Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 S 30/03
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.01.2003 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Lünen - 7 C 479/02 - wird auf ihre Kosten zu-
rückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung
4wird Bezug genommen.
5Il.
6Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
7Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung von 1.866,00 € gegen
8die Beklagte zu. Die Klägerin kann die Rückzahlung des eingeklagten Be-
9trages im Wege der Rückabwicklung des zwischen den Parteien am
1007.04.2002 geschlossenen Kaufvertrages gemäß § 346 BGB n.F. i.V.m.
11§§ 312, 355, 357 BGB n.F. verlangen. Zwischen den Parteien ist ein
12Rückabwicklungsverhältnis i.S.d. § 346 BGB n.F. entstanden, da die Kläge-
13rin den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag wirksam
14gemäß § 312 BGB n.F. i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB n.F. widerrufen hat.
15Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag stellt ein Haustür-
16geschäft i.S.d. § 312 BGB n.F. dar. Gemäß § 312 BGB n.F. i.V.m. § 355
17Abs. 2 BGB n.F. stand der Klägerin als Verbraucherin ein Widerrufsrecht
18zu. Dieses hat sie mit dem Widerruf vom 14.06.2002 wirksam ausgeübt.
19Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen gegen die Anwendbar-
20keit des § 355 Abs. 2 BGB n.F. keine Bedenken. Soweit die Beklagte ein-
21wendet, § 355 Abs. 2 BGB n.F. sei verfassungswidrig, folgt die Kammer
22dieser Auffassung nicht. Formelle Fehler im Rahmen des Gesetzge-
23bungsverfahrens betreffend das Schuldrechtsmodernisjerungsgesetz hat
24die Beklagte nicht dargetan und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die
25Tatsache, dass das im Mai 2001 eingeleitete Gesetzgebungsverfahren
26zügig zu Ende gebracht worden ist, begründet nicht schon seine Verfas-
27sungswidrigkeit. Auch gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des
28Gesetzes bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das vom Gesetz-
29geber zu beachtende Rückwirkungsverbot nicht verletzt worden, da das
30am 29.11.2001 verkündete Gesetz gemäß Art. 229 § 5 EGBGB erst auf
31die nach dem 31.12.2001 entstehenden Schuldverhältnisse anzuwenden
32ist.
33Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf des
34Vertrages vom 07.04.2002 vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten
35war der Widerruf vom 14.06.2002 auch rechtzeitig.
36Gemäß § 355 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. § 312 Abs.1 BGB n.F. kann ein Verbrau-
37chervertrag - hier das Haustürgeschäft - binnen 2 Wochen gegenüber
38dem Unternehmer widerrufen werden, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt
39der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnt.
40Der Fristbeginn erfordert hingegen bei Warenlieferungsgeschäften, wie dem Vorliegen-
41den, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht, dass auch die Wa-
42ren vollständig geliefert worden sind. Die anders lautende Regelung
43des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. , wonach der Lauf der Frist auch vom Eingang der Waren beim Empfänger abhängt, ist auf die Fälle des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. nicht anwendbar.
44Vielmehr betrifft diese Vorschrift die Fälle des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.. Hierfür
45spricht zum einen die grammatische Auslegung. Danach ist es naheliegend,
46dass sich die in § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. erwähnte Frist auf die in
47§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. genannte lange Frist bezieht. Ferner spricht
48auch die Tatsache, dass die in § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. enthaltene Re-
49gelung nicht in § 355 Abs. 2 BGB n.F. Eingang gefunden hat, gegen die
50Rechtsauffassung des Amtsgerichts, die 2-Wochen-Frist laufe erst mit
51Lieferung der Waren. Letztlich weist die Beklagte zu Recht darauf hin,
52dass sich aus § 312 d Abs. 2 BGB n.F. im Gegenschluss ergibt, dass im
53Falle von Haustürgeschäften der Lauf der 2-Wochen-Frist gerade nicht an
54die Auslieferung der Ware geknüpft sein soll. Dort ist für Fernabsatzverträge ausdrücklich in Abweichung zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. geregelt, dass die Widerrufs-
55frist bei Lieferung von Waren erst ab Eingang der Ware beim Empfänger
56beginnt. Eine entsprechende Ausnahme hat der Gesetzgeber in der Vor-
57schrift des § 312 BGB n. F. für Haustürgeschäfte hingegen nicht vorgese-
58hen. Gestützt wird diese Auslegung im Übrigen auch in der Literatur (vgl.
59Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., Ergänzungsband. § 355 Rn. 19).
60Mithin ist der Beginn der Widerrufsfrist allein an die Erteilung einer ord-
61nungsgemäßen Widerrufsbelehrung geknüpft. Die seitens der Beklagten
62unter dem 07.04.2002 erteilte Widerrufsbelehrung genügt den Anforde-
63rungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht, da sie entgegen
64§ 355 Abs. 2 BGB n.F. keinen vollständigen Hinweis auf die
65Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. enthält. Mithin ist mit der Widerrufs-
66belehrung vom 07.04.2002 die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden.
67Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist auch zu keinem späteren
68Zeitpunkt erteilt und die 2-Wochen-Frist somit auch später nicht in Lauf
69gesetzt worden.
70Dementsprechend war die am 14.06.2002 abgegebene Widerrufserklärung rechtzeitig
71i.S.d. § 355 Abs.1 BGB n.F.. Folglich steht der Klägerin der geltend ge-
72machte Zahlungsanspruch im Wege der Rückabwicklung des mit der Be-
73klagten geschlossenen Haustürgeschäftes zu.
74Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
75zurückzuweisen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 C 479/02 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 2x
- BGB § 312 Anwendungsbereich 6x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 16x
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 1x
- § 5 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 312d Informationspflichten 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x