Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 420/10

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom

Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen

[die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis]:

„[§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

(5) Der Versicherungsnehmer hat

c) soweit seine Interessen nicht unbillig beein-

trächtigt werden,

cc)] alles zu vermeiden, was eine unnötige Er-

höhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verur-sachen könnte.“

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, zur Erstattung von auf Kläger-

seite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten 911,80 € an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 14. September 2010.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von

25.000,00 € die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €

vorläufig vollstreckbar.


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