Urteil vom Landgericht Dortmund - 12 O 15/24
Tenor
Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.055,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2023 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Name-01, Straße-01, Stadt-01, gemäß der Anwaltsrechnung Nr.: XXXXX vom 22.08.2023 in Höhe von 627,13 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Umsatzsteuer sowie den Nutzungsausfall nach Durchführung der Reparatur zu erstatten, wenn und insoweit diese infolge der unfallbedingten Wiederherstellung des Pkw anfallen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) tragen der Kläger zu ½ und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagten zu 3.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1.) und 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1.) und 2.) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
für Recht erkannt:
2Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.055,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2023 zu zahlen.
3Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Name-01, Straße-01, Stadt-01, gemäß der Anwaltsrechnung Nr.: XXXXX vom 22.08.2023 in Höhe von 627,13 € freizustellen.
4Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Umsatzsteuer sowie den Nutzungsausfall nach Durchführung der Reparatur zu erstatten, wenn und insoweit diese infolge der unfallbedingten Wiederherstellung des Pkw anfallen.
5Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) tragen der Kläger zu ½ und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) trägt der Kläger.
7Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagten zu 3.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1.) und 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1.) und 2.) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
8Tatbestand:
9Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses.
10Der Kläger befuhr am 17.07.2023 gegen 13:50 Uhr mit seinem Fahrzeug vom Typ H1 die Straße-01 in Stadt-01 in nördliche Richtung und hielt einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage an. Die Beklagte zu 1.) befand sich mit ihrem Fahrzeug vom Typ Z1 hinter dem klägerischen Fahrzeug und fuhr diesem auf, wobei die Details zwischen den Parteien streitig sind.
11Noch am Unfalltag stellte der Kläger sich im Klinikum Stadt-01 vor. Im Arztbericht (Bl. 49 d.A.) sind als Diagnosen dokumentiert „HWS Distorsion - BWS Prellung - Myogelosen der Schulter- und Nacken-Muskulatur bds.“.
12Für das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) hat die Beklagte zu 3.) vor dem 17.06.2023 eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) ausgegeben. Am 17.06.2023 ging sodann bei der Stadt Stadt-01 die Versicherungsbestätigung der Beklagten zu 2.) zu. Ein Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) ist letztlich nicht zustande gekommen.
13Der Kläger gab ein Schadensgutachten bei dem Kfz-Sachverständigenbüro P1 in Auftrag, wofür ihm 1.152,51 € in Rechnung gestellt wurden.
14Das Schadensgutachten vom 18.07.2023 weist Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.109,83 € sowie einen merkantilen Minderwert von 660,00 € aus. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer auf das schriftliche Schadensgutachten vom 18.07.2023 Bezug (Bl. 12 ff. d.A.).
15Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.07.2023 (Bl. 61 ff. d.A.) und 22.08.2023 (Bl. 65 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zu 2.), jeweils mit Fristsetzung von 10 Tagen, fruchtlos unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale über 25,00 € zur Regulierung der materiellen Schäden sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000,00 € auf.
16Der Kläger behauptet, die materiellen Schäden sowie die im Arztbericht vom 17.07.2023 diagnostizierten Verletzungen seien auf den Unfall zurückzuführen. Vorschäden seien an dem klägerischen Fahrzeug nicht vorhanden gewesen.
17Der Kläger beantragt,
18-
19
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger 7.947,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2023 zu zahlen;
-
21
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2023 zu zahlen;
-
23
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Name-01, Straße-1, Stadt-01, gemäß der Anwaltsrechnung Nr.: XXXXX vom 22.08.2023 in Höhe von 1.212,61 € freizustellen;
-
25
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Umsatzsteuer sowie den Nutzungsausfall nach Durchführung der Reparatur zu erstatten, wenn und insoweit diese infolge der Wiederherstellung des Pkw anfallen.
Die Beklagten beantragen,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte zu 1.) behauptet, dass sie lediglich im Schritttempo auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren sei, als der Kläger unnötigerweise abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe.
