Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 588/15
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 30.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E GmbH & Co. U KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Er begehrt Rückzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 1.250,00 €). Ferner begehrt er Freistellung von etwaigen Schäden und Nachteilen aus der Beteiligung.
3Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Treuhandkommanditistin und bei der Beklagten zu 2 um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anl. K2) wurde am 07.11.2007 herausgegeben.
4Der Kläger unterzeichnete am 02.12.2007 eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anl. K1), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 1 zum Gegenstand hatte. Die Gegenzeichnung durch die Beklagte zu 1 erfolgte am 11.12.2007. Der Beteiligung vorangegangen war eine Anlagevermittlung durch die C GmbH. Zum Zeichnungszeitpunkt lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 1.645,83 €, zahlte diesen Betrag jedoch nach Aufforderung durch die Fondsgesellschaft mit Schreiben vom 28.03.2012 (Anl. K5) vollständig zurück.
5Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler:
6(1) fehlerhafte Darstellung der Charterraten,
7(2) fehlerhafte Darstellung des Chartergaranten,
8(3) fehlerhafte Darstellung der Schiffsnebenkosten,
9(4) überhöhter Schiffskaufpreis bzw. keine Bewertung des Kaufpreises im Prospekt benannt,
10(5) irreführende Angaben im Prospekt im Zusammenhang mit den Anschaffungsnebenkosten und Dienstleistungsgebühren im Verhältnis zum Kommanditkapital,
11(6) unzutreffende bzw. unvollständige Aufklärung über den Schiffsmarkt für Öltanker,
12(7) unzureichender Hinweis auf die Möglichkeit der Fondsgesellschaft, Ausschüttungen zurückzufordern,
13(8) kein Hinweis auf erhöhtes Wechselkursrisiko.
14Der Kläger behauptet ferner, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre.
15Der Kläger beantragt:
161.
17die Beklagten zu 1 und zu 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 26.250,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 28.08.2015 zu zahlen;
182.
19festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und zu 2 dazu verpflichtet sind, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von ihm am 02.12.2007 gezeichneten Beteiligung am E GmbH & Co. U KG in einer Gesamthöhe von nominal 25.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären;
203.
21die Verpflichtung gemäß des Antrags zu 1. Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2 auf Übertragung der vom Kläger am 02.12.2007 gezeichneten Beteiligung am E GmbH & Co. U KG in einer Gesamthöhe von 25.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagten zu 1 und zu 2 auszusprechen;
224.
23festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1 und zu 2 mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der vom Kläger am 02.12.2007 gezeichneten Beteiligung am E GmbH & Co. U KG in einer Gesamthöhe von 25.000,00 € in Annahmeverzug befinden;
245.
25die Beklagten zu 1 und zu 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger weitere 691,33 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2015 zu bezahlen.
26Die Beklagten beantragen jeweils,
27die Klage abzuweisen.
28Sie sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Sie behaupten, eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei zudem für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31I.
32Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu.
331.
34Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
35Die Gründungs- und Treuhandgesellschafter gehören zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
36Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
37(a)
38Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 07.11.2007 ist richtig und vollständig (vgl. Urt. dieser Kammer jeweils v. 10.06.2016: 3 O 489/15, 3 O 490/15, 3 O 491/15, 3 O 492/15, 3 O 493/15, 3 O 494/15, 3 O 495/15, 3 O 496/15, 3 O 497/15, 3 O 498/15, 3 O 499/15, 3 O 500/15, 3 O 501/15, 3 O 503/15, 3 O 504/15, 3 O 505/15, 3 O 506/15, 3 O 507/15, 3 O 508/15, 3 O 509/15, 3 O 510/15, 3 O 511/15, 3 O 512/15, 3 O 513/15, 3 O 514/15, 3 O 515/15, 3 O 516/15, 3 O 547/15, 3 O 591/15, 3 O 93/16; jeweils n.v.). Die folgenden, vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
39(1) fehlerhafte Darstellung der Charterraten
40Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Prospektdarstellungen zu den Charterraten weder unrichtig noch unzureichend.
