Urteil vom Landgericht Duisburg - 4 S 382/86

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 14. August 1986 – 6 C 111/86 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.934,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.02.1986 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.


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