Beschluss vom Landgericht Dortmund - 1 S 53/17

Tenor

beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Kosten des Rechtsstreits wie folgt zu verteilen sind:

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1) und 2) zu 4/6, die Klägerin zu 3) zu 1/6 und die Klägerin zu 4) ebenfalls zu 1/6.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese jeweils selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger zu 1) bis 2) zu ½ und die Klägerinnen zu 3) und zu 4) jeweils zu 1/4.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu 1) und 2).

Der Streitwert beträgt für den Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz jeweils 1.852,15 € (Antrag zu 1.: 1.235,55 € und Antrag zu 2.: 616,60 €).

Auf das Prozessrechtsverhältnis der Kläger zu 1) und 2) zum Beklagten zu 1) entfällt ein Streitwert von 616,60 € und zur Beklagten zu 2) in Höhe von ebenfalls 616,60 € sowie im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu 3) zur Beklagten zu 1) in Höhe von 273,20 € und im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu 4) zur Beklagten zu 1) in Höhe von 345,75 €.

Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten.


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