41Der Kläger wurde durch den Prospekt ausreichend in Bezug auf die Chartereinnahmen und die damit zusammenhängenden Risiken informiert. In dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ heißt es auf Seite 12: „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder zu einem Totalverlust der Beteiligung führen. Das Maximalrisiko des Anlegers besteht in dem Totalverlust der gesamten Beteiligungssumme inklusive des Agios verbunden mit der Realisierung aller anlegergefährdender Risiken. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“
42Auf S. 14 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der erzielbaren Frachteinnahmen stehen. So heißt es dort: „Der durch einen Rückgang des Transportaufkommens und/oder durch einen Anstieg der Flottenkapazität verursachte Verfall der erzielbaren Frachteinnahmen kann die Ertragslage des Charterers beziehungsweise des Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie Pacific Star International Holding Corporation ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. Es besteht daher keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt starken Schwankungen unterliegt und auf ertragsstarke Perioden ebenso ertragsschwache Perioden folgen können. Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, besteht das Risiko, eine Alternativbeschäftigung zum bestehenden Chartervertrag zu geringeren als den angenommenen Charterraten oder keine Beschäftigung für das Schiff zu finden. (…) Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“
43Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere wird deutlich, dass auch das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Charterers aus dem Festchartervertrag besteht. Darüber hinaus werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung ebenso wie die für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung entscheidenden Faktoren dargestellt. Einer weitergehenden Darstellung sämtlicher Faktoren, die möglicherweise Einfluss auf die Erträge haben könnten, bedurfte es nicht.
44Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellten Prognosen sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätten.
45Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urt. v. 12.07.1982, II ZR 175/81). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen aber in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Ausreichend ist insoweit, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
46Tatsachen, die die im Prospekt enthaltenen Prognosen aus ex-ante-Sicht als unvertretbar erscheinen lassen, werden vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Soweit der Kläger sich auf die allgemeinen Entwicklungen des Schiffsmarktes und die Marktverhältnisse beruft, so ist dies nicht geeignet, um die Unvertretbarkeit der Prognosen oder deren Tatsachengrundlage zu belegen. Die Darstellung der Prämissen der Prognoserechnung (S. 36) führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere erscheint es aus ex-ante Sicht nicht unvertretbar, den Prognosen trotz der Schwankungen im Schiffsmarkt konstante Charterraten für die Dauer der Festcharterzeit in Höhe der vertraglich vereinbarten Charterraten zugrunde zu legen. Auf mögliche der Erreichbarkeit der Einnahmen entgegenstehende Umstände wird in dem Prospekt, wie bereits dargelegt, ausreichend hingewiesen.
47(2) fehlerhafte Darstellung des Chartergaranten
48Der Prospekt enthält insbesondere auf den S. 26 und 27 ausführliche Angaben zu dem Chartergaranten sowie zu dessen wirtschaftlicher Situation einschließlich einer Risikobewertung durch die Ratingagentur Dynamar B.V. Die Angaben zum Chartergaranten sind aus Sicht des Gerichts weder irreführend noch ist erkennbar, dass die Angaben unzutreffend sind. In dem Prospekt wird auch mehrfach darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass der Chartergarant seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. So heißt es auf S. 14: „Auch eine Unternehmensgruppe wie Pacific Star International Holding Corporation ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. Es besteht daher keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen.“
49Weitergehende Angaben zum Chartergaranten waren nicht erforderlich. Insbesondere bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers keines Hinweises darauf, dass der Chartergarant auch gegenüber weiteren von der Beklagten zu 2 initiierten Schiffsfonds Garantien übernommen hat. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich dabei nicht um einen aufklärungsbedürftigen Umstand. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ein über das allgemeine Ausfallrisiko – auf welches der Prospekt ausdrücklich hinweist – hinausgehendes konkretes Risiko bestanden hätte, dass der Chartergarant seinen Verpflichtungen aus dem streitgegenständlichen Garantievertrag aufgrund anderweitiger Verbindlichkeiten nicht würde nachkommen können.
50Dass sich der Chartergarant über den hiesigen Fonds hinaus in erheblichem Maße in der Seeschifffahrt engagiert (mit entsprechenden wirtschaftlichen Risiken), ergibt sich im Übrigen ohne weiteres aus den Angaben im Prospekt, wonach die Flotte des Chartergaranten Pacific Star zum 30.06.2007 dreizehn VLCC umfasst und weitere – neun – VLCC-Neubauten fest geordert waren.
51Es bedurfte auch keiner weitergehenden Angaben zur Chartergarantie. Neben den Ausführungen auf den S. 26 und 27 des Prospekts wird auf S. 50 ausdrücklich dargelegt, dass die Verpflichtungen des Zeitcharterers durch eine Vereinbarung mit dem Chartergaranten abgesichert werden, aufgrund derer die Beteiligungsgesellschaft berechtigt ist, die Erfüllung der Charterverbindlichkeiten durch den Chartergaranten, also insbesondere die Zahlung der Charterrate, auf erstes Anfordern zu verlangen, wenn der Zeitcharterer mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.
52(3) fehlerhafte Darstellung der Schiffsnebenkosten
53Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offengelegt. Auf S. 36 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten und Schiffsmanagementkosten.
