Anerkenntnisurteil vom Landgericht Duisburg - 4 O 219/18

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit dem Logo der T für das Produkt „B“ zu werben bzw. werben zu lassen, wie in der Anlage K1 abgebildet, ohne das Veröffentlichungsdatum anzugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.08.2018 zu zahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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