Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 476/13
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 24.325,00 € (22.325,00 € + 1.000,00 € + 1.000,00 €).
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Am 27.01.2005 beteiligte sich der Kläger mittelbar über die Beklagte zu 2. an der E (im Folgenden: Rendite-Fonds Nr. 109) – einem Schiffsfonds, dessen Zweck in dem Erwerb und Betrieb des Tankschiffs T bestand. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, die E2, zeichnete die Beitrittserklärung des Klägers (Anlage S&J 1) am 02.02.2005 gegen. Die Beklagte zu 1. gehörte zu den Gründungskommanditisten des Rendite-Fonds Nr. 109.
3Grundlagen des Fondsbeitritts des Klägers waren der am 30.10.2004 von der Beklagten zu 1. herausgegebene Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds (Anlage S&J 2) sowie die Beitrittserklärung des Klägers vom 27.01./02.02.2005. Die Beteiligungssumme belief sich auf 25.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % (= 1.250,00 €), die der Kläger zahlte. Von den aufgrund seiner Beteiligung am Rendite-Fonds Nr. 109 erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 8.300,00 € (im Jahr 2005 erhielt er 1.800,00 €, in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 2.250,00 € sowie im Jahr 2008 2.000,00 €) zahlte der Kläger im Jahre 2012 2.375,00 € nach Aufforderung durch die Fondsgesellschaft zurück. Ebenfalls im Jahre 2012 zeichnete und zahlte der Kläger eine Kapitalerhöhung von 2.000,00 € („Sanierungsbetrag“).
4Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung seiner Einlage (= 25.000,00 €) zuzüglich Agio (= 1.250,00 €) zuzüglich der 2012 geleisteten Rückzahlung (= 2.375,00 €) zuzüglich des ebenfalls 2012 geleisteten „Sanierungsbetrages“ (= 2.000,00 €) abzüglich erhaltener Ausschüttungen (= 8.300,00 €).
5Er zeichnete in der Vergangenheit bereits mehrere Schiffsfonds, darunter den Fonds Nr. 68 der Q-Gruppe. Mit Schreiben vom 15.01.2005 an die Beklagte zu 1. (Anlage 3 zum Terminsprotokoll vom 21.03.2014 = Bl. 151 d.A.) erklärte der Kläger, dass er in die M (Rendite-Fonds Nr. 110) reinvestieren wolle, und bat um Übersendung des Zeichnungsscheins und der entsprechenden Prospekte. Mit Schreiben vom 25.01.2005 (Anlage 4 zum Terminsprotokoll vom 21.03.2014 = Bl. 152 f. d.A.) antwortete die Beklagte zu 1., dass der Rendite-Fonds Nr. 110 „M“ bereits geschlossen sei, stellte dem Kläger dafür aber den hier streitgegenständlichen Rendite-Fonds Nr. 109 – „ein Schwesterschiff mit identischen Eckdaten“ – vor. Diesem Schreiben beigefügt waren der Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen DS-Rendite-Fonds Nr. 109 vom 30.10.2004 und ein Zeichnungsschein für diesen Fonds. Der Kläger unterzeichnete diesen Zeichnungsschein und sandte ihn direkt an die Beklagte zu 1. zurück. Ein Anlageberater bzw. Anlagevermittler war im Zusammenhang mit der Zeichnung des Rendite-Fonds Nr. 109 durch den Kläger nicht involviert.
6Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt vom 30.10.2004 mehrere Prospektfehler enthalte (wegen der Einzelheiten wird auf S. 9-19 der Klageschrift vom 29.07.2013 (= Bl. 10-20 d.A.) Bezug genommen), nämlich:
7(1) kein ausreichender Hinweis auf Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt,
8(2) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB,
9(3) kein ausreichender Hinweis auf die fehlende Fungibilität,
10(4) kein ausreichender Hinweis auf die mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters,
11(5) fehlende Darstellung einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin,
12(6) fehlender Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten,
13(7) Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge,
14(8) fehlender Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten,
15(9) irreführende Verwendung des Begriffs der „Ausschüttungen“,
16(10) nicht ausreichende Aussagen zu den Vertragspartnern,
17(11) unvollständige und oberflächliche Darstellung der Investitionskosten (Weichkosten/Mittelverwendung),
18(12) unzureichende Plausibilität der erzielbaren Chartereinnahmen,
19(13) unzureichende Erläuterung des Fremdwährungsrisikos,
20(14) steuerliche Risiken,
21(15) Kosten des Schiffbetriebs und der Verwaltung,
22(16) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland,
23(17) Schiffsverkauf,
24(18) kein hinreichender Hinweis auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergeben.
