Urteil vom Landgericht Duisburg - 7 S 135/11

Tenor

Auf die Be­ru­fung der Klä­ge­rin wird das am 03.08.2011 ver­kün­de­te Urteil des Amts­ge­richts Mül­heim an der Ruhr (Az. 12 C 2561/10) ab­ge­än­dert und ins­ge­samt wie folgt neu ge­fasst:

Der Be­klag­te wird ver­urteilt, einem mit einem Aus­weis ver­se­he­nen Be­auf­trag­ten des zu­stän­di­gen Netz­be­trei­bers, , , , der durch die Klä­ge­rin be­auf­tragt wird, Zu­tritt zu der Ab­nah­me­stel­le , , zu ge­stat­ten und die Ein­stel­lung der Strom­ver­sor­gung durch Aus­bau des Strom­zäh­lers Nr. zu dul­den.

Im Üb­ri­gen wird die Klage ab­ge­wie­sen. Die wei­ter­ge­hen­de Be­ru­fung wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Rechts­streits hat der Be­klag­te zu tra­gen.

Die­ses Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

Der Streit­wert wird für beide Ins­tan­zen auf 2.808,00 € fest­ge­setzt.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hagen - 2 O 297/12
8. Juli 2013
2 O 297/12 8. Juli 2013
Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 3 C 423/11
23. Mai 2013
3 C 423/11 23. Mai 2013

Referenzen