Beschluss vom Landgericht Duisburg - 69 Qs 21/18
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.12.2017 aufgehoben.
1
I.
2Der Betroffene betrieb in den Jahren 2005 bis 2013 ein Gewerbe im Bereich der Personenbeförderung, das auf den Namen seiner Ehefrau im Gewerberegister eingetragen war. Im Rahmen des Gewerbes beschäftigte er in den Jahren 2008 und 2009 Mitarbeiter, die er nicht zur Einzugsstelle angemeldet haben soll.
3Im Zuge einer Prüfung gemäß § 2 SchwarzArbG im April 2014 forderte das Hauptzollamt (HZA) Duisburg zunächst die Ehefrau zur Vorlage von Geschäfts-unterlagen auf. Erst nachdem diese mitgeteilt hatte, dass der Betroffene tatsächlich allein das Gewerbe geleitet habe, leitete die Staatsanwaltschaft Essen ein Strafverfahren gegen den Betroffenen ein, das sie indes umgehend gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf eine anderweitige Verurteilung des Betroffenen vom 25.08.2015 ohne Nachricht an diesen wieder einstellte (s. Verfügung v. 25.05.2016, Bl. 154 d. A.).
4Nach Abgabe an das HZA eröffnete dieses dem Betroffenen gegenüber mit Schreiben vom 07.07.2016 den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 165 d. A.).
5Am 25.07.2016 erließ das HZA gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid über eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 4.500,00 Euro zzgl. Gebühren (Bl. 170 d. A.). In dem Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen vorgeworfen, seine Verpflichtung zur Meldung gemäß § 28 a Abs. 1 SGB IV in drei Fällen verletzt und damit vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV begangen zu haben. Er habe für drei Arbeitnehmer nicht die vorgeschriebenen Meldungen abgegeben, obwohl diese ab Mai 2008 bzw. im November 2009 eine – teils geringfügige – Beschäftigung in seinem Gewerbe aufgenommen hätten.
6In seinem rechtzeitig eingelegten Einspruch gab der Betroffene dazu an, zwei der Mitarbeiter seien bis (nicht „seit“) Mai 2008 festangestellte Fahrer gewesen, den dritten angeblichen Mitarbeiter kenne er gar nicht (Bl. 174 d. A.).
7Die Verfahrensakte ging am 22.06.2017 beim Amtsgericht ein (Bl. 179 d. A.).
8Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des HZA und des Betroffenen stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 206 a StPO ein (Bl. 191 d. A.). Zur Begründung führte es aus, dass die Verletzung der Meldepflicht mit Ende der Beschäftigung der Arbeitnehmer spätestens im November 2009 beendet gewesen und damit im November 2012 die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei.
9Gegen den Beschluss hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Meldepflicht des Betroffenen über die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse hinaus bestanden habe. Der Betroffene habe die Pflicht zu keinem Zeitpunkt erfüllt, weshalb die Verjährung frühestens mit der Bitte des HZA um Auskunft gegenüber der Ehefrau des Betroffenen am 11.04.2014 begonnen habe; seitdem sei sie mehrfach unterbrochen worden und die absolute Verjährung nicht erreicht (Bl. 210/211 d. A.).
10II.
11Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg aufzuheben, da eine Einstellung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206 a StPO gegenwärtig nicht in Betracht kommt. Eine Verfolgungsverjährung ist bislang nicht eingetreten.
12Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG i. V. m. § 28 a Abs. 1, 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung für die hier in Frage stehende Ordnungswidrigkeit drei Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Tat.
13Bei dem hier vorliegenden echten Unterlassungsdelikt ist die Tat nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erst beendet und beginnt die Verjährung, wenn die Handlungspflicht in Wegfall kommt, z. B. durch Nachholung der versäumten Handlung oder Wegfall des Interesses der Behörde an der Nachholung oder durch Wegfall der pflichtenbegründenden Stellung des Betroffenen (Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 31 OWiG Rn. 26 m. w. N.).
14Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht ihre sofortige Beschwerde damit begründet, dass die Tat nicht schon durch das Ende der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet worden ist.
15Der Betroffene hätte die (geringfügigen) Beschäftigungen gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 9 SGB IV i. V. m. §§ 6, 13 DEÜV weiterhin melden müssen, auch wenn er die dort gesetzte sechswöchige Frist längst versäumt hatte.
