Urteil vom Landgericht Duisburg - 9 O 426/79
Tenor
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt drei Fünftel, der Beklagte zwei Fünftel der Kosten.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 17.000 DM, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 2.100 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Am 28. August 1977 suchte der damals 14-jährige Beklagte den gleichaltrigen Kläger bei dessen Eltern auf. Er brachte ein Luftgewehr und mehrere Übungspatronen der Bundeswehr mit. Gemeinsam mit der Schwester des Klägers, der Zeugin, begaben sich die Parteien in die ländliche Umgebung des Stadtteils Rumeln-Kaldenhausen. Auch der Kläger führte ein Luftgewehr mit sich.
3Auf freiem Gelände unternahmen die Parteien Schießübungen auf die Übungspatronen. Diese hatten sie auf der einen Seite eines Grabens in den Boden gesteckt. Von der gegenüberliegenden Seite schossen sie aus kurzer Entfernung (etwa 3 m) auf die Patronen. Während dieser Zeit standen die Parteien nebeneinander.
4Nach einem Schuß explodierte eine der Übungspatronen. Fast gleichzeitig drang ein Splitter in das linke Auge des Klägers.
5Als die Parteien anschließend einen Arzt aufsuchen wollten, bat der Beklagte den Kläger, dort anzugeben, dass ihm beim Holzhacken ein Splitter ins Auge geflogen sei, um auf diese Weise zu vermeiden, dass der Vater des Beklagten von dem Vorfall Kenntnis erhielt und ihn, den Beklagten, bestrafte.
6Bei einer medizinischen Begutachtung ergab sich, dass beim Kläger nach diesem Ereignis praktisch eine Einäugigkeit vorliegt und für das linke Auge eine Gebrauchsunfähigkeit von 100 % eingetreten ist. Bei späteren Beschwerden muss evtl. eine Enucleation (Ausschälung) vorgenommen werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten des Prof. Dr. med. vom 17. Oktober 1978 (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen.
7Der Kläger begehrt Schmerzensgeld. Er behauptet, die Augenverletzung sei durch einen Schuss des Beklagten verursacht worden. Die Parteien hätten abwechselnd geschossen; während der Beklagte den Schuss, der zur Explosion der Übungspatrone führte, abgab, habe er mit ungeladenem Gewehr neben dem Beklagten gestanden.
8Der Kläger hält für den Verlust eines Auges ein Schmerzensgeld von 40.000,00 DM für angemessen. Daneben, so meint der Kläger, stehe ihm eine Schmerzensgeldrente zu. Hierzu behauptet der Kläger, es sei eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % eingetreten, für die nach seiner Auffassung eine monatliche Rente von 300 DM angemessen sei. Wegen eigenen Mitverschuldens mindert er die Rente jedoch auf einen monatlichen Betrag von 200 DM; aus demselben Grund hält er auch eine Kürzung des – zunächst ohne Rücksicht auf ein Mitverschulden berechneten – Schmerzensgeldbetrages für gerechtfertigt.
9Der Kläger beantragt,
10- den Beklagten zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichtes zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Rente von 200 DM ab Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er bestreitet seine Urheberschaft für die Augenverletzung und behauptet, die Parteien hätten "mehr oder weniger gleichzeitig" geschossen. Hierzu hat er die Parteivernehmung des Klägers beantragt. Mit Nichtwissen bestreitet er, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 % zu erwarten sei. Im Übrigen vertritt er die Ansicht, dass für eine Verletzung der vorliegenden Art ein Schmerzensgeld zwischen 20.000 und 30.000 DM, jedoch keine zusätzliche Schmerzensgeldrente angemessen sei.
14Das Gericht hat auf Grund des Beschlusses vom 22. November 1979 (Bl. 26 d.A.) Beweis durch Zeugenvernehmung mit dem aus den Akten ersichtlichen Ergebnis (Bl. 34 f d.A.) erhoben.
15Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist nur teilweise begründet.
18I.
19Soweit der Kläger Zahlung eines Schmerzensgeldes fordert, ist seine Klage zu Recht erhoben, da ihm ein Anspruch gemäß §§ 847, 823, 276 BGB zusteht.
20Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass der Beklagte durch einen von ihm abgegebenen Schuss die Explosion der Übungspatrone und als Folge davon die Augenverletzung des Klägers herbeigeführt hat. Die Kammer sieht als erwiesen an, dass die Parteien am 28. August 1977 nicht gleichzeitig, sondern abwechselnd und nacheinander geschossen haben, und dass die Patrone nach einem Schuss des Beklagten explodierte. Diese Überzeugung stützt sich auf die Aussage der Zeugin.
21Die Zeugin hat nämlich ausdrücklich bekundet, dass die Parteien "nicht gleichzeitig", "immer nacheinander" und "nie zur gleichen Zeit" geschossen haben; der Kläger sei nach einem Schuss des Beklagten in den Graben gerutscht und habe sich, als er wieder herausstieg, das linke Auge zugehalten. Vor diesem Schuss habe der Kläger mit ungeladenem Gewehr neben dem Beklagten gestanden. Die Zeugin hat während der Schießübungen nach eigenem Bekunden ständig in der Nähe der Parteien gestanden und deshalb die Möglichkeit besessen, die Vorgänge genau zu beobachten.
22Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln. Die Zeugin ist zwar die Schwester des Klägers und könnte deshalb ein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits besitzen. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich diese abstrakte Möglichkeit im vorliegenden Fall auch verwirklicht hat. Die Aussage ist in sich folgerichtig und steht nicht im Widerspruch zu weiteren – unstreitigen – Tatsachen. Die Parteien haben nämlich Gewehre benutzt, die nach jedem Schuss durch Öffnen neu geladen werden mussten. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlicher, dass die Schüsse nacheinander und deutlich voneinander unterscheidbar abgegeben wurden. Vor allem aber wird die Aussage durch das eigene Verhalten des Beklagten nach der Verletzung des Klägers bestätigt. Unstreitig hat der Beklagte nämlich versucht, den Kläger zu einer falschen Darstellung des Unfallhergangs zu bewegen. Diese Verhaltensweise wäre unverständlich, wenn sich der Beklagte nicht für den Schaden verantwortlich gefühlt hätte. – Schließlich war die Zeugin nach dem Eindruck, den sie in der Verhandlung hinterlassen hat, auch fähig, im Alter von damals neun Jahren den Sachverhalt zu erfassen und im Gedächtnis zu behalten.
23Dem Antrag des Beklagten auf Parteivernehmung des Klägers konnte bei dieser Sachlage nicht stattgegeben werden (§ 445 Abs. 2 ZPO).
24Das danach feststehende Verhalten des Beklagten verletzte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) und war folglich fahrlässig. Damit sind die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. 230 StGB erfüllt. Gründe, die die Verantwortlichkeit des Beklagten ausschließen könnten (§ 828 Abs. 2 BGB) sind nicht vorgetragen.
25Die Kammer hält ein Schmerzensgeld (zunächst ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils) von 25.000 DM für angemessen. Dafür sind folgende Umstände von Bedeutung: Der Kläger war zur Zeit des Unfalls 14 Jahre alt. Die Verletzung hat zu einer völligen Ablösung der Netzhaut am linken Auge und einem vollständigen Verlust der Gebrauchsfähigkeit dieses Organs geführt. Mittlerweile hat eine Schrumpfung des Augapfels eingesetzt. Für den Fall weiterer Beschwerden droht dem Kläger die Enucleation des Auges. Außerdem ist eine – wenn auch der Höhe nach zwischen den Parteien umstrittene – Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. Schließlich kann die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Beklagte versichert ist (BGHZ 18, 167 ff.). – Die Kammer hat sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch an der einschlägigen Rechtsprechung orientiert. Allerdings lässt sich nicht verkennen, dass insoweit auch zwischen neueren Urteilen beträchtliche Differenzen auftreten, so dass der Betrag von 25.000 DM erheblich über- oder unterschritten wird. Zudem werden die Urteilsgründe in den Fachzeitschriften nur verkürzt wiedergegeben und lassen die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts nur unvollständig erkennen. Insgesamt lässt sich jedoch eine Tendenz zu Beträgen zwischen 20.000 DM und 30.000 DM feststellen (vgl. hierzu die von Hacks herausgegebene Übersicht über Schmerzensgeldbeträge, 9. Auflage 1978, sowie die vom Beklagten angeführten Urteile). – Die Kammer hat außerdem wirtschaftlichen Überlegungen Raum gegeben, indem sie einerseits berücksichtigt hat, dass auch der Beklagte zum Unfallzeitpunkt erst 14 Jahre alt war, andererseits aber nicht darüber hinweg sehen konnte, dass für den Schaden eine Versicherung eintritt; den von der Versicherung gezahlten Betrag muss letztlich die Gemeinschaft aller Versicherten aufbringen (vgl. BGH DB 76, 1520 ff.).
26Allerdings konnte nicht auf den vollen Schmerzensgeldbetrag erkannt werden, da den Kläger ein erhebliches Mitverschulden trifft. Der Kläger selbst ist der Ansicht, dass ein Abzug von einem Drittel berechtigt ist, wie sich aus seiner Berechnung des Streitwertes und der Schmerzensgeldrente schließen lässt. Die Kammer ist indessen der Meinung, dass darüber hinaus eine Kürzung des Ausgangsbetrages von 25.000 DM um 40 % gerechtfertigt ist. Denn der Kläger hat sich in gleicher Weise wie der Beklagte an der Schießübung beteiligt; vor allem hat er sich, während der Beklagte auf die explosiven Übungspatronen geschossen hat, neben dem Beklagten in geringer Entfernung, nämlich nur etwa 3 m, von den Patronen aufgehalten und dadurch die Gefahr einer Schädigung in hohem Maße mitverursacht und -verschuldet. Die Kammer hat nur deswegen von einer Minderung um 50 % abgesehen, weil der Beklagte durch Mitbringen der Übungspatronen den Anstoß für das Unfallgeschehen gegeben und letztlich den schädigenden Schuss abgegeben hat.
27II.
28Neben der Schmerzensgeldforderung steht dem Kläger ein Anspruch auf eine Rente nicht zu.
29Der Kläger fordert die Rente wegen der allgemeinen Erwerbsminderung. Insoweit ist durch Schmerzensgeld nur der immaterielle Schaden auszugleichen, der darin besteht, dass ein nicht so gehobener und nicht so angesehener Beruf, wie ihn der Kläger ohne den Unfall hätte ergreifen können, eine geringere Befriedigung vermittelt (vgl. BGH DB 76, 1520 ff., 1521). Dieser Nachteil tritt im Allgemeinen nachhaltig erst mit einer gewissen Erfahrung im Berufsleben in Erscheinung (BGH a. a. O.). Der Kläger ist hingegen Schüler und es ist noch nicht abzusehen, ob er tatsächlich eine Einbuße in seiner beruflichen Entfaltung erleiden wird. Jedenfalls hat der Kläger keine konkreten Angaben gemacht, die auf Nachteile schließen lassen könnten.
30III.
31Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, Abs. 1, 709, 108 ZPO. Die Berechnung des Streitwertes bezüglich der Schmerzensgeldrente richtet sich nach §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 GKG.
32Streitwert: 25.000 DM + 12.000 DM.
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