohne sub-
165stantiellen Gehalt. Die Kammer verkennt zwar nicht,
166dass nach § 12 FGG der Grundsatz der Amtsermittlung
167gilt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht nun-
168mehr gehalten sei, aufgrund solcher pauschaler Angriffe
169das Gutachten in allen Einzelheiten nachzuprüfen, so-
170weit es davon überzeugt ist, dass die Sachverständigen
171die entscheidenden Fragen einleuchtend und überzeugend
172nachvollziehbar richtig beantwortet haben. Darüber hin-
173aus wäre es Aufgabe der Antragstellerin gewesen, kon-
174krete Einwendungen gegen die Richtigkeit bestimmter
175Aussagen vorzubringen. Das Gericht ist davon überzeugt,
176dass die Antragstellerin - insbesondere vertreten durch
177ihren aus anderen Verfahren bekannten Vorstand - inso-
178weit über ausreichende Sachkenntnis verfügt. Außerdem
179hätte sie sich des Rechtsrats dritter Personen bedienen
180können. Das mag unter Umständen im konkreten Fall mit
181nicht kostendeckenden Auslagen verbunden gewesen sein.
182Als eine Beteiligungs- und Grundstücksverwaltungs AG,
183die bekanntermaßen sich rege an Spruchstellenverfahren
184beteiligt, wäre ihr eine solche finanzielle Belastung
185im Rahmen einer "Mischkalkulation" durchaus zuzumuten.
186Jedenfalls ist es nicht Sinn eines Spruchstellenverfah-
187rens, kostenlos ein Gutachten in allen Details überprü-
188fen zu lassen, ohne konkrete Anhaltspunkte für dessen
189Unrichtigkeit auch nur anzudeuten.
190Soweit der Antragstellerin allerdings konkrete Vorwürfe
191gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhoben hat, hat
192das Gericht diese - auch soweit sie bereits vor Ein-
193sicht der Antragstellerin in das Gutachten D
194erfolgt sind - im Einzelnen nachgeprüft. Sie geben je-
195doch keinen Anlass, an der gutachterlichen Bewertung zu
196zweifeln. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwä-
197gungen :
1983.
199a)
200Die Antragstellerin weist darauf hin, dass nach dem
201Gutachten die W ein haftendes Eigenka-
202pital für 1998 in Höhe von 34,7 Mio DM benötige und zum
20330. Juni 2000 ein Fehlbetrag von 34,9 Mio DM bestehen
204solle. Hieraus hätten die Gutachten errechnet, dass zur
205Erfüllung der bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen vom
20630. Juni 1998, also DM 66,67 Mio fehlten. DM 34,9 Mio +
20734,9 Mio ergeben aber - insoweit ist der Antragstelle-
208rin zuzustimmen - DM 69,6 Mio. Hierbei hat sie jedoch
209übersehen, dass die Gutachter (Blatt 21 des Gutachtens)
210berücksichtigt haben, dass von den erforderlichen Be-
211trägen DM 3,0 Mio durch nachrangige Verbindlichkeiten
212erbracht wurden und der noch erforderliche Betrag an
213haftenden Kapital so entsprechend verringerte.
214b)
215Die Antragstellerin bemängelt, dass die Tochtergesell-
216schaften - mit Ausnahme der F - nicht bewertet
217worden seien, obgleich allein die Firma H Gesell-
218schaft für Grundbesitzhandel AG per 31.12.1997 über ein
219Eigenkapital von mehr als DM 10 Mio verfügt habe.
220Dieser Vorwurf gegen den Verschmelzungsprüfungsbericht
221der L ist ungerechtfertigt, da sich die Gutachter
222D ausführlich mit der Bewertung der Toch-
223terunternehmen auseinandergesetzt haben. Die Antrag-
224stellerin ist nach diesem allgemeinen Angriff das Gut-
225achten von D zur Verfügung gestellt wor-
226den. Konkrete Angriffe gegen die von diesen auf Seite
22710 ff, 22 ff, Ausführungen zu den Tochterfirmen sind nicht er-
228folgt.
