Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 S 53/04
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 02.09.2004 wird kostenpflichtig nach einem Streitwert von 649,99 € zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht der beklagten Versicherung.
3Der Kläger nahm bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung, der die AHB 2001/E zugrunde liegen. Der Ausschluss des § 4 I 6.a) der AHB 2001/E der Beklagten lautet:
4"Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:
5.... Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
6a) der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet,
7geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigen-
8macht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
9Verwahrungsvertrages sind."
10Der Kläger begab sich im April 2004 zum Zwecke einer ärztlichen Behandlung in das "Zentrum für Schlafmedizin und Schlafstörungen" (ZSM) in E. Der Aufnahmevertrag vom 01.04.2004 lautet, soweit hier von Interesse:
11"Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des ZSM erfolgt die
12Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer mit Telefon und
13Fernsehen."
14Dem Kläger wurde während seines Aufenthaltes im ZSM ein Fernsehgerät zum Gebrauch überlassen. Ein Entgelt für die Überlassung des Fernsehgerätes ist in dem Aufnahmevertrag nicht gesondert ausgewiesen oder in einem zusätzlichen Vertrag gesondert vereinbart worden.
15Während seines Aufenthaltes stieß der Kläger versehentlich gegen den Fernseher, der von seinem Podest fiel und irreparabel beschädigt wurde. Die vorgenannte Klinik ließ den Fernseher ersetzen und stellte dem Kläger hierfür einen Betrag in Höhe von 649,99 € in Rechnung. Daraufhin zahlte der Kläger am 23.04.2004 den vorgenannten Betrag an die Klinik. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, an ihn 649,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2004 zu zahlen.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat den Haftungsausschluss gemäß § 4 I Ziff. 6 a) der AHB 2001/E mit näherer Begründung für vorliegend nicht einschlägig erachtet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe die Klausel des § 4 I 6 a) der AHB 2001/E unrichtig interpretiert.
20Sie beantragt,
21das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 02.09.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.
22Der Kläger beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
26Zu Recht und mit im Kern zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger hat das Fernsehgerät nicht gemietet, so dass der Ausschluss vorliegend nicht greift.
27I.
28Der vorliegende Krankenhausaufnahmevertrag enthält bereits kein mietvertragliches Element. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien die Zahlung eines Mietzinses für den Fernseher vereinbart haben. Die Zahlung der Miete ist die Hauptpflicht des Mieters (§ 535 Abs. 2 BGB). Die Vereinbarung einer Miete ist für den Vertragstyp des Mietverhältnisses unerlässlich (OLG Hamm, RuS 2005, 104 f, Palandt-Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 535, Rn. 70). Um ein Mietverhältnis im Sinne des Ausschlusses feststellen zu können, bedarf es konkreter Angaben zu einem bestimmten vertraglich vereinbarten und gerade auf die Nutzungsüberlassung bezogenem Entgelt (OLG Koblenz VersR 1995, 1083). Daran fehlt es vorliegend. Das ZSM hat lediglich für den Fall der Leistungsfähigkeit die Überlassung eines Fernsehgerätes in Aussicht gestellt. Es ist bereits fraglich, ob hiermit überhaupt ein – gegebenenfalls nur bedingter – Anspruch auf Überlassung eines Fernsehgerätes begründet worden ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass bei erfolgter Überlassung des Fernsehgerätes ein bestimmtes Entgelt von dem Patienten zu erbringen wäre. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der von dem Kläger zu entrichtende Tagessatz in der Höhe unabhängig von der Überlassung eines Fernsehgerätes war.
29II.
30Selbst dann aber, wenn vorliegend in dem Krankenhausaufnahmevertrag hinsichtlich des Fernsehgerätes mietvertragliche Elemente enthalten wären, ergebe sich nichts anderes.
311.
32Die Kammer folgt im Ausgangspunkt Späte (Haftpflichtversicherung, 1993, § 4, Rn. 119 und 120), der bei gemischten Verträgen die Anwendung der Ausschlussklausel dann in Erwägung ziehen will, wenn in einem gemischten Vertrag alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale des ausgeschlossenen Rechtsverhältnisses selbstständig enthalten sind, soweit dieses eine eigenständige Bedeutung behält und nicht völlig hinter einem anderen Element des gemischten Vertrages zurücktritt. Danach ist der Ausschlusstatbestand hier nicht gegeben:
33Der Krankenhausaufnahmevertrag zwischen dem Krankenhausträger und dem Privatpatienten ist ein gemischter Vertrag, der Elemente der Miete (Raumüberlassung) und des Werkvertrages (Beköstigung) enthält. Diese Elemente treten jedoch hinter dem dienstvertraglichen Charakter, der durch die ärztliche Behandlung / Diagnostik und Krankenpflege geprägt ist, zurück. (Münchener Kommentar zum BGB, Band 4, 4. Aufl., § 611, Rn. 105; Uhlenbrock NJW 1973, 1399 (1400, insbesondere Fußnote 7); in der Tendenz: BGH NJW 1951, 596; vgl. auch OLG Celle, NJW 1990, 777 zu § 269 BGB). Die Anwendung mietvertraglicher Regeln auf die Überlassung eines Fernsehgerätes in einem Krankenhaus ist vor dem Hintergrund der dominierenden charakteristischen Leistung des Krankenhausaufnahmevertrages, nämlich der Heilbehandlung, auch nicht geboten. Würde ein Arzt beispielsweise seinem Patienten im Rahmen der Behandlung die Weisung geben, nach 20.00 Uhr nicht mehr fern zu sehen, so wäre es geradezu absurd, dem Patienten für einen solchen Fall eine Minderung des Mietzinses für den Fernseher zuzugestehen. Letztlich spricht auch die vom BGH (NJW 2003, 1453) für den Heimvertrag vorgenommene Wertung für die Auffassung der Kammer. In dieser Entscheidung hat der BGH die Anwendung mietvertraglicher Vorschriften auf den Heimvertrag abgelehnt, obwohl dieser auch Elemente des Mietvertrages enthält, da ein gemischter Vertrag dem Vertragsrecht zu unterstellen ist, in dessen Bereich ggf. der Schwerpunkt des Vertrages liegt.
342.
35Nach alledem vermag die Kammer Späte (a.a.O., Rn. 120) insoweit nicht zu folgen, als dieser den Ausschluss auf Einrichtungsgegenstände in einem Krankenhaus anwenden will. Insoweit hat Späte zwar zu Recht das Vorhandensein mietvertraglicher Elemente in Betracht gezogen, jedoch nicht hinreichend beachtet, dass diese bei einem Krankenhausaufnahmevertrag regelmäßig hinter das charakteristische Element der ärztlichen Heilbehandlung zurücktreten.
36III.
37Da dem Kläger das Fernsehgerät auch nicht auf Grund von Leihe oder auf Grund eines Verwahrungsvertrages zur Verfügung gestellt wurde, kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den Ausschluss des § 4 I Ziff. 6 a) AHB 2001/E berufen.
38Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
40Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
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Referenzen
- BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags 1x
- VersR 1995, 1083 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1973, 1399 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1951, 596 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1990, 777 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 269 Leistungsort 1x
- NJW 2003, 1453 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x