Urteil vom Landgericht Dortmund - 12 O 15/24

Tenor

Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.055,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2023 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Name-01, Straße-01, Stadt-01, gemäß der Anwaltsrechnung Nr.: XXXXX vom 22.08.2023 in Höhe von 627,13 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Umsatzsteuer sowie den Nutzungsausfall nach Durchführung der Reparatur zu erstatten, wenn und insoweit diese infolge der unfallbedingten Wiederherstellung des Pkw anfallen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) tragen der Kläger zu ½ und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagten zu 3.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1.) und 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1.) und 2.) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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