Urteil vom Landgericht Duisburg - 7 S 135/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.08.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (Az. 12 C 2561/10) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, , , , der durch die Klägerin beauftragt wird, Zutritt zu der Abnahmestelle , , zu gestatten und die Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers Nr. zu dulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.808,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 55 ff. d. A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung der Klägerin hat im Wesentlichen Erfolg.
61. Die Berufung ist zulässig.
7Insbesondere ist die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung in ausreichendem Umfang beschwert, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Insoweit folgt die Kammer der – vom Beklagten nicht angegriffenen – Berechnung in der Berufungsbegründung, wonach die Beschwer der Klägerin dem 6-fachen Monatsbetrag der festgesetzten Vorauszahlungen des Beklagten entspricht (6 x 468,00 € = 2.808,00 €). Denn der Klägerin geht es nicht um den Besitz des Zählers, sondern darum, zu verhindern, dass der Beklagte in Zukunft weiterhin ohne entsprechende Gegenleistung Strom entnimmt (vgl. OLG Köln, ZMR 2006, 208; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; OLG Schleswig, NJW-RR 2010, 141; OLG Brandenburg, RdE 2010, 229; OLG Oldenburg, NZM 2010, 135; OLG Hamburg, NZM 2011, 792).
82. Die Berufung ist auch im Wesentlichen begründet.
9a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 4 StromGVV einen Anspruch darauf, die Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des streitgegenständlichen Stromzählers zu dulden.
10aa) Gemäß § 19 Abs. 2 S. 4 StromGVV darf der Grundversorger eine Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 € in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrages bleiben gemäß § 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (1.) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (2.) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
11Die Klägerin berühmt sich aus dem streitgegenständlichen, unter der Kunden-Nr.
12geführten Vertrag einer nicht titulierten Forderung in Höhe von 6.753,55 €, die sie auf die Jahresrechnung vom 11.07.2010 (Bl. 24 ff. d. A.) und die in der Folgezeit angefallenen Abschlagszahlungen stützt. Diese Forderung hat der Beklagte nicht nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV schlüssig begründet beanstandet. Der Beklagte hat ausschließlich die Richtigkeit des in der Rechnung zugrunde gelegten Stromverbrauchs bestritten. Hieraus kann – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV nicht hergeleitet werden. Bei zutreffendem Verständnis der Norm zeigt bereits die Systematik des § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV, dass etwaige Fehler bei der Verbrauchsermittlung nur unter den Voraussetzungen des – insoweit spezielleren – § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV zur Zahlungsverweigerung berechtigen. In allen anderen Fällen bleibt die Klärung von etwaigen Fehlern bei der Verbrauchsermittlung nach dem Sinn und Zweck des § 17 StromGVV, der dem Grundversorger als Korrelat für den ihm auferlegten Kontrahierungszwang und seine grundsätzliche Vorleistungspflicht ein zügiges Inkasso ermöglichen soll (vgl. Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, Ergänzungsband ABEltV, § 30 AVBEltV Rn. 2 ff. m. w. N.), einem Rückforderungsprozess des Kunden vorbehalten. Soweit die Kammer in dem Hinweisbeschluss vom 06.02.2012 (Bl. 110 ff. d. A.) in dieser Frage zunächst dem Amtsgericht gefolgt war, hält sie an dieser Auffassung nicht mehr fest.
13Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV, nämlich dass der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist, liegen ebenfalls nicht vor. Vergleichsmaßstab kann insofern nur der zuletzt tatsächlich ermittelte Verbrauch des Beklagten sein. Tatsächlich, d. h. durch Ablesungen, ermittelt wurde im vorherigen Abrechnungszeitraum lediglich der Verbrauch vom Beginn des Vertragsverhältnisses am 15.03.2009 (abgelesener Zählerstand: 199.266 kWh) bis zum 09.04.2009 (abgelesener Zählerstand: 201.052 kWh). In diesem Zeitraum hat der Beklagte 1.786 kWh verbraucht, was einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 68,69 kWh entspricht. Dieser in der Vorjahresrechnung vom 22.07.2009 (Bl. 169 ff. d. A.) ausgewiesene und vom Beklagten nicht beanstandete Wert liegt sogar noch über dem in der Jahresrechnung vom 11.07.2010 für den Zeitraum vom 30.06.2009 (geschätzter Zählerstand: 202.073 kWh) bis zum 11.06.2010 (abgelesener Zählerstand: 225.009 kWh) angegebenen Verbrauch von 22.936 kWh, welcher einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 66,10 kWh entspricht.
14Auf den in der Jahresrechnung vom 11.07.2010 zum Zwecke des „Vorjahresvergleichs“ angegebenen Vergleichszeitraum vom 15.03.2009 bis 29.06.2009, für den die Klägerin nur einen Verbrauch von 2.807 kWh (entsprechend einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 26,23 kWh) errechnet hatte, kann sich der Beklagte nicht berufen, weil der hierbei zugrunde gelegte Endzählerstand nur auf einer Schätzung beruht, die von der – möglicherweise zu optimistischen – Annahme ausgegangen war, dass der Beklagte in dem Zeitraum vom 10.04.2009 (abgelesener Zählerstand: 201.052 kWh) bis zum 29.06.2009 (geschätzter Zählerstand: 202.073 kWh) nur 1.021 kWh, d. h. durchschnittlich 12,60 kWh am Tag, verbraucht hat. Soweit die Kammer in dem Hinweisbeschluss vom 06.02.2012 (Bl. 110 ff. d. A.) auf den gesamten vorherigen Abrechnungszeitraum abgestellt hatte, beruhte dies auf der – wie sich herausgestellt hat – unrichtigen Annahme, dass auch der Zählerstand am 29.06.2009 durch eine Ablesung ermittelt worden sei.
15bb) Auf den Nichterhalt des – die nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromGVV erforderliche Androhung enthaltenden – Schreibens vom 26.11.2010 (Bl. 4 f. d. A.) kann sich der Beklagte nicht mehr berufen, da ihm dieses jedenfalls mit der Klage zugestellt worden ist und er die Erfüllung der klägerischen Forderung durch sein weiteres Verteidigungsvorbringen ernsthaft und endgültig verweigert hat.
16b) Die Verurteilung war jedoch insoweit einzuschränken, als hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Ausspruchs, dass der Beklagte den Zutritt zu der Abnahmestelle „auch zwangsweise durch den Gerichtsvollzieher zu gestatten“ habe, kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin besteht. Denn die Zwangsvollstreckung der in diesem Urteil ausgesprochenen Duldungsverpflichtung richtet sich ausschließlich nach § 890 ZPO, wonach der Schuldner gegebenenfalls durch Ordnungsgeld und Ordnungshaft zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung anzuhalten ist.
17III.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert entspricht der eingangs festgestellten Rechtsmittelbeschwer.
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Hagen - 2 O 297/12
8. Juli 2013
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2 O 297/12 | 8. Juli 2013 |
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Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 3 C 423/11
23. Mai 2013
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3 C 423/11 | 23. Mai 2013 |
Referenzen
- 12 C 2561/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- ZMR 2006, 208 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2006, 1584 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2010, 141 1x (nicht zugeordnet)
- NZM 2010, 135 1x (nicht zugeordnet)
- NZM 2011, 792 1x (nicht zugeordnet)
- StromGVV § 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen 4x
- StromGVV § 17 Zahlung, Verzug 7x
- § 30 AVBEltV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x