29Die Beklagten bestreiten ferner, dass die vom Kläger behaupteten Schäden tatsächlich durch das streitgegenständliche Schadensereignis eingetreten seien. Das Fahrzeug des Klägers habe offenkundig einen erheblichen Vorschaden gehabt. Auf der Fotodokumentation des vorgelegten Schadensgutachtens seien deutliche Reparaturspuren erkennbar. Durch das Unfallereignis sei kein messbarer zusätzlicher Schaden verursacht worden.
30Des Weiteren bestreiten die Beklagten, dass der Kläger sich bei dem Unfall verletzt habe. Eine Verletzung sei aufgrund der geringen Aufprallgeschwindigkeit ausgeschlossen.
31Die Beklagte zu 3.) ist der Ansicht, dass sie nicht als Haftpflichtversicherung passivlegitimiert sei, weil der zuständigen Stelle - der Stadt Stadt-01 - am 17.06.2023 eine Versicherungsbestätigung der Beklagten zu 2.) zugegangen sei, sodass sie - die Beklagte zu 3.) - gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 u. 4 VVG aus einer etwaigen Nachhaftung entlassen worden sei.
32Die Beklagte zu 2.) ist der Ansicht, dass sie nicht als Haftpflichtversicherung passivlegitimiert sei, weil ein Versicherungsvertrag letztlich aufgrund einer Doppelversicherung nicht zustande gekommen sei.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34Die Kammer hat den Kläger und die Beklagte zu 1.) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen, interdisziplinären Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Ing. Name-02 (technischer Teil) und Dr. Name-03 (orthopädischer Teil). Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 30.05.2025 sowie auf das Protokoll vom 17.09.2024 Bezug genommen.
35Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.
36Entscheidungsgründe:
37I.
38Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
391.
40Dem Grunde nach haften die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG) für den Ersatz der unfallbedingten Schäden. Die Beklagte zu 3.) ist hingegen nicht passivlegitimiert.
41a)
42Die Haftung der Beklagten zu 1.) folgt aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG.
43In diesem Zusammenhang ist zudem eine volle Haftung der Beklagten zu 1.) aufgrund eines überwiegenden Verschuldens der Beklagten zu 1.) zugrunde zu legen, welches die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs verdrängt. Die Parteianhörung ist im Hinblick auf das behauptet unnötige Abbremsen letztlich unergiebig geblieben (vgl. dazu Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 18. Auflage 2025, A.II.3.).
44Bei einem Auffahrunfall spricht grundsätzlich - so auch hier - der Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Auffahrenden für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO (vgl. BeckOK StVR/Krenberger, 28. Ed. 15.7.2025, StVO § 4 Rn. 37 m.w.N.).
45b)
46Im Verhältnis der Beklagten zu 2.) und 3.) ist die Beklagte zu 2.) passivlegitimiert.
47Zum Unfallzeitpunkt bestand zwischen der Beklagten zu 1.) und 3.) kein Versicherungsvertrag. Eine etwaige Nachhaftung der Beklagten zu 3.) gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 VVG ist jedenfalls dadurch entfallen, dass der Stand Stadt-01 als hierfür zuständigen Stelle am 17.06.2023 eine Versicherungsbestätigung der Beklagten zu 2.) zuging, § 117 Abs. 2 S. 4 VVG (vgl. MüKoStVR/Halbach, 1. Aufl. 2017, VVG § 117 Rn. 11).
48Die Beklagte zu 2.) hingegen haftet gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 VVG. Dass der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) letztlich nicht zustande gekommen ist, kann dem Kläger als Drittem i.S.d. § 117 Abs. 2 S. 1 VVG nicht entgegengehalten werden, da sich jedenfalls das Schadensereignis noch innerhalb der Monatsfrist ereignet hat.
492.
50Der Höhe nach ist dem Kläger ein materieller Schaden in Höhe von 5.055,33 € entstanden.
51Ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) steht dem Kläger nicht zu.
52a)
53Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sämtliche im Schadensgutachten vom 18.07.2023 aufgeführten Schadenspositionen auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sind.
