Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 840/04

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 10.07.1995 / 20.07.1995 zustehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung des An-teils an der Grundstücks-Vermögens- und Verwaltungs GbR T

a)

an die Kläger zur gesamten Hand 10.027,00 € (zehntausendsieben undzwanzig Euro) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz nach § 247 BGB seit dem 15.10.2004 zu bezahlen,

b)

an die Kläger alle zur Sicherung des Darlehensvertrages vom 10.07.1995 / 20.07.1995 an die Beklagte abgetretenen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihnen aus den mit der N Lebensversi-cherung AG unter den dortigen Versicherungsnummern 2.8117628.06 und 2.8117532.33 zustehenden Ansprüche für den Lebens- und To-desfall sowie auch für den Fall, dass die Risiken Unfall, Berufsunfähig-keit und Invalidität mitversichert sind, rückabzutreten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streit-wert von 20.044,93 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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