Beschluss vom Landgericht Dortmund - 1 S 74/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2)

gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 4.2.2009

(Aktenzeichen: 413 C 3264/08)

wird auf Kosten der Beklagten zu 1) und 2) als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 536,50 € festgesetzt.


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