16Auch wenn einer Handlungspflicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgekommen werden muss, bedeutet dies nicht, dass sie mit Ablauf dieser Frist hinfällig geworden und die Ordnungswidrigkeit damit beendet ist. Diese Bedeutung kommt einer Frist nur ausnahmsweise zu, nämlich dann, wenn an der Nachholung der versäumten Handlung kein Interesse mehr besteht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.1987, Az. 5 Ss (OWi) 340/87 – 257/87 I). Ist dies jedoch nicht der Fall, überdauert die Rechtspflicht zum Handeln den Zeitraum, innerhalb dem die Handlung vorzunehmen ist (Ellbogen, a.a.O., Rn. 26 m. w. N.; Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 31 Rn. 11).
17So liegt der Fall auch hier.
18Weder durch den Ablauf der Meldefrist, noch durch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist die Stellung des Betroffenen als Arbeitgeber rückwirkend entfallen.
19Er war auch darüber hinaus für den fraglichen Zeitraum der Beschäftigung und den Beschäftigten weiterhin meldepflichtig im Sinne des § 28 a Abs. 1 SGB IV. Ein fortbestehendes Interesse der Behörde an der Meldung ist schon deshalb zu bejahen, da die damit verbundenen Ansprüche auf Beiträge gegen den Betroffenen im Falle einer vorsätzlichen Vorenthaltung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zivilrechtlich erst nach 30 Jahren verjähren.
20Auch die weiteren denkbaren Zeitpunkte für die Beendigung der Tat führen derzeit nicht zu einer Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
21Als Zeitpunkt der Beendigung der echten Unterlassungsordnungswidrigkeit kommt – wie soeben erörtert – der Moment in Betracht, ab dem die zuständige Behörde kein Interesse mehr an der Nachholung der versäumten Meldung hat, weil sie auf anderem Wege glaubhaft von dem meldepflichtigen Vorgang Kenntnis erlangt (OLG Zweibrücken, MDR 1981, 1042; Göhler, a. a. O., § 31 Rn. 13).
22Danach würde eine Verjährung schon ohne Berücksichtigung von Unterbrechungstatbeständen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht vor November 2018 eintreten. Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Beitragsschäden in dem Schreiben vom 25.11.2015 für die zuständigen Einzugsstellen detailliert dargestellt (Bl. 132 ff. d. A.). Erst auf dieser Grundlage dürfte bei diesen ein Interesse an der Nachholung der Meldung durch den Betroffenen entfallen sein.
23Schließlich würde auch die für den Betroffenen günstigste Annahme, nämlich der denkbare Wegfall der pflichtenbegründenden Stellung nach Abmeldung des Gewerbes am 30.09.2013 (Bl. 4 d. A.), nicht zum Eintritt der Verfolgungsverjährung führen.
24Die dreijährige Verjährung wäre sodann jeweils rechtzeitig vor Ablauf gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 10 OWiG unterbrochen worden, u. a. durch die Anordnung der Bekanntgabe an den Betroffenen vom 07.07.2016 (Bl. 165 d. A.) und zuletzt durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 22.06.2017 (Bl. 179 d. A.).
25Auch die absolute Verjährung von sechs Jahren gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG träte damit erst Ende September des Jahres 2019 ein, denn auch diese wird allein nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat berechnet (Ellbogen, a.a.O., Rn. 116).
26Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da dieses Beschwerdeverfahren keinen selbständigen Verfahrensabschnitt abschließt, § 464 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SchwarzArbG 2004 § 2 Prüfungsaufgaben 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV 2x (nicht zugeordnet)
- 5 Am 25.07 1x (nicht zugeordnet)
- OWiG 1968 § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 1x
- § 206 a StPO 1x (nicht zugeordnet)
- OWiG 1968 § 31 Verfolgungsverjährung 4x
- § 28 a Abs. 1, 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 9 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- DEÜV § 6 Anmeldung 1x
- DEÜV § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte 1x
- 5 Ss (OWi) 340/87 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 a Abs. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1981, 1042 1x (nicht zugeordnet)
- OWiG 1968 § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung 3x
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x