Anerkenntnisurteil vom Landgericht Duisburg - 4 O 219/18
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit dem Logo der T für das Produkt „B“ zu werben bzw. werben zu lassen, wie in der Anlage K1 abgebildet, ohne das Veröffentlichungsdatum anzugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.08.2018 zu zahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
3Die Beklagte warb in ihrer Werbeschrift „inspiriert – So ein Früchtchen“ Ausgabe N auf Seite 9 für das Produkt „B“ (Geschirrspültabs) mit dem Logo der T sowie der Bezeichnung „Testsieger“ (Anlage K1). Das Veröffentlichungsdatum war und ist nicht lesbar.
4Mit Schreiben vom 21.05.2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieses Begehren ließ die Beklagte durch die Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.06.2018 zurückweisen.
5Der Kläger beantragt,
61. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
7im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit dem Logo der T für das Produkt „B“ zu werben bzw. werben zu lassen, wie in der Anlage K1 abgebildet, ohne das Veröffentlichungsdatum anzugeben.
82. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe, da sie gegenüber de S gGmbH ihre Unterlassung verbindlich erklärt habe. Auch sei die Geltendmachung des hier streitgegenständlichen Unterlassungs- und Aufwendungsersatzanspruches rechtsmissbräuchlich, da der Kläger erst auf Initiative der S gGmbH tätig geworden sei.
12Die Klage ist der Beklagten am 30.08.2018 zugestellt worden.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig und begründet.
151. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den §§ 8, 3, 5 a Abs. 2 UWG.
16a.) Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR, 1991, 679; 2010, 248; 2016, 1076) müssen in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein, was nicht nur voraussetzt, dass überhaupt eine Fundstelle in dem Test angegeben wurde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Testes einzuordnen (BGH, GRUR, 2010, 248, 251; LG Duisburg, BeckRS 2015, 2978). Einem Vorenthalten einer wesentlichen Information im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG kommt dabei die gemäß § 3 Abs. 2 UWG erforderliche Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung einer informationsgeleiteten Entscheidung zu, denn die Wesentlichkeit nach § 5 a Abs. 2 UWG definiert sich gerade dadurch, dass der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG beeinflusst wird (LG Duisburg, BeckRS 2015, 2978 m.w.A.).
17b.) Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
18In dem fehlenden bzw. nicht ausreichenden Hinweis auf eine Fundstelle in der beanstandeten Werbung liegt eine wesentliche Informationsvorenthaltung.
19Dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Werbung einen Link angibt, hinter dem Testergebnisse zu finden sind, genügt den obigen Anforderungen nicht. Folgt der Verbraucher dem angegebenen Link mit einem internetfähigem Gerät, kommt der Verbraucher auf eine Internetpräsenz mit zahlreichen Unterkategorien u.a. zu Testergebnissen, wobei die Rubrik „B2 im Test“ lautet. Der Verbraucher müsste das hier beworbene Produkt erstmal unter dieser Informationsflut auf der Internetpräsenz finden, um die Fundstelle des Testergebnisses in Erfahrung zu bringen. Abgesehen davon wird dem Verbraucher auch ein Medienbruch aufgezwungen. Damit ist das von der Beklagten angegebene Testurteil für den Verbraucher nicht leicht und eindeutig nachprüfbar, da es nicht leicht aufzufinden ist.
20c.) Auch besteht eine Wiederholungsgefahr. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Wiederholungsgefahr wurde auch nicht durch den Schriftwechsel zwischen der Beklagten und der S gGmbH ausgeräumt. Die Erklärungen der Beklagten gegenüber der S gGmbH sind lediglich auf die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Vertrag mit der S gGmbH gerichtet, d.h. dass in Zukunft es nicht zu Vertragsverstößen in der streitgegenständlichen Form kommen wird. Die S gGmbH ist lediglich die Vergabestelle der entgeltlichen Logolizenzen der T und die Überwachungsstelle für die Nutzung des Logos der T. Zweck der S gGmbH ist die Vergabe von Logo-Lizenzen, Kontrolle der vertragsgemäßen Nutzung und die Missbrauchsverfolgung. Die S gGmbH dient aber nicht dem Verbraucherschutz. Hierfür sind in erster Linie die Verbraucherzentralen zuständig. Dies erklärt auch, warum im vorliegenden Fall die S gGmbH den Vorfall an den Kläger weitergeleitet hat. Die S gGmbH ist auch keine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG.