54Der Sachverständige Dipl.-Ing. Name-02 - dessen überzeugenden Feststellungen, gegen welche die Parteien auch keine Einwendungen erhoben haben, sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung und Prüfung anschließt - hat insoweit ausgeführt, dass eine auf der linken Hälfte des Heckstoßfängers befindliche Kratzspur dem Unfallgeschehen nicht zugeordnet werden könne. Daher sei ein Abzug - in Sinne eines Abzugs „neu für alt“ - vorzunehmen in Höhe von 25 % der Lackierungskosten für den Heckstoßfänger, da das Fahrzeug nach der Reparatur i.S.e. Wertverbesserung über einen unbeschädigten Heckstoßfänger verfüge.
55Ferner lasse sich eine im Schadensgutachten dokumentierte Verformung der Heckklappe durch das Unfallgeschehen aus technischer Sicht nicht erklären. Es sei kein Schaden vorhanden, wodurch sie die Verformung erklären lasse. Auch die Delle an der Innenseite der Heckklappe lasse sich aus technischer Sicht nicht erklären.
56Unter Berücksichtigung dessen, dass die Verformung der Heckklappe und die Delle an der Innenseite der Heckklappe dem streitgegenständlichen Unfall nicht zuzuordnen seien und ein Abzug für die Lackierung des Heckstoßfängers vorzunehmen sei, seien unfallbedingt Netto-Reparaturkosten in Höhe von 3.877,81 € zugrunde zu legen.
57b)
58Ferner hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 1.152,51 €. Dass das Schadensgutachten letztlich sachlich fehlerhaft ist und nicht vollständig mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten übereinstimmt, rechtfertigt einen Untergang oder eine Kürzung des Anspruchs nicht, da nicht ersichtlich ist und auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststeht, dass der Kläger diese Fehlerhaftigkeit durch falsche Angaben etwa zu Vorschäden schuldhaft verursacht hat (vgl. dazu MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 322).
59c)
60Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung des einer Schadenspauschale in Höhe von 25,00 €.
61d)
62Ein merkantiler Minderwert in Höhe von 660,00 € ist nicht zu ersetzen, da eine erhebliche Beschädigung an der Heckklappe dem Unfall nicht zugeordnet werden kann mit der Folge, dass der Eintritt eines (weiteren) merkantilen Minderwertes nicht festgestellt werden kann.
63e)
64Ein Schmerzensgeld steht dem Kläger nicht zu, weil auch unter Würdigung der Gesamtumstände der Kläger nicht den Vollbeweis geführt hat, dass die von ihm behaupteten Verletzungen auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind.
65Die von dem Kläger mit der Klageschrift übermittelten ärztlichen Atteste können grundsätzlich die erforderliche richterliche Überzeugung nicht rechtfertigen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Februar 2008 - 4 U 238/06 -, juris).
66Die Sachverständige Dr. Name-03 hat überzeugend ausgeführt, dass bei dem Kläger durch das Unfallgeschehen keine Verletzungen festzustellen seien im Sinne von objektivierbar. Es verbleiben Zweifel daran, dass der Kläger bei dem Unfall eine HWS- oder BWS-Verletzung erlitten habe mit darauf resultierenden Myogelosen der Schulter- und Nackenmuskulatur.
67Die Kammer schließt sich auch den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr.Name-03 nach eigener kritischer Würdigung und Prüfung an. Auch die Parteien haben inhaltlich keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.
683.
69Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
704.
71Der Kläger hat zudem Anspruch auf die begehrte Feststellung, wobei Umsatzsteuer und Nutzungsersatz nur insoweit geschuldet sind, als dass diese auf die Reparatur der dem Unfallgeschehen zugeordneten Schäden zurückzuführen sind.
725.
73Schließlich besteht auch ein Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 €. Dem Betrag liegt basierend auf der begründeten Forderung eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einen Gegenstandswert (unter Berücksichtigung der begehrten Feststellung) von bis zu 6.000 € nach dem RVG 2023 zugrunde zzgl. Nebenkostenpauschale zzgl. Umsatzsteuer.
74II.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung der jeweiligen Prozessrechtsverhältnisse (nach Baumbach).
76III.
77Der Streitwert wird auf bis 12.000,00 € festgesetzt.
78Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- § 117 Abs. 2 S. 1 u. 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 1x
- § 115 Abs. 1 S. 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 S. 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 117 Abs. 2 S. 1 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 117 Abs. 2 S. 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- 4 U 238/06 1x (nicht zugeordnet)