229c)
230Die Antragstellerin hat vor Einblick in das Gutachten
231von D bemängelt, dass für sie die Ermitt-
232lung des Unternehmenwerts in Höhe von 0,00 DM für die
233AG nicht nachvollziehbar sei. Nach Erhalt des Gutachtens
234hat sie diesen Vorwurf nicht wiederholt. Das Gericht
235hat unabhängig von diesem Vorwurf das Gutachten - wie
236bereits oben ausgeführt - als vollständig nachvollzieh-
237bar und zutreffend beurteilt. Die Sachverständigen sind
238nach der von der Rechtsprechung anerkannten Methode der
239Ertragswertberechnung - bezogen auf den Bewertungs-
240stichtag - ausgegangen. Sie haben nachvollziehbar dar-
241gestellt, dass die AG nicht mehr in der Lage war, aus
242eigener Kraft positive Ergebnisse zu erzielen, sondern
243dass sie vielmehr im Referenzzeitraum 1994 bis 1997
244und im 1.Halbjahr 1998 durch die sehr hohen Aufwendun-
245gen und unter Berücksichtigung der Risiken aus dem Kre-
246ditgeschäft gezwungen war, die vorhandenen stillen Re-
247serven im Grundvermögen in 1995 zum Ausgleich von Ver-
248lusten aus dem Jahr 1994 einzusetzen, und dass das zum
24930.06.1998 das bilanzielle Eigenkapital vollständig
250aufgezehrt war und daher darüber hinaus ein nicht durch
251Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag vorlag und schließ-
252lich damit das bankenaufsichtsrechtliche erforderliche
253haftende Eigenkapital nicht mehr vorhanden war, sondern
254ein Fehlbetrag, der über dem nicht durch Eigenkapital
255gedeckten Fehlbetrag lag. Der Vorwurf, dass bei der Be-
256wertung Zuschüsse von 60 Mio DM durch Garantien der BVR
257nicht berücksichtigt worden seien, geht fehl, da die
258Gutachter zu Recht ausgeführt haben, dass auch bei Be-
259rücksichtigung dieser Garantien sich das für 1998 nega-
260tive Ergebnis von über 60 Mio DM immer noch im negati-
261ven Bereich bewegt (Blatt 33 des Gutachtens). Im Übri-
262gen sieht das Abfindungsangebot insoweit eine
263"Besserungskiausel" vor.
264d)
265Ebenso unbeachtlich ist der Vorwurf, die bis zum
26631.12.1997 bestehenden Verlustvorträge seien nicht bei
267der Ableitung des Unternehmenswerts berücksichtigt wor-
268den. Hier haben die Gutachter zutreffend dargelegt,
269dass die Bank aus eigener Kraft überhaupt nicht in der
270Lage gewesen sei, die gewerbesteuerlichen und körper-
271schaftsteuerlichen Verlustevorträge zu nutzen.
272e)
273Der Antragstellerin ist zuzustimmen, dass grundsätzlich
274auch behauptete Schadensersatzansprüche in die Unter-
275nehmesbewertung einzubeziehen sind. Grundsätzlich sind
276Forderungen - ebenso wie Verbindlichkeiten - bei der
277Bewertung zu berücksichtigen, weil sie zum Vermögen ge-
278hören. Dabei kann bei Bonität der Forderung eine Wert-
279berichtigung erfolgen. Dass eine Forderung eingeklagt
280werden muss und dass das Klageverfahren noch nicht ein-
281geleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, kann keinen
282Grund darstellen, sie als Wert völlig zu vernachlässi-
283gen, weil dadurch die ausgeschlossenen Aktionäre be-
284nachteiligt würden. Dies gilt für Schadensersatzansprü-
285che jeglicher Art (OLG Düsseldorf AG 1991, 107 f.). al-
286so auch für die hier offenbar angesprochenen Ansprüche
287aus §§ 93, 117 AktG, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB.
