Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 S 72/09

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.06.2009 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56,02 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten tragen die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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