Beschluss vom Landgericht Duisburg - 11 OH 19/16

Tenor

Die Kostenrechnung der Antragstellerin vom 16.12.2015, Nr.: #######, wird aufgehoben.

Die Antragstellerin wird angewiesen, die Kostenrechnung unter zusätzlicher Angabe der Nr. 21201 KV neben der Nr. 24102 KV gegenüber der Antragsgegnerin neu zu erstellen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter werden der Landeskasse auferlegt.


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