288Voraussetzung ist allerdings, dass sich solche Forde-
289rungen mit hinreichender Sicherheit im Spruchstellen-
290verfahren feststellen lassen und sie damit dem Vermögen
291der Gesellschaft zurechenbar sind (OLG Düsseldorf,
292a.a.O.). Vorliegend ist für das Gericht jedoch nicht
293ersichtlich, weshalb und in welcher Höhe Schadenser-
294satzsansprüche bestehen könnten. Dass von der Hauptver-
295sammlung eine Sonderprüfung beschlossen worden ist,
296reicht hierfür nicht aus, weil diese bisher nicht
297durchgeführt worden ist und auch offensichtlich auch
298nicht mehr durchgeführt werden soll. Es kann daher da-
299von ausgegangen werden, dass realistische oder auch nur
300zu einem kleinen Teil zu realisierende Schadensersatz-
301forderungen nicht bestehen, zumal sie bisher auch noch
302nicht geltend gemacht worden sind.
303g)
304Die Antragstellerin bemängelt, dass die Gutachter davon
305abgesehen hätten, den Liquidationswert zu ermitteln.
306Die Sachverständigen haben ausgeführt und dies ist auch vom
307Verschmelzungsprüfer bestätigt worden, dass ein Liqui-
308dationswert nicht darstellbar sei. Nach Auffassung des
309Gerichts ist hiermit gemeint, dass eine tatsächlich
310durchgeführte Liquidation zu keinem positiven Wert ge-
311führt hätte.
312Solange die Antragstellerin keinen konkreten Hinweise
313auf eine andere Beurteilung geben kann, hat das Ge-
314richt zunächst keine Veranlassung, hier weitere Nach-
315forschungen anzustellen.
316Abgesehen davon gilt Folgendes:
317Es ist zwar richtig, dass der Liquidationswert, d.h.
318die Summe der Einzelveräußerungspreise, im Regelfall
319die Untergrenze des Unternehmenswerts darstellt, selbst
320wenn tatsächlich keine Liquidation durchgeführt worden
321ist.
322Der BGH hat aber bereits für den Fall der Berechnung
323eines Pflichtteilanspruchs nach § 2311 BGB entschieden,
324dass der den Ertragswert übersteigenden Liquidations-
325wert eines Unternehmens dann nicht für die Anteilsbe-
326wertung herangezogen werden könne, wenn der verbleiben-
327de Gesellschafter dem Ausscheidenden gegenüber nicht
328zur Liquidation verpflichtet oder das Unternehmen nicht
329tatsächlich liquidationsreif sei (BGH, WM 1973, 307).
330Ob ein Unternehmen einen ertragslosen Betrieb liquidere
331oder weiterführe, unterliege seiner unternehmerischen
332Entscheidung. Diesen Gedanken hat das Oberlandesgericht
333Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.01.1999 (AG
3341999, 325) aufgegriffen und - bezogen auf den dortigen
335Fall - ausgeführt, dass es gerechtfertigt sein dürfte,
336in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob der Ansatz des
337Liquidationswertes zu sachgerechten Ergebnissen führt.
338Eine denkbare Liquidation der W wäre sowohl
339volkswirtschaftlich als auch betriebswirtschaftlich un-
340sinnig und nicht gerechtfertigt. Der Wert einer Bank
341besteht weniger in verwertbaren Anlagenvermögen, son-
342dern vielmehr in einem bei einer Liquidation nicht ver-
343wertbaren Kundenstamm, der Tätigkeit im Kredit- und son-
344stigen Bankgeschäften und insbesondere in dem in sie
345gesetzte Vertrauen der Kunden. Eine sinnvollere Verwer-
346tung als die Übernahme durch ein anderes Unternehmen
347- wie vorliegend - wäre schon deshalb wirtschaftlich
348nicht vertretbar gewesen, zumal durch diese Fortführung
349die Garantiezusagen der BVR nicht erfolgt wären.
350h)
351Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bedurfte es
352keiner Bewertung der Antragsgegnerin. Dies folgt dar-
353aus, dass der Unternehmenswert der W
354zutreffend mit 0,00 DM angesetzt worden ist und daher
355eine Umtauschrelation nicht ermittelt zu werden
356braucht.