25Er, der Kläger, wäre bei Kenntnis der vorgenannten Prospektfehler der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft nicht beigetreten.
26Der Kläger beantragt,
271. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.325,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 27.01.2005 bis 03.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 04.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der Rendite-Fonds Nr. 109 über 25.000,00 € vom 27.01./02.02.2005 (nunmehr nominal 27.000,00 € aufgrund einer Kapitalerhöhung im Jahre 2012) zu zahlen;
282. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, den Kläger von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der Rendite-Fonds Nr. 109 über 25.000,00 € vom 27.01./02.02.2005 treffen, freizustellen;
293. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen dem Kläger sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der Rendite-Fonds Nr. 109 entstehen;
304. festzustellen, dass sich die Beklagten seit 04.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer 1.-3. im Annahmeverzug befinden;
315. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,15 € freizustellen.
32Die Beklagten beantragen,
33die Klage abzuweisen.
34Sie treten der Klage entgegen und berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
35Im Termin am 21.03.2014 hat die Kammer den Kläger nach § 141 ZPO informatorisch befragt; auf seine Angaben im Terminsprotokoll (Bl. 142 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die vorliegende Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist in der Sache nämlich insgesamt nicht begründet.
39I.
40Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
41Ein solcher Anspruch ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) wegen uneigentlicher Prospekthaftung gemäß den §§ 311 Abs. 2 u. Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB
42(vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 311 Rn. 71) gegeben.
43Da der Fondsbeitritt des Klägers im Jahre 2005 erfolgte, sind die Vorschriften des BGB in der ab dem 02.01.2002 geltenden Fassung maßgeblich. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne bezweckt dabei eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungs- und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 – NJW 1981, 1449, 1450; Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 – NJW-RR 2008, 1129, 1129 f., Rn. 7 ff.; Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 – NJW-RR 2009, 613, 614, Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11 – BeckRS 2013, 00154). Die Gründungsgesellschafter sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegerinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 – BeckRS 2008, 23896). Neben einer umfassenden Aufklärung hinsichtlich aller anlagerelevanten Umstände sind insbesondere unrichtige Prospektangaben zu korrigieren (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2008, a.a.O., Rn. 8; Urt. v. 12.02.2009, ebda.). Die Gründungsgesellschafter müssen danach weder in persönlichen Kontakt mit dem Anleger getreten sein noch ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008, a.a.O.).
44Gründungs- und Treuhandkommanditisten einer Publikumsgesellschaft – hier also den Beklagten zu 1. und 2. – kommt im Rahmen der uneigentlichen Prospekthaftung die Pflicht zu, über alle wesentlichen Aspekte aufzuklären, die für die Anlegerentscheidung von Bedeutung sind. Sie können ihrer Aufklärungspflicht genügen, indem dem Anlageinteressenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2005 – II ZR 140/03 – NZG 2005, 472, 475; Urt. v. 21.03.2005 – III ZR 310/03 – BKR 2005, 195, 199; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 70).
45Insoweit haben die Beklagten aber vorliegend dem Kläger rechtzeitig einen zutreffenden und fehlerfreien Emissionsprospekt übergeben.
46Zunächst war die Prospektübergabe an den Kläger, die – unstreitig – mit Erhalt des Schreibens der Beklagten zu 1. vom 25.01.2005 (Anlage 4 zum Terminsprotokoll vom 21.03.2014 = Bl. 152 f. d.A.) erfolgte, rechtzeitig. Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 145/06 – NJW-RR 2007, 1692, Rn. 9; Urt. v. 21.03.2005 – II ZR 140/03 – NZG 2005, 472, 475). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 – NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 – BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 – BeckRS 2013, 21809). So liegt es auch im vorliegenden Fall. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlage ist vom Kläger nicht vorgetragen worden. Den Zeichnungszeitpunkt am 27.01.2005 hat der Kläger vielmehr selbst kurzfristig bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Insoweit war es allein seine Entscheidung, den Zeichnungsschein an diesem Tag zu unterzeichnen.
47Zudem ist der streitgegenständliche Emissionsprospekt auch inhaltlich zutreffend, vollständig und fehlerfrei (vgl. zum streitgegenständlichen Fonds auch: Urteil dieser Kammer vom 14.03.2014 – 3 O 282/13 –). Insoweit vermag die Kammer die von dem Kläger gerügten Prospektfehler nicht zu erkennen.