21d.) Der Kläger handelt nicht missbräuchlich i.S.d. § 242 BGB. Dass die S gGmbH gegenüber der Beklagten erklärt habe, dass für die S gGmbH die Sache erledigt sei, ist für das vorliegende Verfahren nicht erheblich. Streitgegenständlich ist kein markenrechtlicher Anspruch, sondern ein Anspruch auf Unterlassung wegen irreführender Werbung. Abgesehen davon, dass die S gGmbH nicht zuständig wäre, kann sie über derartige Ansprüche nicht verfügen, folglich auch nicht darauf verzichten.
22Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt keine Mehrfachverfolgung der identischen Verletzungshandlung durch mehrere Anspruchsberechtigte vor. Der Anwendungsbereich der Rechtsprechung zur „Missbräuchlichen Mehrfachverfolgung“ wird von der Beklagten verkannt. Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes kann sich insbesondere dann als missbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat (BGH, GRUR 2000, 1089, 1091 m.w.N.). Die S gGmbH hat gegen die Beklagte keinen Wettbewerbsverstoß verfolgt, sondern einen Vertragsverstoß. Damit ist auch ausgeschlossen, dass sich der Kläger und die S gGmbH über ein gemeinsames Vorgehen gegen die Beklagte wegen Wettbewerbsverstößen abgestimmt hätten. Weder ist die Weiterleitung von Informationen über etwaige Wettbewerbsverstöße an die zuständige Stelle, noch ist die Verfolgung nach Erhalt dieser Informationen verwerflich oder missbräuchlich.
23Der Umstand, dass die Vertragsbedingungen der S gGmbH mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Angabe von Fundstellen bei Werbung mit einem Testergebnis übereinstimmen, bedeutet nicht, dass die S gGmbH die Verstöße gegen das Logo-Lizenzsystem der T im Interesse der Verbraucher verfolgt und gegen die Lizenznehmer wettbewerbsrechtlich vorgeht. Die S gGmbH geht gegen die Lizenznehmer, wie hier die Beklagte, wegen Vertragsverletzungen der Lizenznehmer vor und nicht wegen wettbewerbsrechtlichen Verstößen. Allein, dass dieselbe Handlung zwei Gläubiger berechtigt, dass der eine Gläubiger vertraglich und der andere wettbewerbsrechtlich gegen den Handelnden vorgehen, führt nicht zu einer missbräuchlichen Mehrfachverfolgung. Insbesondere wenn die Gläubiger verschiedene Interessen verfolgen und die Handlung zeitgleich einen Vertrags- und Gesetzesverstoß darstellt. So ist es auch hier. Die S gGmbH schützt in erster Linie die vertraglichen Interessen der T. Der Kläger verfolgt die Interessen der Verbraucher. Dies erkennt man auch daran, dass die S gGmbH im Schreiben vom 7.05.2018 (Anlage B4; Bl. 59 d. A.) die Beklagte auffordert, ihre Werbung vertragsgemäß zu gestalten. Dass der Vertragsschutz durch die S gGmbH auch einen Effekt auf den Verbraucher hat, ändert hieran nichts.
242. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
253. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
26Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
291. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
302. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
31Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
32Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
33Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
34Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
35B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
36Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
37Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- UKlaG § 4 Qualifizierte Einrichtungen 1x
- § 5 a Abs. 2 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- §§ 8, 3, 5 a Abs. 2 UWG 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 UWG 2x (nicht zugeordnet)