Beschluss vom Landgericht Dortmund - 3 O 558/19
Tenor
Der Streitwert wird auf 4.200,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 9 S. 1 ZPO.
3Entgegen der Ansicht der Klägervertreter auf S. 5 der Klageschrift sind für die Streitwertbemessung die nach den drei Prämiensparverträgen geschuldeten Jahresprämien (für den Vertrag vom 00.00.2003 mit den Endziffern "E01" bei einer monatlichen Sparrate von 50,00 € und einer Jahresprämie von 50 % ab dem 15. Sparjahr: 50,00 €/Monat x 12 Monate ./. 2 = 300,00 €; für die beiden Verträge jeweils vom 00.00.2004 mit den Endziffern "E02" und "E03" bei monatlichen Sparraten von jeweils 100,00 € und jeweils einer Jahresprämie von ebenfalls 50 % ab dem 15. Sparjahr: 100,00 €/Monat x 12 Monate ./. 2 = 600,00 €) nicht mit dem Faktor 11 - für die Sparjahre 15 bis einschließlich 25 - zu multiplizieren. Es ist vielmehr für jeden Prämiensparvertrag vom 3,5-fachen Jahresprämienbetrag auszugehen, wovon wiederum für den positiven Feststellungsantrag zu Ziff. 1. ein 20%-iger Abschlag vorzunehmen ist (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 21.11.2019 - 8 U 1770/18 - BeckRS 2019, 32681, Rn. 65; Beschl. v. 22.05.2018 - 8 W 444/18 - abrufbar unter: www.justiz.sachsen.de, bestätigt durch: VerfGH Sachs, Beschl. v. 25.10.2018 - Vf. 62-IV-18 - BeckRS 2018, 27264). Denn bei objektiver Betrachtung besteht das wirtschaftliche Interesse des Prämiensparers darin, weiterhin die nach derzeitigen Maßstäben - insbesondere im Hinblick auf das momentan niedrige Zinsumfeld - attraktiven Prämien zu erhalten. Dies entspricht der zu Fällen der Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschl. v. 21.02.2017 - XI ZR 88/16 - NJW 2017, 2343; Beschl. v. 07.01.2020 - XI ZR 277/18 - BeckRS 2020, 436, Rn. 6) und auch des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. Urt. v. 22.06.2016 - 31 U 278/15 - BeckRS 2016, 11412, Rn. 38; Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15 - BeckRS 2015, 19967, Rn. 1). Für den Streitfall ergibt dies einen Betrag von 4.200,00 € (Jahresprämien für alle drei Verträge i.H.v. insgesamt 1.500,00 € x 3,5 x 0,8).
4Im Hinblick auf den Antrag zu Ziff. 2. auf Verpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung der drei Prämiensparverträge zu den bisherigen Konditionen erfolgte keine Verdoppelung des Streitwerts, weil insoweit der weitergehende Feststellungsantrag zu Ziff. 1. wirtschaftlich auch diesen Antrag mit umfasst (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 21.11.2019, ebda.).
5Der Antrag zu Ziff. 3. auf Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten erhöhte den Streitwert gleichfalls nicht, da es sich insoweit um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO handelt.
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Referenzen
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x
- 8 U 1770/18 1x (nicht zugeordnet)
- 8 W 444/18 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 88/16 1x
- XI ZR 277/18 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 278/15 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 31 W 74/15 1x