54Es kann dahinstehen, ob die Betriebs- und Nebenkosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich – wie sich aus dem Prospekt deutlich ergibt (S. 36 f.) – lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen – wie bereits dargelegt – durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, = NJW-RR 2010, 115).
55Es nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen sind. Insbesondere der Hinweis des Klägers auf Betriebskostenstudien aus dem Jahr 2012 (Untersuchung der Wirtschaftsprüfungskanzlei Moore Stephens) sind diesbezüglich erkennbar ungeeignet (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
56(4) überhöhter Schiffskaufpreis bzw. keine Bewertung des Kaufpreises im Prospekt benannt
57Der Schiffskaufpreis in Höhe von 94,286 Mio. € (= 132 Mio. US-$) wird auf S. 9, 24, 33 und 49 des Prospekts wiedergegeben, ebenso wie die Verkäuferin (E1 N Limited, British Virgin Islands), das Datum des Kaufvertrages („Memorandum of Agreement“ vom 10.10.2007) und der Übergabezeitraum (01.11. bis 31.12.2007). Einer Bewertung des Kaufpreises im Prospekt bedurfte es nicht. Gleichwohl teilt der Prospekt – insoweit überobligatorisch – unter Hinweis auf ein Gutachten von Dipl. Ing. I, Ingenieurbüro für Schiffstechnik X in I3 vom 23.10.2007 mit, dass der Kaufpreis von dem Sachverständigen als günstig eingeschätzt worden sei; der Gutachter habe den Verkehrswert für das Schiff auf 136 Mio. US-$ taxiert (S. 24 des Prospekts).
58Es ist auch nicht erkennbar, dass den Angaben zum Kaufpreis eine fehlerhafte Bewertung zugrunde liegt. Die Behauptung des Klägers, wonach der Kaufpreis überhöht gewesen sei, ist mit dem bloßen Verweis auf eine „in der Schifffahrtsbranche bekannte“ Berechnungsregel erkennbar ungeeignet, einen Prospektfehler zu belegen. Dies gilt auch für die Behauptung des Klägers, dass der Kaufpreis bei der – nunmehr nach Auffassung des Klägers – gebotenen langfristigen Betrachtung – also einer Orientierung am langfristigen Mittel – überhöht gewesen sei. Auch kann der Verweis auf die Kaufpreise einzelner anderer Schiffe in früheren Jahren keinen geeigneten Beleg für einen überhöhten Kaufpreis des der streitgegenständlichen Beteiligung zugrunde liegenden Schiffes begründen, zumal der Kläger selbst einräumt, dass der Kaufpreis zum Erwerbszeitpunkt „möglicherweise“ durchaus dem damaligen Marktumfeld entsprochen habe. Der pauschale Verweis auf eine Spekulationsblase hilft insoweit nicht weiter.
59(5) irreführende Angaben im Prospekt im Zusammenhang mit den Anschaffungsnebenkosten und Dienstleistungsgebühren im Verhältnis zum Kommanditkapital
60Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
61Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 32 f.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 86) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 32 „Mittelherkunft und Mittelverwendung E GmbH & Co. U KG“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 105.729 T€ ein Betrag von 7.395 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch ausdrücklich, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 32). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhafte, unzureichende oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
62(6) unzutreffende bzw. unvollständige Aufklärung über den Schiffsmarkt für Öltanker
63Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts für Öltanker auf, nachdem er auf den S. 18 ff. den Markt selbst eingehend dargestellt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers vermittelt der Prospekt auch nicht durchweg ein positives Bild des Tankermarktes. Der Prospekt legt bereits im Editorial (S. 6) und im Kapitel „Risiken der Beteiligung“ auf den S. 12 ff. offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann.
