Urteil vom Landgericht Duisburg - 4 O 77/01

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger

ein Schmerzensgeld von 830,62 Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamt-

schuldner dem Kläger sämtlichen noch entstehenden materiellen und

immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 01.03.2000 zu 2/3

zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger

oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Be-

klagten als Gesamtschuldner zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten gegen Sicher-

heitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages. Den Beklagten

wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren

Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung

in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch erbracht werden durch selbst-

schuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der

Europäischen Union.


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