3574.
358Auch der Hinweis des gemeinsamen Vertreters der außen-
359stehenden Aktionäre, dass die Antragsgegnerin die in
360ihrem eigenen Bestand befindlichen eigenen Aktien der
361AG mit einem Betrag von 330,00 DM pro Aktie zum
36230.06.1998 bewertet hätten und sie erst mit dem Bilanz-
363stichtag auf ein Erinnerungswert von 1,00 DM abge-
364schrieben hätte, berechtigt zu keinem vernünftigen
365Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Insoweit war
366der durch die Antragsgegnerin genommene Wertansatz
367zweifelsohne zu hoch. Dass sie dann auf den Wert von
3681,00 DM pro Aktie abgeschrieben wurde, ist die notwen-
369dige Konsequenz aus dem von dem Bundesaufsichtsamt für
370das Kreditwesen mit Schreiben vom 30. Juni 1998 ausge-
371sprochene Kreditverbot gemäß § 46 Abs. 1 KBG.
372III.
373Zusammenfassend ist daher das Gericht der Ansicht, dass
374das Gutachten der Sachverständigen D, das
375von der L als Verschmelzungsprüferin geprüft wor-
376den ist, zutreffend ist. Das Gericht ist ferner der An-
377sicht, dass sich die Antragstellerin nicht ernsthaft
378mit den Gutachten auseinandergesetzt hat. Soweit sie
379ansatzweise Bedenken konkretisiert hat, sind diese nach
380Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt.
381Der Antrag auf eine höhere Festsetzung war daher zu-
382rückzuweisen.
383IV.
384Nach § 312 UmwG sind Schuldner der Kosten grundsätzlich
385die Übernehmenden oder neuen Rechtsträger. Die Kosten
386können jedoch ganz oder zum Teil einem anderen Betei-
387ligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit ent-
388spricht .
389Das Gericht hält es für billig, die Gerichtskosten der
390Antragstellerin aufzuerlegen. Der Umstand, dass sich
391die Antragstellerin nicht ernsthaft mit dem Gutachten
392auseinandergesetzt hat und sie im Grunde lediglich eine
393kostenlose Überprüfung der Bewertungsgutachten errei-
394chen wollte, rechtfertigt diese Entscheidung. Es ist
395nicht Sinn des Spruchstellenverfahrens die kostenfreie
396Überprüfung offensichtlich erfolgloser oder mutwilliger
397Rechtsbehelfer zu fördern (OLG Düsseldorf, AG 1998,
398238).
399Für die Verteilung der außergerichtlichen Kosten war
400§ 13 a Abs. l Satz l FGG maßgebend, wonach das Gericht
401anordnen kann, dass die zur zweckentsprechenden Erledi-
402gung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Antrag-
403stellerin ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn
404dies der Billigkeit entspricht. Entsprechend dem obigen
405Gedanken ist das Gericht der Ansicht, dass nach diesem
406Grundsatz die Antragstellerin auch verpflichtet ist,
407die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu
408tragen.
409Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Vertreter
410kann gemäß § 308 UmwG Ersatz der angemessenen baren
411Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit von dei
412Antragsgegnerin verlangen. Seine Auslagen und die Ver-
413gütung werden gesondert festgesetzt werden.
414v.
415Der Geschäftswert wird ebenfalls gesondert festgesetzt
416Insoweit wird die Antragstellerin zunächst angeben müssen,
417wieviel Aktien die W besessen hat.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Am 09.02 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. l KWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 FGG 2x (nicht zugeordnet)
- AktG § 142 Bestellung der Sonderprüfer 1x
- § 2 Nr. l, 15, 103 305 UmwG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 12, 305 UmwG 2x (nicht zugeordnet)
- AktG § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder 1x
- AktG § 117 Schadenersatzpflicht 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 2311 Wert des Nachlasses 1x
- WM 1973, 307 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 KBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 312 UmwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 a Abs. l Satz l FGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 308 UmwG 1x (nicht zugeordnet)