Urteil vom Landgericht Duisburg - 9 O 426/79

Tenor

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt drei Fünftel, der Beklagte zwei Fünftel der Kosten.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 17.000 DM, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 2.100 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.


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