48(1) Totalverlustrisiko und Leverage-Effekt
49Die Ansicht des Klägers, der Prospekt informiere nicht hinreichend über das Totalverlust- bzw. Leverage-Risiko („Hebelwirkung“ im Sinne kleiner Änderung und großer Wirkung), teilt die Kammer nicht. Bei einem Schiffsfonds ist hinsichtlich des Totalverlustrisikos regelmäßig zu bedenken, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffes gegenübersteht. Es besteht keine generelle Verpflichtung, über das Verlustrisiko – unabhängig von der konkreten Gestalt von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08 – NJW-RR 2010, 115, 117, Rn. 19). Abgesehen davon bagatellisiert der Prospekt diese Risiken auch nicht. Im Kapitel „Allgemeine Risiken“ (S. 52) heißt es: „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wird über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das Leverage-Risiko gelten, das durch den Hinweis auf den völligen Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wird. Neben diesem deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichtslage informiert. Gleich zu Beginn wird im Editorial auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…).“
50(2) Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB
51Grundsätzlich ist ein Hinweis im Prospekt auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2009 – II ZR 16/09 – NZG 2009, 1396). Hier stellt es sich so dar, dass auf S. 56 das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es: „Die Zeichner (…) haften gemäß den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, d.h. eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf. Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 und § 11 Ziff. 5 stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und sind daher zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11 – BeckRS 2013, 00154).
52Der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Landgerichts Münster (Urt. v. 04.02.2005 – 16 O 104/04 – BeckRS 2007, 03161) verfängt nicht. Der dort gelagerte Fall ist schon in Anbetracht der dort streitgegenständlichen Prospektangaben mit dem hiesigen Streitfall nicht vergleichbar, da dort im Zusammenhang mit den Ausschüttungen das Wiederaufleben der Haftung explizit – und unrichtig – verneint wurde. In dem hier streitgegenständlichen Prospekt wird hingegen eine Rückzahlung des Haftungskapitals nicht ausgeschlossen. Vorliegend wird über die Problematik des Auflebens der Haftung in einem eigens betitelten Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter der Überschrift „Haftung“ informiert, also durchaus transparent und an der Stelle, an der ein unbefangener Anlageinteressent eine entsprechende Aufklärung vermuten würde. Damit haben die Beklagten ihrer Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB genügt.
53(3) mangelnde Fungibilität
54Auch insoweit erweist sich der Prospekt nicht als fehlerhaft. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2007 – III ZR 44/06 – NJW-RR 2007, 621, 622, Rn. 16; Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 145/06 – NJW-RR 2007, 1692, Rn. 11). Der Prospekt weist jedoch auf S. 57 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter der Überschrift „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ wie folgt erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. (…) Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
55Es besteht in diesem Zusammenhang auch kein unzumutbares Risiko für den Anleger aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft. Tatsächlich heißt es unter § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund, der im Prospekt konkretisiert wird, nicht erteilt werden darf, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
56(4) mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters und
57(5) mögliche Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin
58Der Kläger meint zu Unrecht, dass der Prospekt über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren müsste. Hierzu behauptet der Kläger, dass die Insolvenz regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden sei. Dieser Vortrag ist schon nicht hinreichend substantiiert. Er hätte darlegen müssen, welche Steuernachteile mit der Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin verbunden sind und unter welchen Umständen die persönlich haftende Gesellschafterin nach welcher Regelung aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheiden kann. Solchen Vortrag hat der Kläger jedoch nicht gehalten.
59Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften. Auf dieses Risiko werde im Prospekt zudem nicht hingewiesen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Anlageinteressent in § 16 („Dauer des Treuhandvertrages, Kündigung“) des Treuhandvertrages (S. 99 des Prospekts) über die Möglichkeit der Kündigung des Treuhandverhältnisses durch die Treuhänderin aufgeklärt wird. Auch hier ist nach § 16 Ziff. 2 ein wichtiger Grund erforderlich. Dem Treugeber wird nach § 16 Ziff. 5 die Möglichkeit eingeräumt, die Übertragung des anteilig für ihn von der Treuhänderin gehaltenen Anteils an sich zu verlangen. Welche konkreten steuerlichen oder sonstigen Nachteile sich aus dem Ausscheiden der Treuhänderin ergeben, wird aus dem Klägervortrag nicht deutlich. Die Insolvenz eines Vertragspartners stellt außerdem ein allgemeines wirtschaftliches Risiko dar, über das ohne weitere gefahrerhöhende Umstände nicht explizit aufgeklärt werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2012 – XI ZR 363/10 – BKR 2012, 513, 514, Rn. 13). Zudem ist die vom Kläger vorgetragene gesamtschuldnerische Haftung für andere Treugeber nach § 3 Ziff. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags explizit ausgeschlossen.
