Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 81/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zum 01.01.2005 eine Rente zu gewähren ohne Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 33 Abs. 4 der Satzung der Beklagten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 13.264,52 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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