Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14 S 27/70
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in Opladen vom 26. November 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen, jedoch im Zinspunkt mit der Maßgabe, daß die Klägerin verurteilt wird, an den Beklagten 4 % Zinsen seit dem 17. März 1969 zu zahlen.
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T a t b e s t a n d
2Der Beklagte stellte für die Klägerin eine Zwischendecke aus Dämmplatten und einen Holzfußboden in einem Büroraum her. Der Fußboden splitterte an einer T ab, auf welcher ein mit kleinen Rädern versehener Bürostuhl steht. Die Klägerin zahlte die vom Beklagten für die Zwischendecke und den Holzfußboden verlangte Vergütung.
3Der Beklagte lieferte der Klägerin auf deren Bestellung weiterhin einen Fensterrahmen. Er berechnete hierfür gemäß Rechnung vom 9. Mai 1968 insgesamt 250,-- DM. Die Klägerin zahlte den Betrag nicht. Der Beklagte seinerseits kaufte von der Klägein Autodecken zum Preise von 168,60 DM. Die Klägerin erteilte hierfür am 20. August 1968 Rechnung. Der Beklagte erklärte gegenüber den Kaufpreisforderung mit seinem Anspruch laut Rechnung vom 9. Mai 1968 die Aufrechnung.
4Mit der Klage begehrt die Klägerin Bezahlung ihrer Rechnung vom 20. August 1968. Sie hat die Ansicht vertreten, die vom Beklagten erklärte Aufrechnung greife nicht durch, da die von ihm zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung einredebehaftet sei. Hierzu hat die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe den Holzfußboden nicht handwerksgerecht verlegt. Bei ordnungsgemäßer Auswahl des Holzes und bei fachgerechter Anbringung der Holzdielen sei es ausgeschlossen, dass Spanabhebungen aufträten. Hierbei sei es ohne Bedeutung, dass der Fußboden nicht gestrichen und Belastungen von Möbelstücken, Aktenböcken und Rollstühlen ausgesetzt sei.
5Die Klägerin hat beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an sie 168,60 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 20. September 1968 zu zahlen.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen
9und widerklagend,
10die Klägerin zu verurteilen, an ihn 81,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16.Oktober 1968 zu zahlen.
11Der Beklagte hat behauptet:
12Er habe den Holzfußboden antragsgerecht verlegt. Da er bei der Auftragserteilung nicht davon unterrichtet worden sei, dass der Fußboden besonderen Belastungen ausgesetzt sei, habe er eine normale nordische Ausführung gewählt. Die aufgetretenen Beschädigungen seien auschließlich darauf zurückzuführen, dass an der Schadensstelle der Bürostuhl mit kleinen Rädern unter Belastung hin und her bewegt werde. Um einer solchen Belastung ohne Schäden standhalten zu können, habe der C in jedem Falle mit einer harzgebundenen Farbe versehen werden müssen. Hierzu sei ihm aber kein Auftrag erteilt worden.
13Die Klägerin hat beantragt,
14die Widerklage abzuweisen.
15Das Amtsgericht in Opladen hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 30. April 1969 Beweis erhoben.
16Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17. Juli 1969 und 16. Oktober 1969 Bezug genommen.
17Durch Urteil vom 26. September 1969 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin die Klägerin verurteilt,
18an den Beklagten 81,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17. März 1969 zu zahlen.
19In seinen Entscheidungsgründen, auf deren vorgetragenen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt:
20Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sei nicht mit einer Einrede behaftet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass an dem Fußboden keine vom Beklagten zu vertretenden Mängel vorhanden seien. Da die Gegenforderung einredefrei bestehe, sei die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen und die Widerklage begründet.
21Gegen das am 26. November 1969 verkündete und am 24. Dezember 1969 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Januar 1970 Berufung eingelegt, die sie am selben Tage begründet hat.
22Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie rügt, dass das Amtsgericht ihre auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Durchführung einer Ortsbesichtigung gerichteten Beweisantritte nicht berücksichtigt habe.
23Ergänzend behauptet sie:
24Ein Schreibtischrollstuhl T für einen handwerksgerecht angefertigten Holzfußboden keine besondere Beanspruchung dar. Im übrigen ist die Klägerin der Ansicht, die Aussagen des Zeugen H seien widerspruchsvoll und deshalb nicht geeignet, die Behauptungen des Beklagten zu beweisen.
25Die Klägerin beantragt,
26unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlussanträgen aus erster Instanz zu erkennen.
27Der Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen und tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.
30Wegen des weitergehenden Vortrages der Parteien wird ergänzend auf deren bei den Akten befindlichen Schriftsätze sowie auf die mitüberreichten Unterlagen Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache selbst bleibt dem Rechtsmittel im wesentlichen jedoch der Erfolg versagt.
33Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts hat bis auf den Ausspruch im Zinspunkt Bestand.
34Die Klage ist nicht begründet. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist durch Aufrechnung erloschen. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts behaftet. Der Klägerin steht wegen angeblicher Mängel an dem Fußboden kein Zurückbehaltungsrecht zu. Denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf Grund ihrer eigenen Sachkenntnis der Überzeugung , dass der Beklagte den Fußboden handwerksgerecht verlegt hat.
35Der als Zimmemeister sachkundige Zeuge H hat seiner Aussage zufolge bei einer Besichtigung des Fußbodens festgestellt, dass dieser handwerksgerecht verlegt ist und nur infolge der besonderen Beanspruchung durch den Schreibtischstuhl mit Rollen an einer T ausblättert.
36Einer weiteren Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweis bedarf es nicht. Das bisherige Beweisergebnis deckt sich in vollem Umfang mit den gerichtsbekannten und damit nicht beweisbedürftigen Tatsachen hinsichtlich des Verhaltens eines ungestrichenen Holzfußbodens bei der Belastung durch mit Rollen versehene Bürostühle. Aus eigener vielfältiger Erfahrung ist der Kammer bekannt, dass eine erhöhte Druckbelastung auf kleiner Druckfläche zu Beschädigungen von Holzfußböden führt, auch wenn diese nach handwerklichen Regeln angefertigt worden sind. Typisch sind diese Schäden beim Begehen von Holzfußböden mit Stöckelschuhen, beim Aufstellen von Schränken mit schmalem Fuß sowie beim Befahren mit Aktenkarren und bei der Benutzung von Stühlen, welche mit Rädern versehen sind. Daß die aufgetretenen Schäden vorliegend durch eine übermäßige, von der Klägerin selbst zu vertretende Überlastung einer bestimmten Bodenstelle verursacht worden ist, wird durch einen weiteren Umstand bestätigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Schäden nur an der T aufgetreten sind, die der besonderen Belastung durch den Bürostuhl ausgesetzt ist.
37Steht aber der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht zu, so greift die Aufrechnung durch mit der Folge, dass der Klageanspruch nicht gerechtfertigt ist.
38Demgegenüber ist die Wideklage, mit der der Beklagte die Zahlung des durch die Aufrechnung nicht erloschenen Teiles seines Vergütungsanspruchs begehrt, aus den bereits angeführten Gründen gerechtfertigt.
39Der Zinsanspruch ist gem. § 291, 288 BGB in Höhe von 4 % jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung begründet. Bei dem Auftrag, einen Fensterrahmen herzustellen, handelt es sich nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne von § 352 HGB. Die Höhe des Zinsanspruches bemisst sich deshalb nach § 246 BGB.
40Da die Berufung im wesentlichen zurückzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
41Streitwert für das Berufungsverfahren: 200,-- bis 300,-- DM.
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