60(6) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
61Der Kläger vermisst eine Erklärung der Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten im Prospekt. Der diesbezügliche klägerische Vortrag lässt jedoch offen, worin diese angebliche Schlechterstellung genau gründet. Zwar verweist der Kläger auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, das häufig bei Publikumskommanditgesellschaften zum Tragen kommt. Es bedarf insoweit keiner besonderen Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich um eine anerkannte rechtliche Gestaltung. Auf den S. 94 ff. des Prospekts wird sie ausführlich dargestellt.
62(7) erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
63Die Ansicht des Klägers, es fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge im Prospekt, überzeugt nicht. Der Kläger trägt hierzu vor, dass durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert werden. Dieser Vortrag ist schon nicht hinreichend substantiiert. Es wird nicht deutlich, inwieweit Grund zu dieser Befürchtung besteht. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urt. v. 19.10.2009 - 28 O 879/09 – BeckRS 2011, 01309).
64(8) mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten
65Der Kläger vermisst einen Hinweis im Prospekt auf die mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten. Hinsichtlich der möglichen Insolvenz des Gründungskommanditisten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum persönlich haftenden Gesellschafter und zur Beteiligungstreuhänderin verwiesen. Inwiefern es mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 131 HGB hier zu einer abweichenden Einschätzung kommen soll, wird aus dem klägerischen Vortrag nicht deutlich.
66(9) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
67Fehl geht die Ansicht des Klägers, dass sich der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff nicht mit dem des HGB decke und die Begriffsverwendung daher irreführend sei. Hinsichtlich der unter diesem Punkt erneut angeführten Beanstandungen hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Es ist unschädlich, wenn in diesem Zusammenhang nicht explizit darauf hingewiesen wird, dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, da sich dies zweifelsfrei nach einer lebensnahen Auslegung erschließt. Diese Deutung steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Kläger zitierten BGH-Entscheidung (Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07 – NJW-RR 2008, 1065). Denn dort stellt der BGH lediglich klar, dass die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB eben auch das Agio erfasst. Das Verständnis des Prospekts deckt sich gerade mit dieser Auslegung des HGB.
68Insbesondere hinsichtlich der klägerischen Auffassung, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme, wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 62 des Prospekts verwiesen: „Solange und soweit das Eigenkapitalkonto durch Entnahmen (z.B. in Form von Ausschüttungen) einen Nominalwert unter der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage aufweist, lebt die Haftung jedoch gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der Entnahme wieder auf.“ Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (vgl. Wiedmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 268 Rn. 1). Der Kläger benennt keine konkrete Stelle des Prospekts, an der von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird.
69(10) Vertragspartner
70Die Vertragspartner werden im Prospekt hinreichend transparent vorgestellt. Bei der Darstellung der Beteiligten – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – handelt es sich um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Vorliegend werden auf den S. 42 ff. in einem eigenen Kapitel „Beteiligte und Partner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. In diesem Kapitel werden die Beteiligungsverhältnisse und personellen Verflechtungen ausreichend verdeutlicht. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie geschehen – offengelegt werden, bedarf es keines gesonderten Hinweises auf mögliche, aus der Verflechtung resultierende Interessenkonflikte.
71(11) Weichkosten/Mittelverwendung
72Die Weichkosten und die Mittelverwendung sind im Prospekt hinreichend transparent dargestellt. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt grundsätzlich aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 06.02.2006 – II ZR 329/04 – NJW 2006, 2042, 2043, Rn. 9). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (vgl. BGH, ebda.).
73Vorliegend sind die Weichkosten explizit angegeben. Sie werden mehrfach mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 79.699 T€ ein Betrag von 5.595 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird und nur 69.488 T€ auf den Schiffskaufpreis entfallen. Auch das Fremdkapital wird konkret dargestellt.
74(12) Chartereinnahmen
75Im Prospekt wird mehrfach auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 53: „(…) keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt grundsätzlich starken Schwankungen unterliegt (…). Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. (…) Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 28 f. werden zudem die prognostizierten Chartereinnahmen in Tabellenform für die Jahre 2004 bis 2015 dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die angestellte Prognose aus damaliger Sicht ex ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch Urteil dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095).
