Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 270/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht einen Anspruch auf Schadensersatz aus Rechtsanwaltsregress geltend.
3Um eine Forderung in Höhe von 61.454,63 € des Herrn T gegen den Kläger zu erfüllen, trat der Kläger an Herrn T am 01.04.1996 einen Titel über eine zu vollstreckende Forderung in Höhe von 102.258,38 € ab. Der zu erwartende Überschuss sollte an den Kläger ausgekehrt werden.
4Bei dem abgetretenen Titel handelte es sich um ein notarielles Schuldanerkenntnis des Vaters des Klägers in Höhe von 200.000,00 DM nebst 15 % Zinsen seit dem 01.10.1982 gegenüber Frau M, die dieses kurz vor ihrem Tod an den Kläger abtrat. Das Schuldanerkenntnis wurde am 25.10.1983 unter Nr. ###/## des Notars T2 aus P beurkundet.
5In der Folgezeit vollstreckte Herr T den Titel nicht. Im Jahre 2005 leitete die Erbengemeinschaft des mittlerweile verstorbenen Herrn T Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger ein.
6Hiergegen erhob der Kläger beim Landgericht Dortmund, Az. 1 O 151/06 Vollstreckungsabwehrklage auf Feststellung, dass die Forderung der Erbengemeinschaft infolge der Abtretung des Titels erloschen sei. Nach einem Wechsel der Prozessbevollmächtigten vertrat Rechtsanwalt L, Gesellschafter der jetzigen Beklagten, den Kläger. Die Vollstreckungsabwehrklage war nur teilweise erfolgreich. Die Vollstreckung wurde lediglich insoweit für unzulässig erklärt, als sie einen Betrag von 61.454,63 € nebst Zinsen abzgl. gezahlter 20.000,00 DM übersteigt. Ein PKH-Gesuch des Klägers auf Einlegung der Berufung wurde zurückgewiesen.
7Der Kläger behauptet, der für die Beklagte tätige, ihn vertretende Rechtsanwalt L habe im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, Az. 1 O 151/06, sowie im PKH-Verfahren unzureichend vorgetragen. Aus den Entscheidungsgründen der Entscheidung in dem vorgenannten Verfahren gehe hervor, dass seitens des für die Beklagte tätigen Rechtsanwalts L nicht hinreichend dargelegt worden sei, dass die an den Kläger gerichtete Forderung aus dem Urteil des weiteren Verfahrens zu Az. 6 O 522/90 des Landgerichts Dortmund durch die streitgegenständliche Forderungsabtretung des Vollstreckungstitels (Nr. ###/## des Notars T2 aus P) tatsächlich erfüllt worden sei.
8Der Kläger ist der Ansicht, der Gesellschafter der Beklagten, Herr Rechtsanwalt L, habe in seinem Schriftsatz vom 10.07.2007 vor dem Landgericht Dortmund, Az. 1 O 151/06 die Pflicht gehabt, auf die Verpflichtung zur Verwertung des Vollstreckungstitels hinzuweisen; dies habe er unterlassen. Zudem sei der Vortrag des für die Beklagte tätigen Rechtsanwalts L vom 23.01.2009 mittels Schreiben zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund weder form- noch fristgerecht gewesen.
9Deswegen stehe ihm gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
10Ferner ist er der Ansicht, dass seine Rechte an der abgetretenen notariellen Urkunde ###/## des Notars T2 aus P vollständig verloren seien. Aufgrund des zurückgewiesenen PKH-Antrags des Klägers, sei der unzureichende Vortrag des für die Beklagte tätigen Rechtsanwalts L aus der I. Instanz nicht mehr zu korrigieren.
11Der Wert der Urkunde in Höhe von 102.258,38 € (= 200.000,00 DM) nebst 15 % Zinsen seit dem 01.10.1982 stelle den dem Kläger daraus entstandenen Schaden dar.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 102.258,38 € nebst 15 % Zinsen seit dem 01.10.1982 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte stellt eine Pflichtverletzung in Abrede, da sämtliche Tatsachen die eine Abtretung Erfüllung statt begründen sollten, vorgetragen worden seien.
17Eine etwaige Fristversäumung für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts vom 20.03.2007 sei unerheblich gewesen, da es sich lediglich um eine Entscheidung zur Prozesskostenhilfe und nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache gehandelt habe.
18Die Beklagte behauptet, sie habe in dem Verfahren auch auf bestimmte Vorschriften aus dem Pfandrecht hingewiesen. Dies ergebe sich aus den Schriftsätzen vom 22.08.2007 auf Seite 4 und vom 11.07.2008 auf Seite 3.
19Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
20Eine Hemmung der Verjährung habe nur durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 22.12.2012 erfolgen können; zu diesem Zeitpunkt seien bis zum Eintritt der Verjährung noch 9 Tage verblieben. Die letzte Verfahrenshandlung in dem Mahnverfahren sei dann jedoch der Widerspruch vom 07.01.2013 gewesen. Die Verjährung sei ab dem 07.07.2013 mithin weitergelaufen; eine Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht sei erst am 20.08.2013 erfolgt.
21Die Beklagte ist der Ansicht, dass in dem Verfahren LG Dortmund, Az. 1 O 151/06, ausreichend substantiiert vorgetragen worden sei. Sie habe den Kläger auch auf das Problem der Substantiierung hingewiesen und nach ausführlicher Erörterung diesen zu weiterem Sachvortrag aufgefordert. Der mangelnde Vortrag sei dem Kläger bewusst gewesen, wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 16.08.2007 ergebe. Weiterführender Vortrag sei auch nicht dem Schreiben des Klägers vom 04.09.2007 zu entnehmen.
22Ferner ist sie der Ansicht, dass sie einen Rechtsverlust aus dem Schuldanerkenntnis des Vaters des Klägers nicht zu vertreten habe. Dass ein Rechtsverlust nicht eingetreten sei, ergebe sich bereits aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund, Az. 1 O 151/06. Andersfalls sei der Kläger für einen verlustig gegangenen Anspruch verantwortlich, da er die Forderung bereits vor Beauftragung der Beklagten abgetreten habe.
23Ferner sei ein möglicher formaler Fehler des Schriftsatzes vom 23.01.2009 nicht kausal für einen behaupteten Rechtsverlust.
24Die Beklagte meint ferner, dass der Kläger darlegungs- und beweisfällig für weiteren Tatsachenvortrag bleibe, welcher beim Landgericht Dortmund in dem genannten Verfahren noch hätte vorgetragen werden müssen.
25Es sei nicht genau erkennbar, woraus sich der geltend gemachte Schaden ergebe. Es gebe keine Ausführungen zur Durchsetzbarkeit des Titels im Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung. Eine Vollstreckung aus den gepfändeten und überwiesenen Forderungen gegen die Eheleute L2 sei schon im Jahre 2007 aussichtlos gewesen, da beide die Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, mit keinerlei Aussicht wieder Vermögen zu erlangen.
26Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht für entgangene Zinsen seit dem 01.10.1982 verantwortlich, da diese der regelmäßigen Verjährung unterlägen und somit in ganz erheblichem Umfang noch vor Beauftragung der Beklagten verjährt gewesen seien.
27Am 28.12.2012 ist gegen die Beklagte ein Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen erlassen worden, der der Beklagten am 07.01.2013 zugestellt worden ist und gegen den diese am gleichen Tag Widerspruch erhoben hat. Als Prozessgericht wurde bereits bei Antragsstellung das LG Dortmund benannt. Am 08.01.2013 hat das Mahngericht vom Kläger den Gerichtskostenvorschuss angefordert. Dieser wurde am 20.08.2013 vom Kläger beglichen und das Verfahren an das Streitgericht abgegeben. Nach dem Inhalt des Aktenauszugs des Mahngerichts gab es ein Schreiben des Antragstellers / Prozessbevollmächtigten. Dieses war dem Abgabevorgang nicht beigefügt.
28Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vollumfänglich Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Klage ist unbegründet.
31I.
32Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Anwaltsvertrag.
331.
34Der Anspruch des Klägers ist verjährt.
35Der Kläger hat den von ihm seitens des Mahngerichts bereits am 08.01.2013 angeforderten weiteren Gerichtskostenvorschusses nicht innerhalb der ihm zuzubilligenden Frist, sondern erst am 20.08.2013 eingezahlt.
36Die für die geltend gemachte Forderung eingreifende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann am 31.12.2009. Dies folgt aus § 199 Abs. 1 BGB; zu diesem Zeitpunkt waren Schädiger und Schaden dem Kläger bekannt. Durch die Zustellung des Mahnbescheides am 07.01.2013 wurde die Verjährungsfrist unterbrochen, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB sechs Monate nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses vom 08.01.2013 mithin am 08.07.2013. Die Anforderung war letzte Verfahrenshandlung. Da der Kläger daraufhin nicht zahlte, geriet das Verfahren in Stillstand (vgl. Urteil des LG Frankfurt vom 28.10.1997, Az. 3-05 O 76/97 – zitiert nach juris). Mit Beendigung der Hemmung lief die regelmäßige Verjährungsfrist weiter. Es verblieben neun Tage Verjährungszeit. Zuzüglich der dem Kläger zu gewährenden 14-tägigen Einzahlungsfrist endete die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31.07.2013.
37Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.07.2013 mit dem von diesem – nach Einsicht in der mündlichen Verhandlung – ein Antrag auf Abgabe des streitigen Verfahrens gestellt wurde, konnte die Verjährung nicht erneut unterbrechen. Dieses Schreiben stellt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht die letzte Verfahrenshandlung dar. Insoweit gilt, dass der Antrag auf Abgabe des streitigen Verfahrens am 15.07.2013 nicht zum ersten Mal gestellt wurde und damit nicht geeignet ist, eine neue Verfahrenshandlung zu begründen (vgl. LG Frankfurt, a.a.O.). Bereits bei Erhebung des Mahnbescheides wurde das Prozessgericht, an welches das Verfahren im Falle des Widerspruchs abgegeben werden soll, benannt.
382.
39Überdies steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Anwaltsvertrag, als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, auch in der Sache nicht zu.
40Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor.
41Der Vortrag der Beklagten bzw. des für diese tätigen Rechtsanwalts L im Verfahren beim LG Dortmund, Az. 1 O 151/06 war nicht unzureichend. Die Beklagte hat alle ihr zur Verfügung stehenden Tatsachen in dem Verfahren vorgetragen. Diese insgesamt aufgeführten Umstände ließen keine weitergehende Auslegung zu, als dass das Gericht davon ausgehen musste und durfte, der Zessionar, Herr T, habe einen Titel, von dem nicht klar war, ob er überhaupt durchgesetzt werden konnte, an Erfüllung statt annehmen wollen. Der Kläger hat auch keine weiteren Tatsachen vorliegend substantiiert vorgetragen, die eine Erfüllung durch die Abtretung begründen könnten als auch solche Tatsachen, die zur Begründung von der Beklagten in dem genannten Verfahren hätten vorgetragen werden können und müssen. Der für die Beklagte tätige Rechtsanwalt L hat den Kläger auch darauf hingewiesen, dass um einen Schadensersatzanspruch durchsetzen zu können, überhaupt dargelegt werden musste, ob die abgetretenen Titel nach der Abtretung T durchsetzbar gewesen wären und nun nicht mehr durchsetzbar seien Dass dies dem Kläger auch hinreichend bewusst war, folgt auch aus dessen Schreiben vom 16.08.2007 (Bl. 105 d. A.).
42Auch liegt hinsichtlich des Vortrags zum Pfandrecht entgegen dem Vorbringen des Klägers kein ungenügender Vortrag der Beklagten in dem genannten Verfahren vor. Die Anknüpfungstatsachen sind durch die Beklagte in dem Verfahren unstreitig vorgetragen worden; einer rechtlichen Einordnung bedarf es durch den Prozessbevollmächtigten dem Grunde nach nicht. Gleichwohl hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 22.08.2007 auch auf die Vorschrift des § 1285 Abs. 2 S. 2 BGB verwiesen.
43Ein Rechtsverlust des Schuldanerkenntnisses ist ebenfalls nicht eingetreten.
44Die Forderung besteht in dem weiterhin vorhandenen Schuldanerkenntnis fort und ist insofern bereits nicht verlustig gegangen. Diese Auffassung hat auch bereits das Landgericht Dortmund in dem genannten Verfahren vertreten, in dem es ausgeführt hat, dass die damaligen Beklagten, die Erbengemeinschaft, „nach vollständiger Befriedigung ihrer Ansprüche ggf. zu einer Rückgabe erhaltener Titel bzw. Rückabtretung von Forderungen gehalten wären“.
45Letztlich kann ein etwaiger Form- und Fristverstoß in Bezug auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.01.2009 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dahinstehen, da jedenfalls das dem Schriftsatz vom 23.01.2009 beigefügte eigene Schreiben des Klägers keinen erheblichen weiteren Sachvortrag enthielt. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des OLG Hamm vom 15.03.2010. Im Übrigen trägt der Kläger auch nunmehr keine weiteren erheblichen Tatsachen vor, die zum damaligen Zeitpunkt der Beklagten bekannt gewesen sein sollen und durch diese hätten vorgetragen werden können und müssen.
46II.
47Mangels eines tragfähigen Hauptsacheanspruchs scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen aus, so dass dahinstehen kann, ob nicht bereits ein erheblicher Teil des Zinsanspruchs der Verjährung unterliegt.
48Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Referenzen
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- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 2x
- BGB § 1285 Mitwirkung zur Einziehung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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