Beschluss vom Landgericht Dortmund - 1 S 74/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2)
gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 4.2.2009
(Aktenzeichen: 413 C 3264/08)
wird auf Kosten der Beklagten zu 1) und 2) als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 536,50 € festgesetzt.
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Gründe:
2Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 536,50 € beträgt und damit unterhalb der Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
4Dortmund, 02.06.2009 1. Zivilkammer - 2. Instanz
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Referenzen
- 13 C 3264/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x