Urteil vom Landgericht Dortmund - 19 O 14/17

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 21.03.2017 (Az. 19 O 14/17) wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Der Feststellungsantrag vom 06.06.2017 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages abzuwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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