Beschluss vom Landgericht Dortmund - 1 S 162/11

Tenor

Die Be­ru­fung der Klägerin ge­gen das am 14.02.2011 ver­kün­de­te Ur­teil des Amtsgerichts Dortmund (426 C 7010/09) wird als un­zu­läs­sig ver­wor­fen.

Die Kos­ten der Be­ru­fung wer­den der Klägerin auf­er­legt.

Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 1.372,39 EUR fest­ge­setzt.


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