64Die Marktdarstellung ist nach Auffassung des Gerichts weder unvollständig noch irreführend. Einer weitergehenden Darstellung bedurfte es nicht. Ein Prospektfehler wird insbesondere auch nicht durch die vom Kläger behauptete unzureichende Darstellung der Orderbook-Entwicklung (S. 9 f. des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2016 = Bl. 56 f. d.A.) begründet. Die Darstellung der Flotten- und Altersstruktur VLCC/ULCC auf S. 20 f. des Prospekts ist nach Auffassung des Gerichts weder unzureichend noch irreführend. Dort heißt es u.a.: „Zum 1. September 2007 besteht die Flotte der VLCC und ULCC aus 505 Schiffen mit 148,2 Mio. dwt. Davon sind nur noch 3 % älter als 20 Jahre und zählen damit zu den Abwrackkandidaten der kommenden Jahre. Das Abwrackpotential ist mittelfristig allerdings deutlich höher, da aufgrund der IMO-Bestimmungen nach einem komplizierten Fahrplan alle Einhüllentanker außer Dienst gestellt werden müssen. Von den 505 Schiffen der VLCC/ULCC-Flotte sind derzeit noch 160 Einheiten Einhüllenschiffe, darunter alle über 15 Jahre alten und gut die Hälfte der 10 bis 14 Jahre alten Einheiten. Trotz vieler Abwrackungen in den vergangenen Jahren ist also immer noch ein erheblicher Ersatzbedarf gegeben.“ Darüber hinaus werden auch die Entwicklung der Neubaupreise und der Auftragsbestand der VLCC/ULCC-Flotte für den Zeitraum 2007 bis 2012 (Stand 09.10.2007) prognostiziert (S. 22 des Prospekts). Dass diese Angaben falsch sind, wird von dem Kläger nicht dargelegt. Weitere Darstellungen, insbesondere zu den zum Emissionszeitpunkt bestellten und in Bau befindlichen Schiffen anderer Kategorien waren nicht erforderlich. Dies folgt bereits aus dem langfristigen Festchartervertrag, welcher für das streitgegenständliche Schiff bestand. Auf das Risiko, dass der Charterer den Vertrag nicht erfüllen kann und ggf. keine Alternativ- bzw. Anschlussbeschäftigung für das Schiff gefunden werden kann, weist der Prospekt ausdrücklich hin (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2016, I-34 U 241/15 bezüglich des DS-Rendite-Fonds Nr. 106).
65(7) unzureichender Hinweis auf die Möglichkeit der Fondsgesellschaft, Ausschüttungen zurückzufordern
66Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt mehrfach hingewiesen (S. 12, 15 f., 43, 62). So heißt es auf S. 62 des Prospekts: „Die Auszahlungen, auch die von Vorabgewinnen, an die Kommanditisten der Tranche I erfolgen, soweit es die Liquiditätslage der Beteiligungsgesellschaft zulässt. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass Entnahmen/Auszahlungen der Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Liquiditätslage der Beteiligungsgesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht, werden diese Entnahmen/Auszahlungen als Darlehen an die Gesellschafter angesehen und auf einem dann gesondert eingerichteten Darlehenskonto als Darlehensforderung der Beteiligungsgesellschaft gebucht.“
67Vor diesem Hintergrund erschließt sich das Vorbringen des Klägers, wonach verschwiegen worden sei, dass die Ausschüttungen zurückgefordert werden können, nicht. Die Prospektangaben sind auch nachvollziehbar und nicht intransparent.
68Zudem verschweigt der Prospekt nicht, dass bei der Bemessung der Vorabgewinne und Ausschüttungen berücksichtigt wurde, dass die Gesellschaft kontinuierlich über eine angemessene Liquidität verfügen muss und die Ausschüttungen bei einer Verschlechterung der Liquiditätslage entsprechend vermindert werden oder gänzlich entfallen. Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 30.04.2015 und 06.08.2015, I-34 U 511/14).
69(8) kein Hinweis auf erhöhtes Wechselkursrisiko
70Der Prospekt klärt ausreichend umfänglich über das Wechselkursrisiko auf.
71Dieses wird u.a. auf den S. 13, 14 f., 16, 36 u. 42 dargestellt und mit einer illustrierenden Analyse auf S. 42 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Weitergehender Hinweise bedurfte es insoweit nicht. Soweit es im Rahmen der Darstellung der Wechselkursrisiken in der Betriebsphase heißt, dass sich Auswirkungen auf den auf €-Basis berechneten Bereich der Fondskosten ergeben könnten, ist dies auch nicht irreführend.
72Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die in dem Prospekt prognostizierten Wechselkurse aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen wären.
73(b)
74Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden vom Kläger schon nicht vorgetragen.
75Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
762.
77Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
783.
79Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
804.
81Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 5. unbegründet.
82II.
83Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt.
84III.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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Referenzen
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- III ZR 90/08 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 33/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 505/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 1 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 59/07 2x (nicht zugeordnet)
- 3 O 491/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 591/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 509/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 489/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Z 133/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 547/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 494/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 508/15 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 172 1x
- 3 O 496/15 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 175/81 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 93/16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 501/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 490/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 256/11 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 60/80 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 133/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 503/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 493/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 11/14 1x
- 3 O 514/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 497/15 1x (nicht zugeordnet)
- 34 U 241/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 5 Mehrere Ansprüche 1x
- III ZR 205/05 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 404/12 4x (nicht zugeordnet)
- 3 O 516/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 132/10 2x (nicht zugeordnet)
- 3 O 512/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 498/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 500/15 1x (nicht zugeordnet)