Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 240/02

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.831,86 € (i.W. neunundvierzigtausendachthunderteinunddreißig 86/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2002 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

a) an die S 23.274,08 € (i.W. dreiundzwanzigtausendzweihundertvierundsiebzig 8/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2002,

b) C 63.191,62 € (i.W. dreiundsechzigtausendeinhunderteinundneunzig 62/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 44.015,58 € ab dem 21.12.2002, aus 12.133,55 € ab dem 22.06.2002 sowie aus 7.042,49 € ab dem 30.12.2005,

zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert von 287.121,52 € gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für jede der Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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