76(13) Fremdwährungsrisiko
77Das Fremdwährungsrisiko wird auf S. 53 des Prospekts in ausreichender Form dargestellt. Der Kläger zieht die Richtigkeit des zugrunde liegenden Wechselkurses auch gar nicht in Zweifel. Das Fremdwährungsrisiko wird ihm Rahmen einer tabellarischen Sensitivitätsanalyse auf S. 36 erläutert, so dass es auf S. 53 heißt: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken.“ Auch hier trägt der Kläger schon nicht vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
78(14) steuerliche Risiken
79Die Darstellung der steuerlichen Risiken im Prospekt ist nicht zu beanstanden. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003 – II ZR 202/02 – BKR 2003, 759, 761). Allerdings wird auf den S. 55 ff. eingehend auf die risikobehafteten Umstände eingegangen. So heißt es auf S. 55 ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt. (…) Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“ Es wird hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage abhängt. Es ist legitim (und auch gar nicht anders denkbar), von der damals geltenden Gesetzeslage auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich etwaiger Gesetzesänderungen zu verweisen. Damit ist auch diesbezüglich kein Prospektfehler erkennbar.
80(15) Kosten des Schiffsbetriebs und der Verwaltung
81Soweit der Kläger eine aus seiner Sicht hinreichende Darstellung der Kosten von Schiffsbetrieb und Verwaltung vermisst, stellt sich dieser Vortrag als unsubstantiiert dar. Es wird nicht deutlich, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind. Denn auf S. 54 findet sich eine Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Schiffsmanagementkosten; eine tabellarische Prognose der diesbezüglichen Kosten findet sich auf S. 31 des Prospekts.
82(16) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
83Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass er im Prospekt über mögliche notwendige Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland hätte aufgeklärt werden müssen. Auch insoweit liegt kein substantiierter Vortrag vor: Es wird schon nicht deutlich, welche Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können. Damit ist nicht dargetan, dass es sich um einen aufklärungsbedürftigen Umstand handelt.
84(17) Schiffsverkauf
85Der Kläger vermisst zu Unrecht eine hinreichende Aufklärung über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines Schiffsverkaufs. Denn auf den S. 34 f. und 55 des Prospekts finden sich hinreichende Erörterungen hierzu. So werden dort unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen 17.510 und 25.000 TUS-$ präsentiert. Es wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der T und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft zum Ende des Jahres 2015 durchgespielt. Es wird ferner von unterschiedlichen Preiskalkulationen ausgegangen, die einen entsprechenden Einfluss auf die liquiden Veräußerungsergebnisse haben. Es werden sowohl Entwicklungen bei einem konservativ kalkulierten Veräußerungspreis als auch bei einer positiveren Marktentwicklung erwogen. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Da der Kläger gegen die genannten Angaben keine substantiierten Einwendungen vorträgt, die diese als unvertretbar erscheinen lassen, ist auch diesbezüglich ein Prospektfehler zu verneinen.
86(18) mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen (§ 7 Flaggenrechtsgesetz)
87Auch insoweit ist der klägerische Vortrag als unsubstantiiert anzusehen. Sowohl nach der zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen Fassung von § 7 Flaggenrechtsgesetz ist Regelungsgegenstand der Vorschrift, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Es wird in keiner Weise deutlich, inwiefern diese Frage für die Beteiligungsgesellschaft von Bedeutung ist, welches Risiko damit für den Anleger verbunden ist und woraus sich sein Interesse an einer Information hinsichtlich flaggenrechtlicher Änderungen ergeben könnte.
88Da dem Kläger mithin ein zutreffender und fehlerfreier Emissionsprospekt rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden ist, kommt eine Haftung der Beklagten aus uneigentlicher Prospekthaftung nicht in Betracht.
89Haftungsbegründende, vom Prospektinhalt abweichende Erklärungen von Anlageberatern oder -vermittlern gibt es nach dem maßgebenden (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1968 – VI ZR 178/67 – VersR 1969, 58; MüKo-Wagner, ZPO, 4. Auflage 2013, § 141 Rn. 6) eigenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2014 nicht. Die Fondsbeteiligung durch den Kläger erfolgte ohne Einschaltung von Vermittlern oder Beratern.
90Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
91II.
92Die Klage ist mit den Klageanträgen zu 2. und 3. unbegründet; dies ergibt sich bereits aus der Abweisung des Klageantrages zu 1. Folglich ist auch der Antrag zu 4. auf Feststellung des Annahmeverzuges abzuweisen. Da der Klageantrag zu 1. schon dem Grunde nach nicht erfolgreich ist, kann auch der mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachte und vom Bestand des Hauptanspruchs abhängige Nebenanspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erfolgreich sein.
93III.
94Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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