Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 S 47/18

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.06.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund, soweit es das Klageverfahren gegen den Beklagten zu 3 betrifft, teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 3 verurteilt wird, an den Kläger 942,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen  – wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten und wegen der gegenüber dem Beklagten zu 3 geltend gemachten Zinsmehrforderung –  wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Berufung wird insgesamt zurückgewiesen, soweit sie die Klageverfahren gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 betrifft.

Der Kläger trägt zwei Drittel der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten, ferner insgesamt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und zu 2.

Der Beklagte zu 3 trägt ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, ferner insgesamt die eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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