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BGB § 1285 Mitwirkung zur Einziehung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig ist.

(2) Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-2 UF 27/16
4. Juli 2016
II-2 UF 27/16 4. Juli 2016
Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 270/13
22. Januar 2015
25 O 270/13 22. Januar 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 107/13
19. August 2014
I-23 U 107/13 19. August 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 141/11
30. März 2012
20 U 141/11 30. März 2012