Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 2/20 (Kart)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 12.02.2020 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass

1.

es dem Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Vorstand des Antragsgegners, wobei die Haft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

verboten wird

a)

den C1 e.V. anzuweisen, es zu unterlassen IGP-Leistungs- und Ausstellungsrichter n bei den Verfügungsklägern einzusetzen und/oder

b)

gegenüber dem C1 e.V. Sanktionen, insbesondere eine Kündigung der Mitgliedschaft oder einen Ausschluss aus dem Verein des Antragsgegners, für den Fall anzudrohen, dass dieser einer Weisung gemäß Ziffer 1.a) nicht nachkommt, und/oder derartige Sanktionen zu verhängen, jeweils insbesondere, wenn dies geschieht wie mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 gemäß Anlage Ast 1.

2.

der Verfügungsbeklagte hat den C1 e.V. durch eine verbindliche schriftliche Erklärung bis spätestens eine Woche nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zu informieren

a)

dass es dem C1 e.V. frei steht, IGP-Leistungs- und Ausstellungsrichtern bei den Verfügungsbeklagten einzusetzen und

b)

dass der Inhalt des anderslautenden Schreibens vom 13. Dezember 2019 gemäß Anlage Ast1 insoweit widerrufen wird.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 12.02.2020 aufgehoben und der Antrag abgewiesen.

Dem Verfügungsbeklagten werden die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.


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