Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 210/14

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.233,88 € (in Worten: einundzwanzigtausendzweihundertdreiunddreißig 88/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils Teilbeträge von 1.179,66 € seit dem jeweiligen Monatsersten ab 01.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab 01.08.2014 längstens bis zum 01.04.2032 monatlich 1.179,66 € zu zahlen, zahlbar bis spätestens zum Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils 1.179,66 € seit dem jeweiligen Monatsersten.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 784,62 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab August 2014 bedingungsgemäß von der Beitragspflicht freizustellen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.879,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 12.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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